Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 1832/04

Tenor

Im Wege der einstweiligen Anordnung wird festgestellt, dass die Ver- pflichtungen aus dem Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 8. Juni 2004 (Az. 00 00 00/000) nicht nach § 150 Abs. 1 des Tele- kommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 wirksam geblieben sind. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.


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