Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 2018/03

Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Oktober 2002 in der Gestalt seiner Widerspruchsbescheide vom 21. März 2003 verpflichtet, der Klägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und den Kläger zu 3) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu zwei Dritteln und der Kläger zu 2) zu einem Drittel; die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bundeslandes sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


T a t b e s t a n d

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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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