Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 5609/03.A
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. August 2003 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, stammt aus Q. in der Provinz Kahraman Maras. Er reiste im Juni 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen ersten Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - mit bestandskräftigem Bescheid vom 19. Juni 1998 ablehnte. Gleichzeitig verneinte es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) sowie von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Der Kläger wurde aufgefordert, aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen (8 K 1667/98.A) blieb erfolglos (rechtskräftiges Urteil vom 13. Mai 2003, Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2003 - 8 A 2427/03.A -).
3Am 15. August 2003 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung er sich im Wesentlichen darauf berief, am 27. Juni 2003 eine Versammlung zum Thema Freiheit für Öcalan/Lösung der Kurdenfrage" angemeldet zu haben.
4Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie eine Abänderung der getroffenen Feststellungen zu § 53 AuslG durch Bescheid vom 19. August 2003 ab.
5Der Kläger hat am 29. August 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf zahlreiche exilpolitische Aktivitäten beruft. Insbesondere verweist er darauf, dass er zahlreiche Versammlungen, die sich mit der Kurdenfrage in der Türkei bzw. der Lage Abdullah Öcalans befassten, angemeldet hat, als Vorstandsmitglied des Vereins N. e.V." in Leverkusen im Vereinsregister eingetragen ist und dass in Artikeln in P. Q1. und N1. am 00. und 00.00.0000 über ihn in seiner Funktion als Vorsitzender der Kulturvereins berichtet worden ist.
6Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2003 zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, hilfsweise Abschie- bungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten - auch in den Verfahren 1 L 1733/04.A, - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Die Erkenntnisquellen der Kammer zum Herkunftsland Türkei sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
8Entscheidungsgründe:
9Die zulässige Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet; Im Übrigen ist sie unbe- gründet.
10Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 2003 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger insofern nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), als ihm Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verweigert worden ist. Jedoch hat der Kläger Anspruch auf die Feststellung, dass in seinem Falle Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 und Abs. 5 i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
11Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst den des Art. 16a Abs. 1 GG,
12zu § 51 Abs. 1 AuslG: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.),
13und geht darüber hinaus, indem - allerdings nur nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist.
14Als politisch Verfolgter im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ist hiernach anzusehen, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Eine Verfolgung ist als politisch anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt. Diese Zielsetzung ist anhand des inhaltlichen Charakters der Verfolgung nach deren erkennbarem Zweck und nicht nach den subjektiven Motiven des Verfolgenden zu ermitteln,
15vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/866 u.a. - in BVerfGE 76, 143; vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - in BVerfGE 80, 315; BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1983 - BVerwG 9 C 874.82 -, BVerwGE 67, 195, vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 185.83 -, BVerwGE 69, 320 und vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 84.86 -, BVerwGE 77, 258.
16Das Asylrecht des Art. 16 a Abs. 1 GG beruht auf dem Zufluchtsgedanken und setzt von seinem Tatbestand her grundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl voraus. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, ob der Asylbewerber vorverfolgt oder unverfolgt ausgereist ist: Steht fest, dass der Asylbewerber wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung ausgereist ist und dass ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative unzumutbar war, so ist er gem. Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem Staat wieder Schutz finden. Hat der Asylsuchende sein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Asylbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht,
17vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315ff. und vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51ff.; BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139ff.
18Vorliegend ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass ein so genanntes Asylfolgeverfahren in Rede steht.
19Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) ist, wenn ein Ausländer - wie hier der Kläger - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist maßgebend, ob sich die dem Ablehnungsbescheid über den ersten Asylantrag zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylbewerbers geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 der Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind. Nach § 51 Abs. 2 VwVfG ist ein Wiederaufnahmeantrag nur dann zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Wiederaufnahmegrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Nach der Bestimmung des § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Wiederaufnahmeantrag zu- dem binnen drei Monaten nach Kenntnisnahme des Wiederaufnahmegrundes gestellt werden.
20Begründet ist der Antrag sodann, wenn eine (nachträgliche) Änderung der Sach- oder Rechtslage tatsächlich vorliegt und diese geeignet ist, eine neue, andere Sachentscheidung herbeizuführen. Erst auf einer dritten Stufe erfolgt dann die Prüfung, ob dem Asylbegehren nach dem maßgeblichen materiellen Recht stattzugeben ist oder nicht.
21Vgl. hierzu ausführlich: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. April 1997, NVwZ-Beilage 10/1997, S. 75.
22In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG.
23Allerdings droht ihm bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Jedoch greift zu seinen Lasten die Ausschlussregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG ein.
24Die - zeitlich nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens gelegene und fristgerecht geltend gemachte - Betätigung und Eintragung im Vereinsregister des Klägers als Verantwortlicher für Innenbeziehung" im Vorstand des Vereins "N. e.V." in Leverkusen stellt eine politische Betätigung dar, die ihrer Intensität nach ein Ausmaß erreicht, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass die türkischen Sicherheitsbehörden auf ihn als einen aktiven Anhänger gewalttätiger und/oder separatistischer Kräfte in der Bundesrepublik Deutschland aufmerksam geworden sind und er deshalb bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für sein Leben und seine Freiheit ausgesetzt ist.
25Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), der die Kammer folgt, begründen exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nämlich ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei denjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der exilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführer- schaft übernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im organisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen Grundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht unmittelbar und nach außen gerichtet verbal äußern. Dem türkischen Staat kommt es weniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen abgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, sondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen Äußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam organisieren. Im Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen vor allem diejenigen exilpoliti- schen Vereinigungen, die als von der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen domi- niert oder beeinflusst gelten oder die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden. Ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates besteht indes nicht im Hinblick auf jedes Mitglied einer derartigen Exilorganisation in gleicher Weise, sondern nur in Bezug auf Mitglieder, die eine politische Meinungsführerschaft übernommen haben. Das kann bei Vorstandsmitgliedern eingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung der Fall sein. Deren Gefährdung ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass sie in das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister eingetragen sind. Aktuelle Erkenntnisse darüber, dass Mitarbeiter der türkischen Nachrichtendienste in nennenswertem Umfang die Vereinsregister einsehen, liegen nämlich nicht vor.
26Bundesministerium des Innern, Auskunft vom 27. September 2004 an OVG Nordrhein- Westfalen.
27Vielmehr spricht alles dafür, dass die Intensität, mit der einzelne Mitglieder von Exilorganisationen beobachtet werden, nicht von ihrer formalen Funktion in der Organisation, sondern von Art und Gewicht der politischen Betätigung abhängt. Es ist deshalb in allen Fällen - auch bei Vorstandsmitgliedern - im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob sich der Betreffende in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen hervorgetan hat, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung ist auch zu prüfen, ob das betreffende Vorstandsmitglied erkennbar Leitungsaufgaben mit inhaltlich-politischem Bezug erfüllt oder nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Dabei kann etwa die tatsächlich wahrgenommene Funktion eines (ersten) Vorsitzenden einer solchen Exilorganisation ein Indiz für eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Betätigung im Rahmen von aus türkischer Sicht staatsgefährdenden Bestrebungen und damit für die Annahme eines Verfolgungsinteresses des türkischen Staates sein. Für ein geringes politisches Gewicht der (Vorstands-) Aktivitäten und damit gegen eine Verfolgungsgefährdung kann demgegenüber eine kurze Dauer der Vorstandstätigkeit sprechen, ferner die Zugehörigkeit zu einem Vorstand, der unverhältnismäßig groß ist und/oder dessen Mitglieder auffällig häufig wechseln.
28Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger zu dem Kreis besonders exponierter Personen im oben dargelegten Sinne gehört.
29Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als Vorstandsmitglied eines Vereins, der von türkischer Seite als von der PKK beeinflusst eingestuft wird, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. Der Verein "N. e.V." steht unter dem Einfluss der verbotenen PKK/KADEK und ist Mitglied im PKK/KADEK-nahen Dachverband YEK-KOM,
30vgl. schon Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 1998, Seite 205 ff., Urteil der Kammer vom 16. September 2004 - 1 K 1281/02.A -, Beschluss des OVG NRW vom 10. No- vember 2004 - 8 A 4129/04.A -.
31Infolge dieser Beeinflussung seines Vereins durch die PKK bzw. die Yek-Kom sowie aufgrund seiner sich damit aus der Masse der exilpolitischen Aktivitäten von türkischen Asylbewerbern im Bundesgebiet abhebenden Betätigung ist davon auszugehen, dass der Kläger im Wege der organisierten Überwachung durch den türkischen Geheimdienst MIT den türkischen Sicherheitsbehörden als ein der PKK nahestehender türkischer Staatsangehöriger bekannt geworden ist.
32Der Kläger nimmt innerhalb des Vereins Leitungsaufgaben mit inhaltlich- politischem Bezug wahr und hat nicht etwa nur eine passiv-untergeordnete Stellung inne. Denn er organisiert öffentlichkeitswirksam zahlreiche Versammlungen - wie Demonstrationen und Hungerstreiks -, bei denen er als Verantwortlicher gegenüber der Polizei auftritt. In seiner Funktion als Vorstandsmitglied hat er sich auch in den Zeitungen P. Q1. und N1. geäußert, wie er rechtzeitig geltend gemacht hat. Seine - durch jeweils rechtzeitige Vorlage von Anmeldungsunterlagen untermauerten - glaubhaften Ausführungen in der mündlichen Verhandlung belegen, dass der Kläger seine Aufgaben als Vorstandsmitglied, die er seit immerhin zwei Jahren wahrnimmt, auch aktiv erfüllt. Damit muss im Falle des Klägers von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates ausgegangen werden.
33Der Kläger muss daher schon bei seiner Einreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung in Form von Inhaftierung durch die türkischen Sicherheitskräfte sowie einem Verhör zur Erlangung von Informationen über die türkeifeindliche Szene in Deutschland rechnen, in dessen Verlauf psychischer und physischer Druck sowie Folter angewendet wird. Die türkischen Stellen könnten sich von einem derartigen Verhör nämlich versprechen, jedenfalls etwas über die Aktivitäten staatsfeindlicher Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland zu erfahren.
34Der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG steht jedoch die - vorliegend anwendbare, § 77 Abs. 1 AsylVfG, Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann, wenn der Asylbewerber - wie der Kläger - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt und er sein Vorbringen - wie hier - auf selbstgeschaffene Nachflucht- gründe im Sinne des Absatzes 1 stützt, die nach unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrages entstanden sind, und im Übrigen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens vorliegen, in der Regel die Feststellung, dass ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen, nicht mehr getroffen werden. Vorliegend kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die vom Kläger entfalteten politischen Nachfluchtaktivitäten auf einer festen, bereits im Herkunftsland er-kennbar betätigten Überzeugung beruhten, § 28 Abs. 1, Satz 1, letzter Halbsatz AsylVfG. Denn der Kläger hat sich vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht politisch beteiligt, wie aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG Aachen vom 13. Mai 2003 (Az.: - 8 K 1667/98.A -), dessen Wertungen sich das erkennende Gericht ausdrücklich zu eigen macht, feststeht. Schließlich ist nicht erkennbar, dass vorliegend eine exzeptionelle Fallkonstellation, die eine Abweichung von der Regel des § 28 Abs. 2 AsylVfG rechtfertigen könnte, in Rede stünde.
35Greift nach alledem zu Lasten des Klägers § 28 Abs. 2 AsylVfG ein, scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.
36Da dem Kläger jedoch nach dem oben Gesagten aufgrund seiner exponierten exilpolitischen Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter sowie unmenschliche Behandlung und erhebliche konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen, ist ihm auf den Hilfsantrag hin Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 und Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK sowie Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewäh- ren.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gem. § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Hinsichtlich des Gegenstandswertes wird auf § 30 RVG verwiesen.
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