Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 24 K 8167/01

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, die in dem Arzneimittel in der Gestalt der Änderungsanzeige vom 23. Januar 2001 enthaltene Stoffkombination in der Darreichungsform Sirup mit der Indikation „Traditionell angewendet: Zur Vorbeugung gegen Infektionen der oberen Luftwege. Zur Vorbeugung gegen Erkältungskrankheiten wie Husten, Schnupfen, Halsentzündungen und grippalen Infekten. Zur Anregung der Schleimabsonderung. (Diese Angabe beruht ausschließlich auf Überlieferung und langjähriger Erfahrung.)" in die Aufstellung der Anwendungsgebiete für Stoffe und Soffkombinationen gemäß § 109 a Abs. 3 Satz 1 AMG aufzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 3. Oktober 2001 verpflichtet, sodann über den Antrag auf Verlängerung der Zulassung für das Arzneimittel „X. „ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.


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