Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 10791/00

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat bzw. die Beteilgten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 6 des Bescheides der RegTP vom 24. November 2000 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung für die Bereitstellungsentgelte für die Produktvarianten der physischen und virtuellen Kollokation, wie sie zwischen ihr und der Firma x. -o. mit Vertrag vom 12. September 2000 sowie in allen weiteren bis zum 24. November 2000 abgeschlossenen Verträgen über den Zugang zur TAL vereinbart worden sind, entsprechend ihrem Antrag vom 15. September 2000 zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu ¾, die Beklagte zu ¼.


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