Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 11 L 2567/04
Tenor
1.) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
2.) Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e : I.
2Die Beteiligten streiten über die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer ver- kehrsrechtlichen Anordnung des Antragsgegners vom 9. Juli 2004, den auf der Grundlage des Verkehrsentwicklungsplans aus dem Jahre 2001 beschlossenen Ein- bahnverkehr (sog. Karreelösung) im Ortskern von C. einzuführen.
3Der Antragsteller zu 1.) betreibt als Pächter die Esso Station in der I.----straße 000; die Antragstellerin zu 2.) ist Grundstückseigentümerin und Verpächterin der Tankstelle (vgl. die Gerichtsakte - GA - des anhängig gewesenen Verfahrens 11 L 2523/03, Seite 143 c), Lichtbild Nr. 10 und 12).
4Mit öffentlich bekannt gemachter Verfügung vom 08. Oktober 2002 ordnete der Antragsgegner gemäß § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Umsetzung des vom Rat der Stadt C. beschlossenen Einbahnverkehrs in der N. Straße (ab Einmündung der M. Straße), in der oberen I.----straße (zwischen N. Straße und M1.-----straße ) und in der M. Straße (zwischen M1.-----straße und T. Straße) an, entsprechende Verkehrszeichen aufzustellen. Hiergegen wur- den zahlreiche Widersprüche erhoben. Nach Abschluss der wesentlichen, von ver- schiedenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem erkennenden Gericht be- gleiteten Baumaßnahmen verfügte der Antragsgegner unter dem 14. Oktober 2003 die sofortige Vollziehung seiner verkehrsrechtlichen Anordnung vom 08. Oktober 2002.
5Mit einer weiteren öffentlich bekannt gemachten Verfügung vom 16. Oktober 2003 ordnete der Antragsgegner gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO an, dass seine verkehrsrechtliche Anordnung vom 08. Oktober 2002 zunächst für die Dauer von sechs Monaten im Probebetrieb umgesetzt wird. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung mit der Begründung an, es liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, kurzfristig feststellen zu können, ob die vorgesehene Art der Verkehrsführung geeignet ist, die durch die bisherige Verkehrsführung verursachten Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (im Bereich der oberen I.----straße ) zu beenden. Zugleich hob er die unter dem 14. Oktober 2003 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung vom 08. Oktober 2002 auf. Ebenfalls unter dem 17. Oktober 2003 wies der Landrat des Rhein-Sieg- Kreises als Aufsichtsbehörde den Antragsgegner nach § 9 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) an, den vorerwähnten Probebetrieb unter Anordnung der sofortigen Vollziehung anzuordnen.
6Nach Durchführung eines Ortstermins lehnte das erkennende Gericht durch Be- schluss vom 17. November 2003 den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 16. Okto- ber 2003 wiederherzustellen, ab (11 L 2532/03). Die hiergegen eingelegte Be- schwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht Münster mit Beschluss vom 29. März 2004 zurückgewiesen (8 B 2567/03).
7Nachdem der Probebetrieb mit Ablauf des 31. Mai 2004 beendet wurde, erließ der Antragsgegner unter dem 9. Juli 2004 die hier im Streit stehende
8verkehrsrechtliche Anordnung zur endgültigen Einführung des auf der Grundlage des Verkehrsentwicklungsplans (VEP) einzurichtenden Einbahnverkehrs (...) (sogenannte Karreelösung)."
9Weiter heißt es in der im Bonner General - Anzeiger vom 00. / 00. 00. 0000 veröffentlichten Verfügung (GA/38):
10Nach Abschluss des unter dem 16. 10. 2003 für die Dauer von sechs Monaten angeordneten Probebetriebs und unter Auswertung und Berücksichtigung der bei diesem Probebetrieb gewonnenen Erkenntnisse ordne ich hiermit auf der Grundlage von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO an, dass es bei der erprobten Verkehrsführung endgültig verbleibt und die zur Ermöglichung des Probebetriebs aufgestellten Verkehrszeichen aufgestellt bleiben" (...).
11Die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Verfügung wurde ferner gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO" für sofort vollziehbar erklärt. Unter dem 19. Juli 2004 stellte der Landrat des Rhein - Sieg - Kreises das von den Antragstellern anhängig gemachte Widerspruchsverfahren gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2002 ein, da sich die verkehrsrechtliche Anordnung mit der endgültigen verkehrsrechtlichen Anordnung vom 9. Juli 2004 erledigt habe (GA/39). Im noch anhängigen Verfahren 11 K 6187/04 haben die Antragsteller gegen die Einstel- lungsverfügung Klage erhoben, da sie der Meinung sind, die Verfügung vom 8. Ok- tober 2002 habe sich durch die Verfügung vom 9. Juli 2004 nicht erledigt.
12Unter dem 22. Juli 2004 (GA/41) erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 9. Juli 2004. Am 9. September 2004 haben sie den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechts- schutz gestellt.
13Diesen begründen sie im wesentlichen damit, die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 9. Juli 2004 sei rechtswidrig, weil damit der nach wie vor bestehende Suspensiveffekt, der durch ihren Widerspruch gegen die Ausgangsverfügung vom 8. 10. 2002 eingetreten sei, unterlaufen werde. In der Sache sei der Antragsgegner gehindert gewesen, den Probebetrieb in eine endgültige verkehrsrechtliche Anordnung überzuleiten. Die umfassend zu verstehende aufschiebende Wirkung beinhalte ein umfassendes Verwirklichungs- und Ausnutzungsverbot". Statt dessen hätten die durch den Probebetrieb gewonnenen Erkenntnisse von der Widerspruchsbehörde verwertet und ein entsprechender Widerspruchsbescheid erlassen werden können. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung hätte der Antragsgegner im Interesse der Rechtsschutzsuchenden die ergangene Entscheidung umsetzen dürfen. Im übrigen machen sich die Antragsteller die Ausführungen des Antragstellers im anhängigen Parallelverfahren 11 L 2290/04 in dessen Antrag vom 9. August 2004 unter den dortigen Ziffern 4 - 6 (Seite 5 ff) zu eigen. Im Ergebnis habe der Antrags- gegner in abwägungsfehlerhafter Weise den gewerblichen Belangen der Antragstel- ler zu wenig Rechnung getragen.
14Sie beantragen sinngemäß
15die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 22. Juli 2004 gegen die endgültige verkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 9. Juli 2004 über die endgültige Einführung des auf der Basis des Verkehrsentwicklungsplans (VEP) beschlossenen Einbahnverkehrs (sog. Karreelösung) anzuordnen
16und dem Antragsgegner aufzugeben, die in Vollziehung der Maßnahme bereits umgesetzte Beschilderung rückgängig zu machen.
17Der Antragsgegner beantragt,
18den Antrag zurückzuweisen.
19Er hält die Verfügung vom 9. Juli 2004 für rechtmäßig. Es bestehe aus Rechtsgründen kein Verbot zur Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Verfügung vom 8. Oktober 2002 sei mit der Verfügung vom 9. Juli 2004 nicht identisch. In dieser Verfügung werde auf der Grundlage eines durchgeführten Probebetriebs eine end- gültige Verkehrsregelung angeordnet. Im übrigen sei die Verfügung inhaltlich nicht zu beanstanden. Nach umfangreichen Verkehrserhebungen (bei der neben dem Ver- kehrsaufkommen, der Messung der gefahrenen Geschwindigkeiten auch der vom Verkehr ausgehende Lärm ermittelt worden sei), habe der Antragsgegner eine ab- wägungsfehlerfreie Entscheidung getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragsgegners vom 24. September und 28. Dezember 2004 verwiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogenen -- erledigten Verfahrensakten 11 L 2523/03; 11 L 2532/03; 11 L 2637/03; 11 L 2511/03; 11 L 2500/03; 11 L 1653/03 und die anhängigen Parallelverfahren 11 L 2288/04; 11 L 2289/04 und 11 L 2290/04 Bezug genom- men.
21II.
221). Der Antrag ist zulässig. Auch ein (nur) vom Verdrängungsverkehr betroffener Anlieger kann durch die dies verursachenden verkehrsrechtlichen Anordnungen in seinen Rechtspositionen (Art. 14 GG, Art. 12 GG - wie vorliegend - und Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen sein.
23Vgl. OVG NW, Urteile vom 23. Mai 1991 - 13 A 2319/89 - und vom 21. November 1991 - 13 A 1641/90 -. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 9/02 -, DAR 2003, S. 44.
24Diese Betroffenheit kann nicht nur bei aufgedrängtem, sondern auch bei entzogenem Verkehr gegeben sein, wenn dadurch - wie hier - die berufliche Position betroffen ist. Auch die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des VGH Baden - Württemberg,
25Urt. vom 29. März 1994 - 5 S 1781/93 -, VBlBW 1994, 415
26stellt dies nicht in Frage, verlangt aber offensichtlich, dass eine schwere und unerträgliche Betroffenheit im Eigentum oder die Befürchtung einer Gesundheitsschädigung geltend gemacht wird
27(aaO, Seite 415, rechte Spalte).
28Auch nach diesen Maßstäben sofern man ihnen folgt hält die Kammer den Antrag für zulässig.
292). Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die vom Antragsteller angefochtene Maßnahme anord- nen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme überwiegt. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Ein gegenüber dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegendes Suspendierungsinteresse des Antragstellers kommt dabei regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn sich die Maßnahme bei der im Rah- men des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig darstellt und die sofortige Vollziehung damit im öffentlichen Interesse ge- boten erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
30a) Der Antrag hat nicht schon deshalb Erfolg, weil der Antragsgegner mit der ver- kehrsrechtlichen Anordnung vom 9. Juli 2004 in rechtlich unzulässiger Weise die Verfügung vom 8. Oktober 2002 hat wieder aufleben lassen, gegen die sich die An- tragsteller im Wege des Widerspruchs gewendet haben. Zu Recht hat der Antragsgegner in dessen Schriftsatz vom 24. September 2004 dar- auf hingewiesen, dass nunmehr eine endgültige und damit andere verkehrsrechtliche Anordnung im Streit steht, die auf der Grundlage durchgeführter Erhebungen ergan- gen ist. Selbst wenn die endgültige Anordnung zu denselben verkehrsrechtlichen Maßnahmen geführt haben sollte wie die der ursprünglichen Anordnung vom 8. Ok- tober 2002, wäre dies rechtlich ohne Belang. Maßgeblich ist, dass die nun im Streit stehende Maßnahme sich endgültigen Charakter beimisst und sich damit auch einem schärferen Prüfungsmaßstab als noch eine probeweise Anordnung stellen muss. Die Antragsteller verkennen aber die Bedeutung eines ergebnisoffenen" Probebetriebs, wenn sie damit in der Sache fordern, dass auf jeden Fall gegenüber der ursprüngli- chen Anordnung substantielle Änderungen vorgenommen werden müssen. Wenn ein Probebetrieb die ursprüngliche Lösung als richtig bestätigt, kann diese natürlich auch inhaltsgleich umgesetzt werden. Im übrigen hatte das erkennende Gericht nicht die aufschiebende Wirkung von Wi- dersprüchen gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 8. Oktober 2002 ange- ordnet, sondern nur festgestellt, dass den Widersprüchen aufschiebende Wirkung zukommt. Damit trifft der Hinweis des Prozeßbevollmächtigten des Antragsgegners in dessen Schriftsatz vom 20. August 2004, Seite 3) zu. b) Schließlich ist der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, erst nach rechtskräftigem Abschluss der Rechtsbehelfsverfahren gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2002 die Verkehrsführung zu ändern und für die Zwischenphase zur alten Verkehrsführung zurückzukehren. Ob bereits jetzt die Verfügung vollzogen werden kann, ist allein eine Frage des besonderen Vollzugsinteresses, das im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht zu bewerten ist.
31Die verkehrsrechtliche Anordnung des Antragsgegners vom 9. Juli 2004 über die endgültige Einführung des auf der Basis des Verkehrsentwicklungsplans (VEP) beschlossenen Einbahnverkehrs (sog Karreelösung) stellt sich im Rahmen der nach §80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar.
32Rechtsgrundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung ist § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -. Hiernach können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicher- heit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umlei- ten"(§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO).
33Die Kammer hat zu der verkehrsrechtlichen Ermächtigung des Antragsgegners unter dem Gesichtspunkt der probeweisen Einführung" dieser Regelung in den rechtskräftig gewordenen Beschlüssen vom 17. November 2003 (11 L 2523/03; 11 L 2532/03; 11 L 2539/03; 11L 2596/03 und 11 L 2637/03) Stellung genommen; an den dortigen Erkenntnissen hält sie fest.
34Die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen dieser Ermächtigungsnorm liegen vor (unter (1); Ermessensfehler des Antragsgegners bei der Anordnung sind ebenfalls nicht erkennbar (unter (2).
35(1) Zur Überzeugung des Gerichts stellen die gegenwärtigen Verkehrsströme, die über die M. Straße und sodann über die I.----straße in Richtung Aegidienberg und zur Autobahnauffahrt C. /M. der BAB 3 geleitet werden, eine zur ver- kehrsrechtlichen Regelung Anlass gebende konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs dar. Dies wurde für die Kammer schon eindrucksvoll belegt durch die Augenscheinseinnahme im Termin am 11. November 2003 des an- hängig gewesenen Verfahrens 11 L 2532/04. Dabei zeigte sich, dass die stark befah- rene I.----straße im Bereich des denkmalgeschützten Hauses "Sebastians Hüsje" (vgl. die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. November 2003 eingereichten Lichtbilder 6 bis 13 , = Blatt 42 c folgende der Akte 11 L 2637/03) keinen Gehweg für Fußgänger aufweist und diese zum Überqueren der I.----straße oder Betreten der Fahrbahn nötigt, um das denkmalgeschützte Haus zu passieren. Die Kammer konnte sich während des Ortstermins von der Verkehrssituation im Bereich der I.----straße überzeugen. Die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 10. November 2003 einge- reichten Lichtbilder 6 bis 13 ( = Blatt 42 c folgende der Akte 11 L 2637/03) geben den im Termin am 11. November 2003 gewonnenen Eindruck in zutreffender Weise wie- der. Bereits der Engpass im Bereich der I.----straße stellt zur Überzeugung der Kammer eine zum verkehrsrechtlichen Einschreiten Anlaß gebende Gefahrensituati- on dar. Der wiederholt vorgetragene Einwand von Anwohnern, das denkmalge- schützte Haus stehe zum Verkauf, mag zutreffen. Ob allein der mögliche Verkauf des Hauses den Engpass an dieser Stelle beseitigen könnte, erscheint der Kammer mehr als fraglich: Zunächst ist noch nicht einmal dargetan, ob die untere Denkmalbehörde einem Abriss des - erweislich einer Aufschrift - aus dem frühen 17. Jahrhundert stammenden Gebäudes zustimmen würde. Zudem ragen die unmittelbaren Nach- bargebäude ähnlich weit in die Straßenflucht, so dass selbst bei einem Abriss des denkmalgeschützten Hauses keine gravierende Verbesserung der Verkehrssituation in diesem Bereich zu erwarten ist
36- vgl. hierzu die im Ortstermin am 10. Mai 2002 im Verfahren 11 L 926/02 angefertigten Lichtbilder Nr. 13 und 14, = dort Seite 126, die die Anschlussbebauung des "Sebastians Hüsje" in Richtung Aegidienberg wiedergeben -.
37Unabhängig von dieser Engstelle rechtfertigt aber auch die bereits heute vorhandene Zahl der Verkehrsbewegungen im Bereich der I.----straße , auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eine (Teil-) Umleitung der Verkehrsströme vorzunehmen. Die Verkehrsbewegungen im Bereich der I.----straße sind offenkundig hoch. Die Zahl der Verkehrsbewegungen ergibt sich mittelbar aus der prognostizierten Zu- nahme des Verkehrs im Bereich der N. Straße, die vom Antragsgegner im an- hängig gewesenen Verfahren 11 L 926/02 (dort Schriftsatz vom 30. April 2002, Seite 7 = Blatt 86 der Gerichtsakte) auf 6.186 Kfz/24 h ansteigend (von bislang 518 kfz/24h) angenommen wurde. Auch wenn ein Teil des die N. Straße befahren- den Verkehrs von der neu errichteten Fachhochschule für Touristik und Hotelmana- gement verursacht werden sollte, geben diese Zahlen einen Anhaltspunkt für die derzeit im Bereich der I.----straße anzutreffenden Verkehrsströme in Richtung Aegidienberg. Dass von diesem heute vorhandenen Verkehr beispielsweise Lärm- auswirkungen für die ansässige Wohnbevölkerung der I.----straße ausgehen kön- nen, liegt auf der Hand. Damit ist das straßenverkehrsrechtliche Schutzgut des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Abs. 1 b Nr. 5 StVO angesprochen; die tatbestandlichen Voraus- setzungen einer nicht nur vermuteten, sondern konkreten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs sind damit dargetan. Im übrigen werden diese Zahlen bestätigt durch die Zahl der in der N. Straße gemessenen Verkehrsbe- wegungen (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 24. September 2004).
38Unerheblich ist, dass es bislang möglicherweise in der I.----straße noch nicht zu einem Unfallereignis gekommen ist. Es versteht sich von selbst, dass ein nicht auszuschließendes Schadensereignis nicht erst abgewartet werden muss.
39Querschnitt und Verkehrsführung der N. Straße mögen auf den ersten Blick zwar nicht für die Durchleitung des überörtlichen Verkehrs sprechen; nicht übersehen werden darf aber, dass die N. Straße auch nicht geringer dimensioniert ist als die in Richtung Aegidienberg führende Fahrspur der I.----straße , die zudem den ge- fahrträchtigen Begegnungsverkehr zu verkraften hat. Eine fehlende Eignung der N. Straße, überhaupt den Durchgangsverkehr aufzunehmen, lässt sich jeden- falls derzeit nicht feststellen.
40Die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen zu den Verkehrserhebungen in Bezug auf das Verkehrsaufkommen, die Verkehrsarten, die gefahrenen Geschwindigkeiten und den dabei auftretenden Lärm bestätigen die inhaltliche Richtigkeit seines Vortrags im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24. September 2004 und lassen jedenfalls im Rahmen dieses summarischen Verfahrens den Schluss zu, dass die Auswirkungen der geänderten Verkehrsführung sorgfältig ermittelt, in die verkehrsrechtliche Entscheidung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eingestellt und mit den widerstreitenden Belangen der betroffenen Anwohner abgewogen worden sind. Die besonderen (gewerblichen) Belange der Antragsteller sind hierbei nicht zu kurz gewichtet worden (dazu im besonderen unter (2).
41Dem Einwand, es hätten unzureichende Ermittlungen des Verkehrsaufkommens stattgefunden, ist der Antragsgegner unter Hinweis auf sieben eigene Verkehrszäh- lungen (davon eine im Rahmen der Bestandsaufnahme vor Beginn des Probebe- triebs), zwei in Auftrag gegebenen elektronischen Messungen und zwei durchgeführ- ten Messungen durch die Widerspruchsbehörde entgegengetreten (zum Ergebnis der Zählungen vgl. den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 24. September 2004, Seite 5 oben). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Lärmmessungen, die Erhebungen zum Verkehrsaufkommen und die Überprüfungen der gefahrenen Geschwindigkeit wären nicht verdeckt ermittelt und damit in einer methodisch nicht verwertbaren Weise zustande gekommen. Der Vorhalt der Antragsteller, am 18. Mai 2004 hätte eine Geschwindigkeitsmessung un- ter Hinweis auf eine gleichzeitig durchgeführte Verkehrsbefragung stattgefunden (Schriftsatz vom 9. August 2004, 11 L 2290/04, Seite 7 unter 5 a), ist der Antrags- gegner unter Hinweis auf die Sondersituation der Befragung von LKW - Fahrern an diesem Tag entgegen getreten (Schriftsatz vom 24. 9. 2004, Seite 6 unten). Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass den behaupteten Ermittlungs- defiziten ein Auswertungsdefizit nachgefolgt sei (Schriftsatz vom 9. August 2004, 11 L 2290/04, Seite 8 unter 6). Die Antragsteller entnehmen diesen Vorwurf u. a. dem Umstand, dass noch am 9. 7. 2004 der Landrat des Rhein - Sieg - Kreises in einem Schreiben an ein Ratsmitglied eine verwaltungsseitige Entscheidung in den nächsten 2 -3 Monaten zu erwarten sei. Diese Aussage konnte sich nur auf die zur Entscheidung anstehenden Verfahren beziehen, die beim Landrat des Rhein-Sieg- Kreises zu treffen sind; der Antragsgegner als allein zuständige Ausgangsbehörde konnte damit nicht gebunden werden (so zu Recht der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners im Schriftsatz vom 24. September 2004, Seite 8). Der Vorhalt, es habe keine Auswertung stattgefunden, ist im übrigen nicht zu halten. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich, dass nach dem Ende des Probebetriebs (31. Mai 2004) eine Auswertung der Erkenntnisse aus dem Probebetrieb erfolgt und in einem Vermerk auf den Seiten 617 bis 624 (Verwaltungsvorgängen 2 zum Verfah- ren 11 L 2290/04) zusammengefasst worden ist, wenn sie auch nicht zu dem von den Antragstellern gewünschten anderen Ergebnis geführt hat.
42(2.) Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO somit vor, ist gegen die getroffene Anordnung der Verkehrsführung durch den Antragsgegner unter Ermessensgesichtspunkten nichts zu erinnern. Die Antragsteller sind durch die Umleitung des Verkehrs im Kreuzungsbereich M. Straße/N. Straße weder in ihren Eigentumsrechten aus Art. 14 GG (dies dürfte für den Antragsteller zu 2.) gelten), noch in ihrem Grundrecht aus Art. 12 GG (dies betrifft vorrangig den Antragsteller zu 1.) betroffen. Es ist nicht erkennbar, dass das Betriebsgrundstück durch diese Maßnahme in seinem Wert gemindert wäre; hierzu gehört nicht der Lagevorteil, der dem Grundstück aufgrund einer früheren Verkehrs- regelung (hier: weitergehende Anfahrmöglichkeit der Tankstelle auch aus westlicher Richtung) erwachsen war. Einen solchen Bestands- oder Vertrauensschutz genießen auch nicht die bloßen Gewinnchancen und Verdienstmöglichkeiten im Rahmen eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes, die sich aus einer günstigen Ver- kehrsanbindung ergeben. Ohnehin ist von einem Eingriff in den geschützten Gewer- bebetrieb erst auszugehen, wenn die Einwirkung auf die Betriebsbedingungen zu einer wirtschaftlichen Erdrosselung des Unternehmens führt.
43- Vgl. insgesamt OVG NW, Urteil vom 27.03.1992 - 13 A 428/91 -, Seite11 ff. der Ausfertigung m.w.N. -.
44Eine solche Erdrosselung also eine schwere und unerträgliche Beeinträchtigung - ist jedoch weder glaubhaft gemacht noch ist sie sonst ersichtlich. Der Umstand, dass die Tankstelle - erweislich des Ortstermins am 11. November 2003 - anders als die vergleichbaren Tankstellen im Innenstadtbereich der Stadt C. offensichtlich aufgrund ihrer räumlichen Ausdehnung geeignet ist, mehrere Fahrzeuge von Kunden aufzunehmen, stellt möglicherweise einen Lagevorteil dar, der Kunden trotz der beschwerlicheren Anfahrt veranlassen kann, die Tankstelle der Antragsteller aufzu-suchen.
45Es liegt auch ersichtlich kein Verstoß gegen das Anliegerrecht der Antragsteller vor, das an das Betriebsgrundstück gebunden ist. Dieses Recht gewährleistet nur eine ausreichende Verbindung des Betriebsgrundstücks mit dem öffentlichen Verkehrsnetz, die nach wie vor gegeben ist. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anfahrmöglichkeit wenigstens über die I.----straße aus Richtung Aegidienberg bestehen bleibt.
46Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsteller durch die Sperrung in ihrem Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG sowie dem der allgemeinen Hand- lungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sofern sich der Antragsteller zu 2.) als juristi- sche Personen überhaupt auf letztere berufen kann oder in ihrem Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO verletzt wären. In allen Fällen besteht nur ein Anspruch auf Abwägung der eigenen Interes- sen mit den Interessen der Allgemeinheit, die für die Einführung der Verkehrsrege- lung sprechen. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Interessen der Antragsteller ge- wichtiger wären als die für die Verkehrsbeschränkung sprechenden Gründe. Damit scheidet auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus,
47vgl. OVG NW, Urteil vom 27. März 1992 - 13 A 438/9a1 -, S. 16 der Ausfertigung.
48Angesichts der unzureichenden früheren Verkehrssituation ist gegen das Vorliegen eines (knapp aber hinreichend begründeten) besonderen Vollzugsinteresses aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nichts einzuwenden; die offen- sichtliche Falschbezeichnung der Ermächtigungsgrundlage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 statt Abs. 2 VwGO) ändert daran nichts.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG und beträgt die Hälfte des Wertes, den die Angelegenheit in einem Hauptsacheverfahren unter Berücksichti- gung der von den Antragstellern hervorgehobenen wirtschaftlichen Bedeutung für sie hätte.
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