Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 6 K 2837/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Der im Jahre 1936 geborene Kläger nahm im Sommersemester (SS) 1956 ein Studium der Philologie auf. Im Wintersemester (WS) 1956/1957 wechselte er zum Studiengang Humanmedizin, den er im SS 1963, im 14. Fachsemester (FS) bzw. im 15. Hochschulsemester insgesamt, abschloss. Danach war er berufstätig.
3Seit dem SS 2000 ist der Kläger an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms- Universität Bonn für den Magister-Studiengang Keltologie eingeschrieben. Die Nebenfächer sind - nach mehreren Wechseln - Historische Hilfswissenschaften und Archivkunde sowie Geschichtliche Landeskunde der Rheinlande. Das SS 2004 war sein 9. FS im Studiengang Keltologie, dessen Regelstudienzeit 9 Semester be- trägt.
4Mit Bescheid vom 6.2.2004 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung einer Stu- diengebühr nach § 9 des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (StKFG) in Hö- he von 650,- EUR für das SS 2004 und jedes weitere Semester heran. Zur Begrün- dung führte er aus, der Kläger habe das sechzigste Lebensjahr vollendet. Ihm sei daher kein Studienkonto eingerichtet worden.
5Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 17.2.2004 Widerspruch mit der Be- gründung ein, er halte die Einführung von Studiengebühren für nicht zulässig. Des- weiteren vertrat er die Auffassung, die Heranziehung zu Studiengebühren für ein Zweitstudium sei nicht mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar. Schließlich machte er geltend, die Nichteinrichtung eines Studienkontos nur deshalb, weil er das sechzigste Lebensjahr vollendet habe, diskriminiere ihn. Dies könne nicht im Sinne des Grund- gesetzes mit seinem impliziten Prinzip der Gleichbehandlung aller vor dem Gesetz sein.
6Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2004 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Erhebung von Studiengebühren sei rechtmäßig, sie verstoße insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regel- studienzeit des Studiengangs Keltologie betrage 9 Semester. Die Anzahl der Hoch- schulsemester des Klägers belaufe sich auf insgesamt 23. Die Gebühr für das Studi- um im Alter sei eine Gegenleistung für die Berechtigung, das Ausbildungsangebot der Hochschule umfassend zu nutzen. In Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen La- ge sei es gerechtfertigt, die Gebührenfreiheit für ein Studium grundsätzlich nur bis zu einer Altersgrenze von sechzig Jahren aufrecht zu erhalten. Die Ausrichtung des Studiums im Alter sei von der eigentlichen Funktionsbestimmung der Hochschulen, auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten, grundlegend verschieden. Selbst wenn man dem Vortrag des Klägers folgte, wäre das Studienguthaben aufgrund der bereits studierten 23 Semester verbraucht.
7Der Kläger hat am 15.4.2004 Klage erhoben.
8Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Studiengebühr als solcher nimmt er Bezug auf die Parallelverfahren. Ergänzend trägt er vor: Die Erhebung von Stu- diengebühren von allen Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in der Beschäftigung und im Beruf. Danach sei jede Diskriminierung aufgrund Alters, auch im Bereich der Be- rufsausbildung, verboten. Eine Anpassung innerhalb der bis zum 2.12.2003 laufen- den Umsetzungsfrist sei nicht erfolgt. Eine Rechtfertigung sei nicht erkennbar, zumal durch seine Teilnahme an der universitären Ausbildung keine nennenswerten weite- ren Kosten entstehen dürften; denn die Studienplätze in diesem Bereich seien kei- neswegs erschöpft. Er beabsichtige im Übrigen durchaus, im Anschluss an sein Stu- dium einer entsprechenden Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er plane nämlich, kultur- historische Reisebegleitungen in "keltischsprachige Länder", vornehmlich Wales und Irland, durchzuführen. Da diese Regionen bisher touristisch unterrepräsentiert seien, gehe er davon aus, dass hier ein attraktives Marktsegment vorhanden sei. Dass er in den Jahren 1956 bis 1963 bereits studiert habe, habe außer Betracht zu bleiben, da er in diesen Jahren Studiengebühren gezahlt habe.
9Der Kläger beantragt,
10den Gebührenbescheid des Beklagten vom 6.2.2004 und seinen Wider- spruchsbescheid vom 23.3.2004 aufzuheben, soweit der Kläger in diesen Be- scheiden zur Zahlung einer Studiengebühr für das Sommersemester 2004 he- rangezogen wurde.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er wiederholt den Vortrag aus seinem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Soweit der Kläger sich auf eine Verletzung der Berufsfreiheit berufe, sei bereits zweifelhaft, ob der Schutzbereich des Grundrechts überhaupt berührt sei. Denn der Kläger betreibe sein Studium offenbar nicht als Grundlage einer späteren Berufsausbildung. Ähnliche Bedenken bestünden bezüglich des Sozialstaatsprinzips. Ob der Kläger tatsächlich vom Staat ein kostenloses Bildungsprogramm beanspruchen könne, das bei jedem privaten Anbieter entgeltpflichtig sei, sei überaus zweifelhaft. Auch vor dem Gleichheitssatz sei die in Rede stehende Regelung gerechtfertigt. Die Begrenzung von Studienkonten auf jüngere Studierende sei Ausdruck einer Konzentration der knappen Bildungsressourcen auf diejenigen Menschen, die der staatlich finanzierten wissenschaftlichen Berufsausbildung besonders bedürften. Auch Europarecht stehe der Regelung nicht entgegen. Der Kläger werde bereits nicht vom Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie erfasst, da diese nicht umfassend die Bildung im allgemeinen betreffe, sondern nur die "berufliche Bildung". Jedenfalls wäre die Ungleichbehandlung gemäß Art. 6 der Richtlinie gerechtfertigt, da mit ihr ein legitimer Zweck in angemessener Weise verfolgt werde. Eine Nichtanrechnung der zwischen 1956 uns 1963 absolvierten Semester komme nicht in Betracht, da unter Studiengebühren im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 4 StKFG nicht solche Gebühren fielen, die in Nordrhein-Westfalen vor 1970 erhoben worden seien. Dem Kläger würde im Übrigen auch wegen des bereits vor dem SS 2004 vorliegenden ersten berufsqualifizierenden Abschlusses kein Studienkonto eingerichtet.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 6.2.2004 und sein Widerspruchsbescheid vom 23.3.2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger ist für das SS 2004 zu Recht zu einer Studiengebühr in Höhe von 650,- EUR herangezogen worden.
17Rechtsgrundlage für die Erhebung der Studiengebühr ist § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) vom 28.1.2003 (GVBl. NRW S. 36) i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17.9.2003 (GVBl. NRW S. 570), geändert durch die Erste Änderungsverordnung vom 9.8.2004 (GVBl. NRW S. 428). Danach wird von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester eine Gebühr in Höhe von 650,- EUR erhoben.
18Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind im Falle des Klägers erfüllt, denn ihm steht für das streitgegenständliche SS 2004 kein Studienguthaben zur Verfügung. Dies beruht auf zwei Gründen, von denen bereits jeder für sich genommen der Einrichtung eines Studienkontos zum SS 2004 entgegen steht und damit zur Gebührenpflichtigkeit dieses Semesters führt.
19Einerseits wird nämlich ein (auf die 1,5-fache Regelstudienzeit begrenztes) Studienguthaben gemäß § 2 Abs. 1 StKFG nur für den gebührenfreien Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses und für den gebührenfreien Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang gewährt. Ein Zweitstudium in einem nicht konsekutiven Studiengang ist demgegenüber grundsätzlich gebührenpflichtig. Dementsprechend werden Studienkonten gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 StKFG ab dem SS 2004 nur eingerichtet für Studierende, die in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG eingeschrieben sind. Studierende, die bereits vor erstmaliger Einrichtung des Studienkontos einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Hochschule im Ausland erworben haben, erhalten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG hingegen kein Studienkonto. Die Anwendung dieser Regelungen führt im Falle des Klägers dazu, dass ihm zum SS 2004 kein Studienkonto einzurichten war und ihm deshalb - unabhängig von der Zahl der insgesamt bereits studierten Semester - auch kein Studienguthaben zur Verfügung stand. Denn er war im SS 2004 nicht mehr in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder einem konsekutiven Studiengang eingeschrieben. Den ersten berufsqualifizierenden Abschluss hat er vielmehr bereits im Jahre 1963 mit dem Abschluss seines Medizinstudiums erwor- ben, auf dem sein jetziger Studiengang auch nicht aufbaut.
20Der Einrichtung eines Studienkontos zum SS 2004 steht andererseits auch § 2 Abs. 4 StKFG entgegen. Nach dieser Vorschrift werden Studienkonten nur bis zu demjenigen Semester eingerichtet und geführt, das der Vollendung des 60. Lebensjahres vorausgeht. Der Kläger hat das 60. Lebensjahr bereits deutlich vor dem SS 2004 vollendet; ein Studienkonto war ihm daher - unabhängig von der Zahl der bereits studierten Semester und der Frage des Zweitstudiums - nicht einzurichten.
21Die der Gebührenpflicht des Klägers zugrundeliegenden Vorschriften des StKFG verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist weder verfassungsrechtlich unzulässig, für ein Zweitstudium, das nicht im Rahmen eines konsekutiven Studiengangs im Sinne des § 1 Abs. 2 StKFG erfolgt, grundsätzlich Studiengebühren zu erheben, noch stellt es einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass über die Stichtagsregelung des § 2 Abs. 2 StKFG Studierende, die ihr Erststudium bereits vor dem SS 2004 abgeschlossen hatten, von der Möglichkeit der Verwendung von Restguthaben nach § 8 StKFG ausgeschlossen sind.
22Vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 14.3.2005 - 6 K 1740/04 - .
23Desweiteren ist auch die Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG, der zufolge das Seniorenstudium generell gebührenpflichtig ist, mit höherrangigem Recht vereinbar. Hierin liegt insbesondere keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Zwar werden die Studierenden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, anders behandelt, als jüngere Studierende. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch in hinreichendem Maße durch legitime Gründe gedeckt. Dabei ist hinsichtlich des Kontrollmaßstabes im Bereich des Art. 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber im Bereich von Massenerscheinungen, namentlich auch im Abgabenrecht, ein erheblicher Spielraum für vereinfachende Typisierungen und Pauschalierungen eingeräumt ist. Zulässig sind insbesondere die Bildung von Gruppen und die Schaffung von Stichtags- regelungen einschließlich der dadurch für Grenzfälle bedingten Härten in Ein- zelfällen.
24Vgl. dazu Osterloh, in Sachs (Hrsg.), GG, Kommentar, 3. Aufl. 2003, Art. 3 Rn. 172 f.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 7. Aufl. 2004, Art. 3 Rn. 19 und 30 ff., mit weiteren Nachweisen, auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; zur Stichtagsproblematik auch Urteil der Kammer vom 14.3.2005 - 6 K 1740/04 -, BA S. 17, m.w.N..
25Diesen Spielraum hat der Gesetzgeber vorliegend in nicht zu beanstandender Weise genutzt. Hinter der Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG steht die Überlegung, dass bei einem im Alter von mehr als 60 Jahren betriebenen Studium regelmäßig nicht mehr die Absicht besteht, sich durch das Studium für eine berufliche Tätigkeit zu qualifizieren, und dass es vor diesem Hintergrund sowie angesichts der begrenzten finanziellen Mittel und Ausbildungsressourcen gerechtfertigt ist, die Gebührenfreiheit des Studiums nur bis zu einer Altersgrenze von 60 Jahren aufrecht zu erhalten.
26Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung vom 25.9.2002, LT-Drucks. 13/3023, S. 23.
27Diese Überlegungen vermögen die in Rede stehende Regelung zu tragen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 Hochschulrahmengesetz, § 3 Abs. 1 S. 3 bzw. Abs. 2 S. 1 Hochschulgesetz NRW haben die Hochschulen in erster Linie die Aufgabe, auf berufliche Tätigkeiten vorzubereiten. Auch das gesellschaftliche und volkswirtschaftliche Interesse an einer hohen Zahl Studierender wird vorrangig durch die Erwartung geprägt, qualifizierte Hochschulabsolventen für die entsprechenden Berufsfelder zu gewinnen. Ein Studium, bei dem das Bildungsinteresse des Einzelnen im Vordergrund steht, das also im Wesentlichen dazu dient, das Allgemein- oder auch Fachwissen für außerberufliche Zwecke auszubauen oder abzurunden, entfaltet demgegenüber nicht in gleichem Maße gesellschaftlichen Nutzen. Zwar erscheint eine persönliche Weiterbildung - auch im Alter - förderungswürdig, so dass es sinnvoll ist, auch für diesen Zweck Studienplätze (deren Kosten erheblich über die zu entrichtende Studiengebühr hinausgehen) bereitzustellen. Veranlassung zur kostenfreien Bereitstellung dieser Kapazitäten besteht aber nicht in gleichem Umfang wie im Bereich der Berufsausbildung.
28Die Festlegung der für die Gebührenpflicht maßgebenden Altersgrenze auf 60 Jahre und die damit einhergehende Typisierung überschreiten die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nicht. Zwar wird es auch in der Gruppe derjenigen Studierenden, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, einzelne geben, die mit ihrem Studium nicht die Aussicht verknüpfen, anschließend eine entsprechende berufliche Tätigkeit zu ergreifen, und es wird umgekehrt auch Studierende jenseits der Altersgrenze des § 2 Abs. 4 StKFG geben, die nach Erlangung eines entsprechenden Hochschulabschlusses durchaus eine berufliche Tätigkeit anstreben. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Gesetzgeber gewählte Grenze und die ihr zugrunde liegende Typisierung für den Regelfall lebensnah und sachgerecht sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, selbst wenn ein "Seniorenstudierender" eine berufliche Tätigkeit ernsthaft ins Auge fasst, diese naturgemäß von deutlich kürzerer Dauer zu sein verspricht, als im Falle eines Studierenden, der seinen Abschluss etwa im Alter von 25 oder 30 Jahren macht. Auch insoweit erscheint es bei typisierender Betrachtung im Hinblick auf den gesellschaftlichen Nutzen vertretbar, den Seniorenstudierenden den Vorteil eines gebührenfreien Studiums vorzuenthalten.
29Vgl. zu alledem auch VG Minden, Urteil vom 11.11.2004 - 9 K 2045/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE, sowie VerfGH Rheinland Pfalz, Beschluss vom 13.12.2004 - VGH B 16/04 -, DÖV 2005, 295 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.11.2003 - 2 LA 280/03 -, NVwZ-RR 2004, 186 ff., und Urteil vom 17.11.1998 - 10 L 5099/96 -, veröffentlicht bei Juris; s. auch Haug, WissR 1998, S. 1, 2 ff. (zu dem vergleichbaren Gesetz in Baden- Württemberg).
30Sonstige verfassungsrechtliche Bedenken, die der Gebührenpflichtigkeit des Seniorenstudiums entgegen stünden, liegen nicht vor. Hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz, des Grundrechts der Berufsfreiheit, des Sozialstaatsprinzips, des (den Gleichheitssatz für das Abgabenrecht konkretisierenden) Äquivalenzprinzips, des Rückwirkungsverbots sowie (hinsichtlich der Höhe der Gebühr) des Gesetzesvorbehalts wird auf die Urteile der Kammer vom 19.7.2004 und die entsprechenden Berufungsurteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1.12.2004 Bezug genommen. Die dort für die Langzeitstudiengebühr erörterten Fragen stellen sich bei der Gebühr für das Seniorenstudium zum Teil in vergleichbarer Weise, zum Teil in weit geringerem Maße.
31Urteile der Kammer vom 19.7.2004 - 6 K 1962/04, 6 K 2216/04, 6 K 2665/04, 6 K 3395/04 -; Urteile des OVG NRW vom 1.12.2004 - 8 A 3358/04, 8 A 3635/04, 8 A 3878/04, 8 A 3997/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE und teilw. in DVBl. 2005, 518 ff..
32Auch europäisches Gemeinschaftsrecht steht der Regelung des § 2 Abs. 4 StKFG nicht entgegen. Soweit der Kläger ausführt, die Vorschrift sei mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl.EG 2000 Nr. L 303 vom 2.12.2000, S. 16) nicht vereinbar, ist darauf hin- zuweisen, dass diese Richtlinie in Deutschland jedenfalls für den Bereich der Diskriminierung wegen des Alters derzeit nicht unmittelbar anwendbar ist. Eine Richtlinie richtet sich nämlich gemäß Art. 249 EGV an die Mitgliedstaaten, die den Inhalt der Richtlinie in innerstaatliches Recht umzusetzen haben. Der Einzelne kann sich hingegen erst dann (gegenüber der öffentlichen Hand) unmittelbar auf die Richtlinie berufen, wenn diese trotz Ablaufs der Umsetzungsfrist nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist und die betreffende Regelung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist.
33Vgl. dazu Geiger, EUV/EGV, Kommentar, 4. Aufl. 2004, Art. 249 EGV Rn. 15 ff. mit weiteren Nachweisen.
34Bereits an der ersten Voraussetzung fehlt es hier. Zwar endete die Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2000/78/EG nach deren Art. 18 grundsätzlich am 2.12.2003. Art. 18 Abs. 2 räumt den Mitgliedstaaten indes das Recht ein, eine Zusatzfrist von drei Jahren in Anspruch zu nehmen, um die Bestimmungen über die Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung umzusetzen. Von dieser Möglichkeit hat die Bundesrepublik hinsichtlich der Bestimmungen über die Diskriminierung wegen des Alters Gebrauch gemacht. Die Umsetzungsfrist läuft daher insoweit erst am 2.12.2006 aus.
35Vgl. die Mitteilung der Europäischen Kommission über den Stand der Umsetzung der Anti-Diskriminierungsrichtlinien, abrufbar unter der Internetadresse http://europa.eu.int/comm/employment_social/ fundamental_rights/legis/lgms_de.htm; sowie das Infopapier des Bundesministeriums der Justiz zum Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz vom 18.3.2005, abrufbar auf der Internetseite des BMJ.
36Nach Auffassung der Kammer spricht im Übrigen vieles dafür, dass die Richtlinie 2000/78/EG, selbst wenn sie unmittelbar anwendbar wäre, der Gebührenpflicht des Seniorenstudiums nicht entgegen stünde. Denn bereits in Ziffer (25) ihrer Präambel findet sich der Hinweis, dass Ungleichbehandlungen unter bestimmten Umständen je nach Situation des Mitgliedstaates gerechtfertigt sein können. In Art. 6 der Richtlinie wird den Mitgliedstaaten daher das Recht eingeräumt vorzusehen, dass Ungleichbe- handlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv gerechtfertigt und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Dieser Prüfungsmaßstab ist dem des allgemeinen Gleichheitssatzes ähnlich, so dass auf die obigen Ausführungen zu diesem Punkt verwiesen werden kann.
37Im Ergebnis ebenso VG Minden, Urteil v. 11.11.2004 - 9 K 2045/04 -.
38War dem Kläger somit zum SS 2004 kein Studienkonto einzurichten, so kommt es auf die Frage, ob er wegen der Anzahl der insgesamt bereits studierten Semester - nach Abzug eines Orientierungssemesters für das SS 1956 gemäß § 2 Abs. 3 StKFG war das SS 2004 das 23. Hochschulsemester des Klägers - ein etwaiges Studienguthaben bereits verbraucht hätte oder ob das zwischen 1956 und 1963 absolvierte Studium gemäß § 6 Abs. 1 S. 3 StKFG außer Betracht zu bleiben hat, nicht an.
39Unabhängig von der Frage, ob dies für den vorliegenden, ausdrücklich auf das SS 2004 beschränkten Rechtsstreit erheblich ist, weist die Kammer abschließend darauf hin, dass der Ausgestaltung des Gebührenbescheides des Beklagten als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ihrer Auffassung nach keine durchgreifenden Bedenken entgegen stehen.
40Dazu bereits eingehend Beschluss vom 14.10.2004 - 6 L 1822/04 -.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die streitentscheidenden Rechtsfragen betreffend die Zulässigkeit der Einführung einer Zweitstudiengebühr sowie der generellen Gebührenpflichtigkeit des Seniorenstudiums sind bislang nicht obergerichtlich geklärt. Sie bedürfen nach Auffassung der Kammer im Interesse der Rechtseinheit in Nordrhein-Westfalen einer Klärung durch das Oberver- waltungsgericht des Landes.
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