Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 4 L 824/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag der Antragsteller,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des von ihnen vertretenen Bürgerbegehrens "Pro Panoramapark - den Charakter des Bad Godesberger Rheinufers wahren", zu untersagen, über die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke Gemarkung S. , Flur 0, Flurstü- cke 000 und 000/0 zu verfügen,
4hat keinen Erfolg.
5Es kann dahinstehen, ob der Antrag bereits wegen fehlender Antragsbefugnis der Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog unzulässig ist. Jedenfalls ist er unbegründet, weil es an einem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt.
6Die Antragsteller haben keinen Anspruch, dass die Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens eine Verfü- gung über ihre oben bezeichneten Grundstücke unterlässt.
7Dies folgt zunächst bereits daraus, dass die Antragsteller mit dem Antrag etwas begehren, was ihnen selbst bei einem positiven Ausgang des Bürgerbegehrens und gegebenenfalls eines Bürgerentscheids nicht zustände.
8Mit dem Bürgerbegehren wird angestrebt, die Bezirksvertretung Bad Godesberg zu einer dem Begehren - Einbeziehung der oben genannten Grundstücke in den Pa- noramapark - entsprechenden Entscheidung zu veranlassen oder - wenn sie dies ablehnt - eine entsprechende Entscheidung der Bezirksvertretung durch einen Bürgerentscheid zu ersetzen. In Rede stehen daher ausschließlich Entscheidungen, die den Wirkungskreis der Bezirksvertretung betreffen.
9Mit dem nunmehrigen Antrag wird indes keine Entscheidung begehrt, welche auch die Bezirksvertretung treffen könnte. Denn die Entscheidung, Grundstücke zu veräußern oder - wie hier angestrebt - zumindest zeitweise nicht zu veräußern, ist nach der innergemeindlichen Kompetenzverteilung allein dem Rat der Antragsgegne- rin zugewiesen.
10Die Bezirksvertretung ist gemäß § 37 Abs. 1 GO NRW - abgesehen von den oh- ne dies dem Rat zugewiesenen Zuständigkeiten - nur in solchen Angelegenheiten zuständig, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dies ist hier indes nicht der Fall.
11Bei der Veräußerung der beiden insgesamt 900 m² großen städtischen Grundstücke handelt es sich nicht um eine bloß bezirkliche Angelegenheit. Die Grundstücke sind zusammen mit dem im Eigentum des Bundes stehenden etwa 10.000 m² großen angrenzenden Areal in der Vergangenheit als Dienstsitz des Wehrbeauftragten der Bundeswehr genutzt worden und sind seit mehreren Jahren Verhandlungsgegenstand eines größeren Investorenkonzepts zur Errichtung von Stadtvillen und Wohnhäusern mit Parkambiente. Schon wegen der Einbettung in die- ses Projekt und der finanziellen, standortpolitischen und städteplanerischen gesamt- städtischen Bedeutung der Verkaufsentscheidung handelt es sich nicht um eine rein bezirkliche Angelegenheit.
12Eine hier zur vorläufigen Sicherung eventueller Ansprüche der Antragsgegnerin von der Kammer ausgesprochene einstweilige Anordnung würde damit über das hi- nausgehen, was den Antragstellern rechtlich zustehen würde, wenn das Bürgerbe- gehren zulässig wäre und der Bürgerentscheid im Sinne des Bürgerbegehrens Erfolg hätte. Auch in diesem Falle könnten die Antragsteller nämlich nicht verlangen, dass eine Veräußerung der Grundstücke unterbleibt. Vielmehr wäre die Antragsgegnerin nicht gehindert, die ihr gehörenden Grundstücke trotzdem zu veräußern und damit einer dem Bürgerbegehren entsprechenden Entscheidung der Bezirksvertretung o- der einem entsprechenden positiven Bürgerentscheid die Grundlage zu entziehen. Mit einer Sicherungsmaßnahme kann aber nicht mehr an Rechten begehrt werden, als den Antragstellern letztlich bei einem Erfolg des zugrunde liegenden Begehrens zustehen kann. Schon deshalb kann der Antrag keinen Erfolg haben.
13Ein Anspruch der Antragsteller, die Veräußerung der Grundstücke vorläufig zu unterlassen, wäre danach allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn ein gesamtstädtisches Bürgerbegehren mit dem Ziel der Verhinderung der Grundstücksveräußerung die Grundlage des vorliegenden Verfahrens bilden würde. Auf diese Zusammenhänge hat die Antragsgegnerin - wie sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt - die Antragsteller im Vorfeld des Bürgerbegehrens auch hingewiesen. Die Antragsteller haben sich in Kenntnis dieser Tatsache - wohl nicht zuletzt wegen der damit verbundenen geringeren Zahl erforderlicher Unterzeichner nach § 26 Abs. 4 GO NRW - dennoch für die Durchführung eines bezirklichen Bürgerbegehrens in Bad Godesberg und nicht eines gesamtstädtischen Bürgerbegehrens mit dem Ziele der Verhinderung der Grundstücksveräußerung entschieden. Hiermit kann indes eine Veräußerung der Grundstücke nicht verhindert werden.
14Darüber hinaus hat der gestellte Anordnungsantrag auch deshalb keinen Erfolg, weil nach den Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kein Anspruch darauf besteht, dass während eines Rechtsmittelverfahrens über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens die Organe der Gemeinde die ihnen zustehenden Befugnisse in Bezug auf den Gegenstand des Bürgerbegehrens nicht mehr ausüben. Ein Bürgerbegehren bewirkt keine "Entscheidungssperre".
15Hierzu ausführlich VG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2002 - 4 L 53/02 -, sowie ständige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), z.B.: Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, NVwZ-RR 2004, 519; Beschluss vom 15. Juli 1997 - 15 B 1138/97 -, NVwZ - RR 1999, 140 f. und Beschluss vom 2. November 1998 - 15 B 2329/98 -.
16Nach § 26 Abs. 8 GO NRW hat ein erfolgreicher Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses und kann vor Ablauf von zwei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Weitergehende Regelungen über eine Sperrwirkung im Vorfeld eines Bürgerentscheids, insbesondere im Verfahren des Bürgerbegehrens, enthält die GO NRW nicht. Die Nichtaufnahme einer entsprechenden gesetzlichen Regelung muss nach Auffassung der Kammer als sog. beredtes Schweigen des Normgebers angesehen werden.
17Vgl. dazu Beschluss der erkennenden Kammer vom 09.08.1995 - 4 L 1479/95 -; ebenso ausdrücklich Klenke, Rechtsfragen zum Bürgerbegehren nach dem nordrhein-westfälischen Kommunalverfassungsrecht, NWVBl. 2002, S. 45 ff (S. 49).
18Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid als Elemente der unmittelbaren Demokratie das repräsentativ demokratische System lediglich ergänzt, nicht aber überlagert hat. Die beiden Entscheidungsformen stehen gleichrangig nebeneinander, sodass ein Sicherungsanspruch zu Gunsten des Bürgerbegehrens selbst dann nicht besteht, wenn im Einzelfall eine Entscheidung des Rates dadurch einen faktischen Vorrang erhält, dass diese Entscheidung wegen der Schwerfälligkeit des Verfahrens zur Herbeiführung eines Bürgerentscheids schon vor dessen Abschluss in die Tat umgesetzt werden kann. Denn der Sinn der repräsentativen Demokratie besteht gerade darin, eine organisatorisch und zeitlich handhabbare Form demokratischer Willensbildung für mitgliederstarke Körperschaften bereitzustellen.
19OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2004 - 15 B 522/04 -, a. a. O.
20Ob darüber hinaus ausnahmsweise dann eine Sperrwirkung angenommen werden kann, wenn ein Ratsbeschluss nicht aus sachlichen Gründen, sondern allein mit dem Ziel erfolgt, einem möglichen Bürgerentscheid zuvorzukommen, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn für eine solche Zielsetzung ist angesichts der seit vielen Jahren andauernden Verhandlungen mit dem Investor nichts ersichtlich.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung wurde die Hälfte des Auffangstreitwertes angesetzt.
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