Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 18 K 7716/04.A
Tenor
Der Bescheid vom 22.10.2004 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erho- ben werden.
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T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.0000 in Al Habbaniya geborene Kläger ist irakischer Staatsange- höriger arabischer Volkszugehörigkeit.
3Am 31.08.2000 beantragte der Kläger seine Anerkennung als Asylberechtigter. Anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erklärte er zu den Gründen seiner Ausreise, dass er wegen der Ermor- dung eines Freundes, dessen Vater Offizier bei dem irakischen Militärnachrichten- dienst gewesen sei, habe fliehen müssen.
4Mit Bescheid vom 14.09.2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung aus- ländischer Flüchtlinge (seit dem 01.01.2005 Bundesamt für Migration und Flüchtlin- ge, im folgenden Bundesamt) den Asylantrag des Klägers ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorlie- gen. Die Feststellung hinsichtlich der Voraussetzungen des § 51 AuslG wurde am 17.10.2000 bestandskräftig.
5Am 22.07.2004 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG mit der Begründung ein, die Voraussetzungen für die Anerkennungs- entscheidung lägen nicht mehr vor. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hus- sein sei eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse im Heimatland eingetreten. Der Kläger wurde hierzu mit Schreiben vom 10.08.2004 angehört.
6Mit Bescheid vom 22.10.2004 widerrief das Bundesamt die mit Bescheid vom 14.09.2000 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz vorliegen. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein nicht mehr mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen. Der Bescheid wurde am 25.10.2004 zwecks Zustellung an den Kläger zur Post gegeben.
7Am 28.10.2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Widerruf nicht "unverzüglich" im Sinne von § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG erfolgt und schon deshalb rechtswidrig sei. Zudem lägen die Voraussetzun- gen für einen Widerruf unter Berücksichtigung der Wegfall-der-Umstände-Klausel der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vor. Die aktuelle politische Situation im Irak sei weder dauerhaft noch stabil. Auch sei der irakische Staat nicht schutzbereit.
8Der Kläger beantragt sinngemäß,
9den Widerrufsbescheid vom 22.10.2004 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG vorliegen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Kammer konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16Die Klage ist zulässig und begründet. Der Widerruf der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Auslän- dergesetz (AuslG 1990) vorliegen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides des Bundesamtes vom 22.10.2004 ist § 73 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG 2005) in der seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom 30.07.2004 (Zuwanderungsgesetz) zum 01.01.2005 geltenden Fassung. § 73 AsylVfG 2005 ist gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG bei der vorliegenden Entscheidung anzuwenden; eine Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht geschaffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - zitiert nach Juris. Mit Inkrafttreten von Art. 1 des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 ist das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) in Geltung gesetzt worden; das bisherige Ausländergesetz vom 09.07.1990 ist gleichzeitig außer Kraft getreten. Verbote der Abschiebung politisch Verfolgter werden nunmehr in § 60 Abs. 1 AufenthG, Abschiebungshindernisse in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG geregelt. Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) findet sich in § 60a AufenthG. Übergangsvorschriften für anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren enthält das Zuwanderungsgesetz nicht, so dass es mit Inkrafttreten in diesen Verfahren anzuwenden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 08.02.2005 - 1 C 29.03 - a.a.O. Bei der Anwendung des § 73 AsylVfG in der durch das Zuwanderungsgesetz geänderten Fassung ist ebenso die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zu berücksichtigen, die am 30.09.2004 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und nach ihrem Art. 39 am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten ist. Die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheides maßgebliche Rechtslage hat sich demnach gegenüber der noch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Widerrufsbescheiden betreffend irakische Flüchtlinge, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 89-90, zugrundeliegenden Rechtslage entscheidungserheblich verändert. Gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund dieser Vorschrift kann auch die Feststellung widerrufen werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen, obwohl diese Vorschrift am 01.01.2005 außer Kraft getreten ist, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - zitiert nach Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2005 - 4 K 553/04.A - zitiert nach Juris. Denn eine vor dem 01.01.2005 getroffene Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bleibt trotz der Rechtsänderung als Verwaltungsakt wirksam. Sie ist nach dem 01.01.2005 als Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 zu behandeln. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach es sich bei den in den §§ 73, 31, 42 AsylVfG 2005 vorgenommenen Änderungen betreffend §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG 1990 lediglich um redaktionelle Änderungen handelt, die zur Anpassung an das Aufenthaltsgesetz erforderlich waren (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 110 ff.). Inhaltlich werden die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 jedenfalls von § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 mitumfasst. Davon unberührt bleibt, dass für einen Widerruf auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 neben dem nachträglichen Wegfall der für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 maßgeblichen Umstände zusätzlich erforderlich ist, dass zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch die Voraussetzungen des mit einem weiteren Anwendungsbereich versehenen § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 nicht vorliegen. Voraussetzung für einen Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht, sich also die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich verändert haben. Die Vorschrift ist auch anwendbar, wenn die Asylanerkennung oder die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 von Anfang an rechtswidrig war,
17vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 89 f; BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 - BVerwGE 112, 80-92; BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 - NVwZ-RR 1997, 741-742. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht mehr besteht, ist ein strenger Prognosemaßstab anzulegen. Grundsätzlich ist daher der Widerrufstatbestand nur erfüllt, wenn eine Wiederholung der Verfolgungsmaßnahmen wegen zwischenzeitlicher Veränderungen im Verfolgerstaat mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Ob etwas anderes gilt, wenn für die Zukunft befürchtete Verfolgungsmaßnahmen keinerlei Verknüpfung mehr mit den früheren aufweisen, die zur Anerkennung geführt haben, ist nicht abschließend geklärt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 - a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 C 3/92 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG 1992 Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 24.07.1990 - 9 C 78/89 - BVerwGE 85, 266-273; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - . Wann eine entscheidungserhebliche Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsstaat angenommen werden kann, ist in Übereinstimmung mit der sogenannten Wegfall-der-Umstände-Klausel in Artikel 1 C (5) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) zu beurteilen, die nunmehr wörtlich von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie übernommen worden ist. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Genfer Flüchtlingskonvention den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 im engeren Sinne regelt, vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2004 - 1 L 270/04 - Asylmagazin 10/2004, S. 36; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - NVwZ-RR 2004, 790-791; OVG NRW, Urteil vom 04.12.2003 - 8 A 3766/03.A - NVwZ 2004, 757-758; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - zitiert nach Juris.
18Insoweit geht auch die Kammer davon aus, dass die Genfer Flüchtlingskonvention eine konkrete Regelung über den Widerruf und insbesondere über das Verfahren, in dem ein solcher Widerruf der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt, nicht trifft. Ungeachtet dessen kann aber nicht zweifelhaft sein, dass der materielle Gehalt des Art. 1 C (5) GFK bei der Auslegung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 zu berücksichtigen ist und es sich hier nicht nur - wie verschiedentlich angenommen - vgl. VG Ansbach, Urteil vom 25.01.2005 - AN 4 K 04.31781 - zitiert nach Juris, um ein politisches Ziel handelt. Auch ohne Rückgriff auf das Übernahmegesetz vom 01.09.1953 (BGBl. II 19/1953, S. 559 ff) und den grundsätzlich völkerrechtsfreundlichen Charakter des Grundgesetzes, vgl. Michael Ton, Bedeutung von Art. 1 C (5) der GFK im Widerrufsverfahren nach § 73 Asylverfahrensgesetz, Asylmagazin 10/2004, S. 36, ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien bei der Schaffung des § 11 Abs. 1 AsylVfG 1982, der insoweit im wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift des heutigen § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005, dass Art. 1 C (5) GFK zur Auslegung der materiellen Widerrufsvoraussetzungen nach deutschem Recht heranzuziehen ist (BT-Drucksache 9/895, S. 18), vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12/00 - a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - und Beschluss vom 01.03.2005 - 9 LA 46/05 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - a.a.O.; VG des Saarlandes, Urteil vom 09.02.2005 - 10 K 193/03.A - zitiert nach Juris; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - a.a.O.; Machiel Salo- mons/Constantin Hruschka, Die Ausnahmen von den Beendigungsklauseln ge- mäß Art. 1 C (5) 2 GK und die deutsche Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, ZAR 2005, S. 1 ff. In dem Herkunftsstaat müssen demnach grundlegende Veränderungen stattgefunden haben, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht länger besteht. Eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände reicht dagegen nicht aus. Die Feststellung des Wegfalls der Verfolgungsgefahr setzt daher einen grundlegenden, stabilen und dauerhaften Charakter der Veränderungen voraus. Erforderlich ist, dass unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt eine andauernde politische Verfolgung mehr unterstellt werden kann, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 - und Beschluss vom 01.03.2005 - 9 LA 46/05 - ; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - a.a.O. Dabei müssen alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Ein Ende der Feindseligkeiten, ein vollständiger Wechsel des politischen Systems und die Rückkehr zu Frieden und Stabilität stellen die typischsten Situationen dar, in denen ein Widerruf in Betracht kommt, vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft, Neuauflage Dezember 2003, Kapitel III, B, 5); Guidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 11. Die Prüfung im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 kann daher nach Überzeugung der Kammer nicht - gewissermaßen spiegelbildlich - lediglich auf den Wegfall der ursprünglich die Verfolgung begründenden Umstände beschränkt werden. Bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist darüber hinaus die Möglichkeit der Schutzgewährung durch den Herkunftsstaat mit in den Blick zu nehmen. Dabei ist denkbar, dass der "Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt", nicht notwendig gerade durch die "Regierung" des Heimatlandes gewährt wird; es kann genügen, wenn dieser Schutz etwa aufgrund einer UN-Resolution für eine Übergangszeit von einer von ihr legitimierten Verwaltung gewährleistet wird. Ausschlaggebend ist, dass aufgrund der veränderten politischen Verhältnisse von einem effektiven und dauerhaften Schutz vor erneuter politischer Verfolgung ausgegangen werden kann. Ein Widerruf kommt dagegen nicht in Betracht, wenn sich der Staat oder andere Organismen als unfähig erweisen, vor tatsächlicher oder drohender Verfolgung Schutz zu bieten, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.03.2004 - A 6 S 219/04 - a.a.O.; Machiel Salomons/Constantin Hruschka, Die Ausnahmen von den Beendigungsklauseln gemäß Art. 1 C (5) 2 GK und die deutsche Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, ZAR 2005, S. 1 ff; Michael Ton, Zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft bei Rückkehrgefahren im Herkunftsland, ZAR 2004, S. 367 ff.; Viktor Pfaff, Zur Rückführung afghanischer Staatsangehöriger, ZAR 2003, S. 225 ff.; Reinhard Marx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, S. 218 ff.. Der Aspekt der Möglichkeit, Schutz zu erlangen, wird in Art. 1 C (5) GFK und nunmehr wortgleich auch in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie ausdrücklich hervorgehoben, wenn dort - über den Wortlaut des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG hinausgehend - gefordert wird, dass der Flüchtling es aufgrund des Wegfalls der Umstände nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach dem Konzept der internationalen Schutzbedürftigkeit verlieren Flüchtlinge ihre Rechtsstellung demnach nur dann, wenn ihnen aufgrund des Wegfalls der die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umstände eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar ist und diese in Sicherheit und Würde erfolgen kann, vgl. Machiel Salomons/Constantin Hruschka, Die Ausnahmen von den Beendi- gungsklauseln gemäß Art. 1 C (5) 2 GK und die deutsche Rechtsprechung zu § 73 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz, ZAR 2005, S. 1 ff; Michael Ton, Zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft bei Rückkehrgefahren im Herkunftsland, ZAR 2004, S. 367 ff.; Reinhard Marx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, S. 218 ff. Die Zumutbarkeit ist grundsätzlich auch nach deutschem Recht stets das vorrangige qualitative Kriterium und Ausdruck des humanitären Charakters des Asylrechts. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist deshalb auch bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 ff; OVG Lüneburg, Urteil vom 29.02.1988 - 11 OVG A 10/87 -; VG Frankfurt, Urteil vom 28.10.1999 - 5 E 30435/99.A - AuAS 2000, 10-12. Diese Auslegung unter Zugrundelegung des Schutzzwecks des Art. 1 C (5) GFK und Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie wird zusätzlich bestätigt durch die Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004. Dort wird anders als in der Vorgängerregelung des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 ausdrücklich auf die Genfer Flüchtlingskonvention Bezug genommen und der Schritt von der bislang den Flüchtlingsbegriff nach deutschem Recht prägenden Zurechnungslehre hin zu der der Konvention zugrundeliegenden Schutzlehre vollzogen. Mit der Neufassung des § 60 Abs. 1 AufenthG 2004 wurde die Qualifikationsrichtlinie in Teilen bereits umgesetzt, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - a.a.O.; Reinhard Marx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, S. 218 ff. Die Berücksichtigung der Schutzklausel des Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie im Rahmen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 ist auch schon jetzt im Wege gemeinschaftskonformer Auslegung gefordert. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie läuft zwar erst am 10.10.2006 ab und sie ist bislang noch nicht vollständig und ausdrücklich in nationales deutsches Recht umgesetzt. Unabhängig davon aber ist sie als Rechtsakt wirksam erlassen und entfaltet auch unabhängig von ihrer nationalen Umsetzung rechtliche Ausstrahlungskraft bereits insoweit, als sie - bestätigend und verdeutlichend - das gemeinschaftsrechtliche Verständnis darüber zum Ausdruck bringt, wann die Flüchtlingseigenschaft eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen entfällt, vgl. allgemein zur richtlinienkonformen Auslegung vor Ablauf der Umsetzungsfrist u.a. BGH, Urteil vom 05.02.1998, I ZR 211/95 - BGHZ 138,55-66; OVG NRW, Beschluss vom 18.05.2005 - 13 A 2062/03 -; zur Qualifikationsrichtlinie: VG Lüneburg, Urteil vom 11.05.2005 - 1 A 397/01 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 - a.a.O.; Reinhard Marx, Widerruf wider das Völkerrecht, InfAuslR 2005, S. 218 ff. Wann die Möglichkeit einer effektiven Schutzgewährung im Herkunftsstaat unter Beachtung des Zumutbarkeitskriteriums bejaht werden kann, ist dabei auch unter Berücksichtigung der vom UNHCR hierfür aufgestellten Kriterien zu beurteilen. Der erforderliche Schutz des Herkunftsstaates muss danach wirksam und verfügbar sein. Eine rein physische Sicherheit für Leib und Leben ist nicht ausreichend. Erforderlich ist das Vorhandensein einer funktionierenden Regierung und grundlegender Verwaltungsstrukturen, wie sie z.B. in einem funktionierenden Rechtsstaat vorliegen, sowie das Vorhandensein einer angemessenen Infrastruktur, innerhalb derer die Einwohner ihre Rechte ausüben können einschließlich ihres Rechts auf Existenzgrundlage, so Guidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 15. Wie die geänderten Verwaltungsstrukturen im einzelnen auszusehen haben und ob die Möglichkeit einer effektiven Schutzgewährung erst dann bejaht werden kann, wenn eine signifikante Verbesserung der allgemeinen Menschenrechtslage eingetreten ist und freie und allgemeine Wahlen abgehalten wurden, vgl. Guidelines on International Protection vom 10.02.2003, B Nr. 16, ist eine Frage der Bewertung im Einzelfall. Hier wird man keine überspannten Anforderungen stellen können. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist es nach Überzeugung der Kammer allerdings nicht zulässig, für die Schutzgewährung wesentliche Aspekte wie die allgemeine Sicherheitslage, die sich unmittelbar bereits auf die Sicherheit für Leib und Leben der Betroffenen auswirken kann, bei der Anwendung des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 auszuklammern und lediglich im Rahmen von Abschiebungshindernissen zu berücksichtigen oder gar zuvor anerkannte Flüchtlinge auf Abschiebungsschutz aufgrund vorübergehender Erlasslagen zu verweisen, vgl. so aber VGH München, Urteil vom 10.05.1995 - 23 B 05.30217 - zitiert nach Juris und Beschluss vom 06.08.2004 - 15 ZB 04.30.565 - InfAuslR 2005, 43-44; VG Karlsruhe, Urteil vom 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - zitiert nach Juris; VG Ansbach, Urteil vom 25.01.2005 - AN 4 K 04.31781 - a.a.O. Gemessen an den oben genannten Kriterien liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 nicht vor. Zwar hat sich die Situation im Irak insoweit grundlegend geändert, als das Regime von Saddam Hussein durch den Einsatz der amerikanischen und britischen Truppen beseitigt worden ist. Auch die Kammer geht davon aus, dass diese Veränderung dauerhaft ist jedenfalls insoweit, als mit einer Reinstallierung dieses Regimes nicht mehr zu rechnen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2004 - 1 C 22/03 - NVwZ 2005, 89-90. Ebenso wenig verkennt die Kammer die seit dem offiziellen Ende der Hauptkampfhandlungen erreichten Fortschritte im formalen Demokratisierungsprozess. So ist der Irak, der bis zum 28.06.2004 unter amerikanischer und britischer Besatzung stand, seitdem wieder formell souverän. Die US-Zivilverwaltung wurde aufgelöst und die Macht wurde an die irakische Übergangsregierung übergeben. Am 01.09.2004 wurde durch eine große nationale Konferenz der Übergangsnationalrat (Interim National Council) etabliert, dem unter anderem Vertreter der Provinzen, der politischen Parteien (darunter die großen Kurdenparteien PUK und DPK), der Zivilgesellschaft und Mitglieder des ehemaligen Regierungsrates angehören mit einem gesetzlich festgelegten Frauenanteil von 25 %. In der Regierung und im Nationalrat sind die wesentlichen ethnischen und religiösen Gruppen beteiligt. Vertreter der Schiiten, Sunniten, Kurden, Christen und Turkmenen sowie Yeziden, Mandäer und andere kleine religiöse und ethnische Minderheiten gehören diesen Organen an. Am 30.01.2005 fanden die vorgesehenen Parlamentswahlen statt, bei denen das schiitische Wahlbündnis die absolute Mehrheit der Mandate gewann und die Kurden sich als zweitstärkste Kraft erheblichen Einfluss sicherten. Die Sunniten, die einst den baathistischen Staatsapparat stützten, sind in der irakischen Nationalversammlung kaum vertreten. Am 06.04.2005 wurde vom Parlament der neue irakische Staatspräsident, der Kurde Dschalal Talabani, gewählt. Talabani ernannte sodann den schiitischen Politiker Ibrahim Dschaafari zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Bildung einer Regierung. Dreieinhalb Monate nach der Parlamentswahl wurde am 08.05.2005 die Regierungsbildung abgeschlossen. Bis zum 15.08.2005 sollen die Abgeordneten nun eine neue Verfassung entwerfen, über die das irakische Volk bis spätestens 15.10.2005 abstimmen soll, vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2004, Stand Oktober 2004; Süddeutsche Zeitung vom 14.02.2005 (Schiiten übernehmen die Macht im Irak), vom 15.02.2005 (Neuland im Zweistromland; Demokratische Drohkulisse), vom 23.02.2005 (Dschaafari setzt auf Versöhnung), vom 17.03.2005 (Parlament im Ausnahmezustand), vom 8.04.2005 (Dschalal Talabani als Präsident des Irak vereidigt), vom 29.04.2005 (Demokratische Regierung im Irak). Obwohl damit der für die Übergangsperiode vorgesehene Zeitplan im wesentlichen eingehalten wurde, kann aber dennoch von einer dauerhaften und stabilen Entwicklung im Irak nicht die Rede sein. Die Kammer teilt insoweit in vollem Umfang die Einschätzung des UNHCR, dass sich der Irak immer noch inmitten einer Phase des politischen Umbruchs befindet, der eine hinreichend sichere Prognose bezüglich der politischen Zukunft des Landes derzeit ausschließt. Der UNHCR hat hierzu zuletzt in seiner Stellungnahme vom April 2005 folgendes ausgeführt: "Die gegenwärtige irakische Übergangsregierung stellt noch keine dauerhaft trag- fähige allgemein akzeptierte politische Lösung dar. Angesichts der angespannten Sicherheitslage im gesamten Irak und der auch nach den Wahlen zur Nationalver- sammlung vom 31. Januar 2005 anhaltend unter Einsatz von Gewalt geführten Auseinandersetzungen verschiedener politischer und religiöser Gruppierungen ist die politische Zukunft des Landes derzeit eben so offen, wie die Frage welche Kräfte künftig effektiv den Irak beherrschen werden und welche konkreten Auswirkungen dies für die irakische Bevölkerung haben wird. Für die Sicherheit und Stabilität des Landes entscheidende Probleme, wie Inhalt und Umfang einer Autonomieregelung für den Nordirak, der Status der Städte Mossul und Kerkuk, die Einbindung der Sunniten in den politischen Prozess und die Integration bzw. Auflösung bewaffneter Milizen sind noch immer ungelöst." UNHCR-Hinweise zur Anwendung des Art. 1 C (5) der Genfer Flüchtlingskonvention ("Wegfall der Umstände"-Klausel) auf irakische Flüchtlinge, Anlage zum Schreiben an den Präsidenten den VG Köln vom 20.04.2005. Diese Lagebewertung einer internationalen Organisation, die sich seit Jahrzehnten in herausragender Weise mit weltweiten Flüchtlingsproblemen befasst, ist nach Überzeugung der Kammer außerordentlich ernst zu nehmen. Gegenteilige Analysen und Lagebewertungen kompetenter Gutachter und Auskunftsstellen liegen nicht vor. Die Einschätzung des UNHCR wird vielmehr in vollem Umfang durch andere Auskunftsquellen sowie durch die umfangreiche Berichterstattung in den Medien über die Entwicklungen im Irak bestätigt. Der in Gang gesetzte Demokratisierungsprozess ist danach mit ganz erheblichen Risiken verbunden. Die ursprünglich mit der Abhaltung der Wahlen verbundenen Hoffnungen wurden bislang in keiner Weise erfüllt. Die bereits bei der Regierungsbildung zu Tage getretenen gravierenden Konflikte zwischen den verschiedenen Bevölkerungsgruppen dauern unverändert an. Die Gewaltwelle nimmt stetig zu und wird in der Presse mit immer neuen Superlativen gekennzeichnet. Es liegt auf der Hand, dass das Ausmaß der politischen Gewalt im Irak nicht nur unmittelbar die Sicherheit jedes einzelnen Irakers betrifft, sondern eine ernst zu nehmende Gefahr für den Fortbestand der politischen Fortschritte darstellt, zumal es das erklärte Ziel der verschiedenen agierenden Widerstandsgruppen ist, den politischen Prozess im Irak zu stoppen, ja umzukehren. Selbst der irakische Außenminister Hoshyar Zebari hat nach Agenturmeldungen zuletzt eingeräumt, dass sein Land sich mit einer "zerstörerischen Welle des Terrors und der Gewalt" konfrontiert sehe, deren Ziel es sei, den politischen Prozess zum Scheitern zu bringen. Ganz plastisch wird dies auch daran deutlich, dass zahlreiche hochrangige Politiker und Regierungsbeamte bereits Anschlägen zum Opfer gefallen sind und derzeit nicht einmal mit Gewissheit vorhergesagt werden kann, ob die zentralen Akteure des politischen Geschehens in der irakischen Regierung die kommenden Monate überleben werden. Auch in den Anrainerstaaten wächst die Sorge um die Stabilität des Irak, vgl. z. B. Süddeutsche Zeitung vom 17.03.2005 (Parlament im Ausnahmezu- stand), 22.04.2005 (Iraks Premier Allawi entgeht knapp einem Anschlag), 02.05.2005 (Sorge um Iraks Stabilität), 03.05.2005 (In babylonischer Gefangen- schaft), 06.05.2005 (Blutige Anschläge und Überfälle im Irak), 14./15./16.05.2005 (Brüchiger Anfangserfolg), 19.05.2005 (Spitzenbeamte im Irak ermordet), 21./22.05.2005 (Schlachtfeld des Friedens), 02.06.2005 (Blutiger Mai im Irak; Bagdad bittet um Beistand). Offene Fragen für die Zukunft des Irak sind auch mit dem Prozess der De- Baathifizierung verbunden, der weniger radikal als zunächst vorgesehen verlief. Zum Teil wurden selbst hochrangige Baathisten im Amt belassen. Zudem beschränkten sich die ergriffenen Maßnahmen auf die zentrale Verwaltung in Bagdad, während die Verwaltung in den einzelnen Provinzen regionalen Strukturen überantwortet wurde, so dass ehemalige sunnitische Stammeseliten, die zuvor eng mit der Baath- Regierung kooperiert hatten, auf lokaler Ebene - so etwa im sunnitischen Dreieck - ihren Einfluss weitgehend behielten. Ehemalige Baathisten und arabische Nationalisten arbeiten auch eng mit islamistischen Gruppen zusammen. Nach jüngsten Angaben eines hohen US-Offiziers sollen die Mehrheit der Aufständischen irakische Nationalisten, frühere Offiziere sowie Mitglieder der Baath-Partei sein; nur 5 % der Rebellen sollen Ausländer sein, vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Eva Savelsberg & Siamend Hajo, Gutachten vom 17.12.2004 an VG Köln und vom 07.03.2005 an VG Köln; Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2005 (Festnahme empört Sunniten). Verschiedentlich wird sogar auf die Gefahr eines Bürgerkriegs hingewiesen. Zuletzt war Anlass hierfür die vorübergehende Festnahme eines hochrangigen sunnitischen Politikers im Irak durch US-Truppen, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 31.05.2005 (Festnahme empört Sunniten). Selbst in den USA - und dort bis in die Reihen der Republikaner - werden Stimmen laut, die einen Rückzug aus dem Irak fordern. Aus Angst vor einem möglichen Einsatz im Irak melden sich immer weniger Freiwillige zur US-Armee, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 06.05.2005 (Blutige Anschläge und Überfälle im Irak) und 21./22.05.2005 (Ruf nach Rückzug). Angesichts dieser hochgradig instabilen Lage, so schon Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2004 (Stand Oktober 2004), kann von einer dauerhaften und stabilen Änderung der politischen Verhältnisse, die Grundlage der Anerkennungsentscheidung waren, nicht ausgegangen werden. Der - gewaltsame - Sturz des Regimes von Saddam Hussein alleine reicht für eine solche Annahme offenkundig nicht aus. Dies gilt für den gesamten Irak. Es liegt auf der Hand, dass die geschilderten Konflikte und Risiken die Entwicklung in allen Landesteilen betreffen. Auch der Fortbestand der Machtverhältnisse und der - im Vergleich zum ehemaligen zentralirakischen Gebiet - relativ stabileren Lage in den kurdischen Gebieten des Nordirak hängt von der politischen Entwicklung im Gesamtstaat ab, zumal gerade der Erhalt der derzeitigen weitgehenden Autonomie, die hiervon erfassten Gebiete und die Positionierung der Kurden im Machtgefüge des Gesamtstaates zu den wesentlichen Konflikten gehören, die gegenwärtig noch ungelöst sind.
19Neben den bestehenden gravierenden Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen politischen Entwicklung im Irak liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Flüchtlingseigenschaft des Klägers aber auch deshalb nicht vor, weil aufgrund der gegenwärtigen Situation eine Rückkehr des Klägers unzumutbar im Sinne der Schutzklausel ist und der Kläger es daher ablehnen kann, den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch zu nehmen. Die Sicherheitslage im Irak ist, worauf bereits hingewiesen wurde, völlig unzureichend. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die zunehmende Zahl terroristischer Anschläge als auch im Hinblick auf die allgemeine Kriminalität, die teilweise außer Kontrolle geraten ist, vgl. schon Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 02.11.2004 (Stand Oktober 2004). Die nachfolgende Auflistung der schwerwiegendsten Terroranschläge alleine seit Mai 2005 spricht für sich: 1. Mai 2005: 26 Tote bei Selbstmordanschlag in der nordirakischen Stadt Tel Afar bei Mossul, mindestens 30 weitere Teilnehmer einer Trauerfeier wurden dabei verletzt; 2. Mai 2005: Mindestens fünf Menschen getötet bei drei Autobombenanschlägen in Bagdad, zehn weitere Menschen verletzt; 4. Mai 2005: Bei Bombenanschlag in Arbil im Nordirak mindestens 50 Tote und 200 Verletzte; 5. Mai 2005: Mehr als 20 Tote bei Bombenanschlag in Bagdad; 6. Mai 2005: Mindestens 17 Tote und 40 Verletzte bei einem Anschlag südlich von Bagdad; 10. Mai 2005: Mindestens sieben Tote und 16 Verletzte bei Bombenanschlag in Bagdad; 11. Mai 2005: Mindestens 24 Tote und 70 Verletzte bei Bombenanschlag in Tikrit; Mindestens 21 Tote bei Bombenanschlag in Howeidscha im Nordirak; Mindestens 15 Tote bei Selbstmordanschlag in Bagdad und 60 Verletzte; 23. Mai 2005: Mindestens 30 Tote und zehn Verletzte bei zwei Anschlägen in Mossul im Nordirak; 24. Mai 2005: Mindestens 20 Tote bei mehreren Autobombenanschlägen; 28. Mai 2005: Mindestens 30 Tote und Dutzende Verletzte bei mehreren Bombenanschlägen, Angriffen und Razzien; 30. Mai 2005: 27 Tote und weitere 128 Verletzte bei Selbstmordanschlägen in Hilla. Alle zitiert nach http://portale.web.de-Schlagzeilen-Irak. Die Zahl der Anschläge hat sich seit April diesen Jahres auf 70 pro Tag verdoppelt. Seit Amtsantritt der irakischen Regierung Ende April diesen Jahres sollen der von Aufständischen ausgehenden Gewalt bereits etwa 700 Menschen zum Opfer gefallen sein, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 02.06.2005 (Blutiger Mai im Irak) und vom 30.05.2005 (Großoffensive gegen Aufständische im Irak); Spiegel-Online vom 09.05.2005 (USA ändern Taktik im Kampf gegen Rebellen). Die Zahl der Anschläge ist inzwischen so groß, dass die dabei getöteten Menschen und die Zahl der Verwundeten kaum mehr zu erfassen sind. Bei den bekannt werdenden Anschlägen handelt es sich lediglich um die Spitze des Eisbergs, vgl. u.a. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005 an VG Köln. Dabei finden diese Anschläge inzwischen in allen Landesteilen des Irak statt und vermehrt auch im Nordirak. Zunehmend werden in erheblichem Maße Zivilisten von den Anschlägen betroffen, was den Regierungssprecher in Bagdad zuletzt dazu veranlasste, die "blinde Gewalt" gegen Zivilisten ausdrücklich zu verurteilen, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 25./26.05.2005 (Irakische Regierung verurteilt "blinde Gewalt"). Ungeachtet aber der Verurteilung dieser Gewalt durch die irakische Regierung und vermehrter Großoffensiven auch der Besatzungstruppen gegen Aufständische, wie zuletzt die "Operation Blitzschlag" in Bagdad, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 30.05.2005 (Großoffensive gegen Aufständische im Irak), sind weder die Regierungstruppen noch die Besatzungstruppen in der Lage, dieser Gewalt Einhalt zu bieten. Dies gilt auch für den Nordirak, obwohl es dort grundsätzlich funktionierende Polizei- und Verwaltungsstrukturen gibt. Die Unfähigkeit zur Schutzgewährung wird von der irakischen Regierung selbst eingeräumt und im übrigen auch vom UNHCR sowie von weiteren Gutachtern anlässlich der Bewertung der Situation von Christen und Yeziden im Irak hervorgehoben, vgl. UNHCR, Stellungnahme vom April 2005; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 14.02.2005; Europäisches Zentrum für Kurdische Studien, Eva Savelsberg & Siamend Hajo, Gutachten vom 07.03.2005. Im Gegenteil wird die irakische Zivilbevölkerung durch die massiven Gegenoffensiven der irakischen Sicherheitskräfte und der alliierten Truppen zusätzlich erheblich in Mitleidenschaft gezogen, sei es durch Bombenangriffe, Abriegelungen und Razzien in großen Gebieten und Verhaftungen Tausender Menschen, bei denen es sich keineswegs ausschließlich um Aufständische handelt, vgl. Süddeutsche Zeitung vom 30.05.2005 (Großoffensive gegen Aufständische im Irak) und vom 11.05.2005 (USA verschärfen Offensive im Irak). Aufgrund der gegenwärtigen Situation im Irak muss daher nach Überzeugung der Kammer bereits davon ausgegangen werden, dass die physische Sicherheit für Rückkehrer nicht gewährleistet ist, was aber die Mindestvoraussetzung dafür ist, einem Flüchtling die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat zuzumuten. Ob daneben unter anderen Gesichtspunkten - wie etwa schlechte Gesundheitsversorgung, mangelhafte Wasserversorgung und weitere Infrastrukturdefizite - die Aufnahme eines Lebens in Sicherheit und Würde für Iraker möglich ist, kann angesichts dieser dramatischen Situation zurückstehen. Der Widerrufsbescheid vom 22.10.2004 erweist sich schließlich auch deshalb als rechtswidrig, weil seit der Unanfechtbarkeit der anerkennenden Entscheidung betref- fend den Kläger mehr als drei Jahre vergangen sind und ein Widerruf deshalb gemäß § 73 Abs. 2a S. 2 AsylVfG 2005 nur noch nach Ermessen als Einzelfallentscheidung erfolgen könnte. Nach § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 hat die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Abs. 1 oder eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen. Das Ergebnis ist der Ausländerbehörde mitzuteilen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 im Ermessen. Durch diese mit der Neuregelung verbundene Einführung einer obligatorischen Überprüfungspflicht nach Ablauf von drei Jahren im Hinblick auf Widerruf oder Rücknahme einer anerkennenden Entscheidung soll nach den Gesetzesmaterialien den Vorschriften über den Widerruf, die in der Praxis weitgehend leergelaufen seien, mehr Bedeutung verliehen werden (Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 112). Andererseits korrespondiert die genannte Drei-Jahres-Frist zur Überprüfung der Voraussetzungen einer Anerkennungsentscheidung mit der Befristung der Aufenthaltserlaubnis auf drei Jahre in § 26 AufenthG 2004. § 26 Abs. 3 AufenthG 2004 sieht nämlich vor, dass Asylberechtigten und sonstigen Personen, die die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt wird, sofern das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung entfallen sind. Den betroffenen Personen soll damit die Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnet werden (Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucksache 15/420 vom 07.02.2003, S. 80). Dieses in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich genannte integrationspolitische Ziel wird gelegentlich in Entscheidungen nicht erwähnt und zur Kenntnis genommen. Der mit der Regelung der Drei-Jahres-Frist in § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 verbundene wesentliche materielle neue Regelungsinhalt besteht demnach darin, dass der betroffene Asylberechtigte nach Ablauf von drei Jahren in den Genuss einer Verfestigung seiner Aufenthaltsposition gelangen soll, wenn aufgrund der politischen Situation in seinem Herkunftsland die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG 2005 nicht vorliegen. Auch wenn das Bundesamt seiner ihm auferlegten obligatorischen Prüfungspflicht nicht nachkommt, so hat der Asylberechtigte nach § 26 Abs. 3 AufenthG 2004 einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis, den er notfalls im Klagewege durchsetzen kann. Im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis stellt sich die vom Bundesamt an die Ausländerbehörde abzugebende Mitteilung über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme als interne Mitwirkungshandlung dar, die in einem Klageverfahren auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis gegebenenfalls der Inzidentkontrolle der Gerichte unterläge. Ändert sich nach Ablauf der drei Jahre und der damit einhergehenden Aufenthaltsverfestigung des Asylberechtigten die politische Situation im Herkunftsland, so dass die materiellen Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 AsylVfG 2005 vorliegen, führt dies nun nicht mehr - wie nach der bisherigen Rechtslage - zu einer gebundenen Entscheidung über den Widerruf, sondern die Widerrufsentscheidung ist nunmehr nur noch nach Ermessen zu treffen, in das naturgemäß auch alle zu Gunsten des Asylberechtigten sprechenden Umstände einzubeziehen sind. Der wesentliche neue Regelungsgehalt des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 liegt demnach darin, dass eine Verbindung zwischen der Aufenthaltsposition des Asylberechtigten und den Möglichkeiten einer Widerrufsentscheidung hergestellt wird, die es so vorher in § 73 AsylVfG 1992 nicht gab. Die Neuregelung des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 ist auch im vorliegenden Verfahren anwendbar. Denn gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG, auf den oben bereits hingewiesen wurde, ist in Streitigkeiten nach diesem Gesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf Verwaltungsverfahren betreffend den Widerruf, die nach dem 01.01.2005 eingeleitet werden oder aber in denen die Entscheidung über den Widerruf dem Asylberechtigten nach dem 01.01.2005 bekannt gegeben wird, ist auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 AsylVfG eindeutig und scheint auch von der bisher hierzu vorliegenden Rechtsprechung überwiegend nicht in Frage gestellt zu werden, da diese die behauptete Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf Verfahren beschränkt, in denen der Widerrufsbescheid vor dem 01.01.2005 bekannt gegeben wurde, vgl. VG Karlsruhe, Urteile vom 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - und vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 -; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - a.a.O.; wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - und Beschluss vom 30.05.2005 - 9 A 1851/05.A -. Soweit der Bayrische Verwaltungsgerichtshof darüber hinausgehend annimmt, dass eine Ermessensentscheidung nach § 73 Abs. 2a S. 3 AsylVfG 2005 erstmals ab 01.01.2008 in Betracht kommt, vgl. VGH München, Urteil vom 10.05.2005 - 23 B 05.30217 - zitiert nach Juris, ist dies mit dem Wortlaut des § 77 AsylVfG nicht vereinbar, der hinsichtlich des Beginns der Drei-Jahres-Frist ausschließlich an den Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung anknüpft und keinerlei datumsmäßige Begrenzung des Geltungszeitraums enthält, wie dies in anderen Fällen - etwa in § 2 Abs. 1 AsylblG - durchaus geschehen ist. Die Neuregelung ist aber nach Überzeugung der Kammer auf Grund des § 77 Abs. 1 AsylVfG und mangels einer hiervon abweichenden Übergangsvorschrift im Zuwande- rungsgesetz auch auf solche Widerrufsverfahren anwendbar, in denen das Bundesamt vor dem 01.01.2005 über den Widerruf entschieden hat, diese Entscheidung aber noch nicht bestandskräftig geworden, sondern im Zeitpunkt der Rechtsänderung noch rechtshängig gewesen ist. Es lässt sich weder dem Zuwanderungsgesetz noch seiner Entstehungsgeschichte entnehmen, dass die Verpflichtung der Gerichte zur Anwendung neuen Rechts im Asylverfahrensgesetz dann nicht gelten sollte, wenn es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die bereits vor dem 01.01.2005 vom Bundesamt beschieden worden sind. Insbesondere kann aus dem Fehlen eines ausdrücklichen gesetzlichen Ausspruchs dahin, dass die Vorschrift auch für laufende Verfahren gelten soll, nicht auf einen entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - NVwZ 1992, 892-893. Soweit unter Bezugnahme auf die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts eine gegenteilige Auffassung vertreten wird, vgl. VG Karlsruhe, Urteile vom 04.02.2005 - A 3 K 11689/04 - und vom 10.03.2005 - A 2 K 12193/03 -; VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - a.a.O., folgt die Kammer dem nicht. Die genannten Entscheidungen beruhen nach Überzeu- gung der Kammer bereits auf einem fehlerhaften Verständnis der Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts. Denn danach ist neues Recht grundsätzlich auch auf nach altem Recht entstandene Rechte und Rechtsverhältnisse anwendbar. Im Zweifel gilt das neue Recht auch für die bereits unter früherem Recht begründeten Rechte. Etwas anderes kann nur dann angenommen werden, wenn diese Rechtsverhältnisse nach früherem Recht bereits endgültig abgeschlossen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - a.a.O.; Thüringer OVG, Urteil vom 04.03.2004 - 3 KO 1149/03 - zitiert nach Juris; OVG NRW, Urteil vom 08.03.2001 - 16 A 1909/00 - FEVS 53, 185 ff; VG Köln, Urteil vom 16.07.2004 - 18 K 9126/00 -; Die Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf rechtshängige Verfahren entspricht daher ohne weiteres auch den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts. Zur Begründung der gegenteiligen Ansicht wird teilweise auf Entscheidungen verwiesen, die vor der Einführung des § 77 Abs. 1 durch das Asylverfahrensgesetz in der Fassung vom 26.06.1992 (AsylVfG 1992) ergangen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.1985 - 9 C 47/84 - NVwZ 1986, 45-46; VGH Ba- den-Württemberg, Urteil vom 28.05.1991 - A 16 S 2357/90 - InfAuslR 1991, 326-330. Soweit darin und auch im übrigen in der Rechtsprechung zum damaligen Zeitpunkt die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzustellen war, unterschiedlich beantwortet wurde und dabei auf die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts zurückgegriffen wurde, ist diese Frage jedenfalls durch die Einführung des § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 1992 ausdrücklich dahingehend geklärt worden, dass es in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992 - 9 C 59/91 - a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 - 1 B 5/97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8; OVG NRW, Beschluss vom 05.02.1993 - 22 A 142/93.A - zitiert nach Juris; VG Darm- stadt, Urteil vom 12.01.2005 - 1 E 1225/03.A (3). Auch soweit zur Begründung der Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.12.2004 (Bundestagsdrucksache 15/4491) und auf Empfehlungen des Innen- und Vermittlungsausschusses verwiesen wird, vgl. VG Göttingen, Urteil vom 26.04.2005 - 2 A 222/04 - a.a.O., lassen sich diesen Unterlagen keine Hinweise für eine vom Wortlaut des § 77 Abs. 1 AsylVfG abweichende Anwendung der ab 01.01.2005 geltenden Neuregelung entnehmen. Änderungsvorschläge, die nicht Gesetz geworden sind, lassen keine Rückschlüsse für die Auslegung des Zuwanderungsgesetzes zu. Unabhängig davon aber enthalten auch die in der genannten Entscheidung des VG Göttingen zitierten Materialien nur Änderungsvorschläge betreffend das Aufenthaltsgesetz. Rückschlüsse auf die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 entgegen der ausdrücklichen Regelung des § 77 Abs. 1 AsylVfG lassen sich dem nicht entnehmen, vgl. im Ergebnis wie hier VG Arnsberg, Urteil vom 14.01.2005 - 12 K 521/04.A - zitiert nach Juris. Soweit schließlich die Nichtanwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf soge- nannte Altfälle, in denen die Widerrufsentscheidungen vor dem 01.01.2005 ergangen sind, damit begründet wird, dass eine andere Auslegung zu dem untragbaren - ja geradezu treuwidrigen - Ergebnis führe, dass eine nach altem Recht getroffene Entscheidung des Bundesamtes, die später als drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung erginge, ohne Heilungsmöglichkeit rechtswidrig wäre, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2005 - 14 K 6018/03.A - zitiert nach Juris; OVG NRW, Beschluss vom 14.04.2005 - 13 A 654/05.A - und Beschluss vom 30.05.2005 - 9 A 1851/05.A -, überzeugt dies ebenfalls nicht. Wenn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der letzten mündlichen Verhandlung ist, wie dies bei Verpflichtungsklagen regelmäßig nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen angenommen wird oder aber wie dies auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG vorgesehen ist, so liegt es auf der Hand, dass nach der getroffenen Verwaltungsentscheidung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Umstände eintreten können, die sich auf den Klageerfolg günstig oder ungünstig auswirken. In Asylverfahren ist dies regelmäßig der Fall, wenn sich während der oft langen Verfahrensdauern die politischen Verhältnisse im Herkunftsland ändern, vgl. auch VG Darmstadt, Urteil vom 12.01.2005 - 1 E 1225/03.A (3). Der insbesondere vom OVG NRW in der Entscheidung vom 14.04.2005 hervorgehobene Aspekt, ob einer Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Verwaltungsentscheidung vorgeworfen werden kann, mag sich gegebenenfalls auf die Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren auswirken, aber gewiss nicht auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit selbst. Unabhängig davon dürfte es aber auch unzutreffend sein, im Falle des nachträglichen Erfordernisses einer Ermessensentscheidung - sei es aufgrund einer Änderung der Rechtsprechung, sei es aufgrund einer Gesetzesänderung - von einer unheilbaren Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung auszugehen. So hat etwa das Bundesverwaltungsgericht in Fällen der Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern als Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 oder 2 AuslG 1990 ohne Ermessensausübung für einen Übergangszeitraum bis zum 31.01.2005 auch die vollständige Nachholung der Ermessensentscheidung für möglich gehalten, um den neuen gemeinschaftsrechtskonformen Maßstäben insoweit Rechnung zu tragen, BVerwG, Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 30/02 - NVwZ 2005, 220-224. Von der Frage der Anwendbarkeit des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf Altfälle strikt zu trennen ist im übrigen die Frage des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift im konkreten Einzelfall. Von hierbei auftretenden Anwendungsproblemen kann allerdings nicht auf die generelle Unanwendbarkeit geschlossen werden. § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 regelt ausdrücklich nur den idealtypischen Fall, dass spä- testens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung eine Überprüfung durch das Bundesamt vorgenommen wird, dessen Ergebnis der Ausländerbehörde mitzuteilen ist. Ist ein Widerruf oder ein Rücknahme daraufhin nicht erfolgt, so steht eine spätere Entscheidung im Ermessen. Die Vorschrift trifft dagegen keine Regelungen für den Fall, dass die vorgesehene Prüfung und Mitteilung an die Ausländerbehörde nicht erfolgt, sei es, dass sie zukünftig unter Missachtung der obligatorischen Prüfungspflicht durch das Bundesamt unterlassen wird, sei es, dass in der Vergangenheit innerhalb von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit keine Prüfung erfolgt ist, weil sie nach alter Rechtslage nicht vorgesehen war. Eine unmittelbare Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf Fälle der fehlenden Prüfung und damit auch auf den vorliegenden Altfall, in dem die Anerkennungsentscheidung des Bundesamtes bereits vom 14.09.2000 datiert, kommt daher nicht in Betracht. Das Gesetz enthält vielmehr insoweit eine Regelungslücke, die nach Überzeugung der Kammer auch planwidrig ist, wie sich alleine schon aus den nachfolgenden Bemühungen, im Rahmen eines Änderungsgesetzes hierzu Regelungen einzufügen (s.o.), ergibt. Es ist daher eine entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 auf sog. Altfälle gerechtfertigt und in der Art geboten, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der positiven Statusentscheidung ein Widerruf nur noch im Wege der Ermessensentscheidung möglich ist. Denn die nunmehr vorgesehene Anprüfung und Mitteilungspflicht ist nicht konstitutiv für die Aufenthaltsverfestigung des Flüchtlings und die darauf beruhende Besserstellung, dass eine Widerrufsentscheidung nunmehr nur noch im Wege der Ermessensentscheidung erfolgen kann, vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 12.01.2005 - 1 E 1225/03.A (3). Auf den wesentlichen Kern der Neuregelung in § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005, nämlich der Verbindung zwischen der Aufenthaltsposition des Asylberechtigten und den Möglichkeiten einer Widerrufsentscheidung, wurde oben bereits hingewiesen. Dort wurde auch bereits dargelegt, dass der Asylberechtigte gegebenenfalls bei Unterlassung einer entsprechenden Prüfung und Mitteilung durch das Bundesamt dennoch seinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG 2004 im Klagewege durchsetzen kann. Bereits daraus folgt, dass eine vorherige Prüfung und Mitteilung durch das Bundesamt nicht konstitutiv für die Aufenthaltsverfestigung und die darauf beruhenden eingeschränkten Widerrufsmöglichkeiten des Bundesamtes ist. Fehlt es aber an der Konstitutivität der nunmehr vorgesehenen Prüfung und Mitteilungspflicht des Bundesamtes für den Übergang zu einer Ermessensentscheidung, so kommt es auch in sogenannten Altfällen alleine darauf an, ob seit der Unanfechtbarkeit der anerkennenden Asylentscheidung mehr als drei Jahre vergangen sind. Für die in der Vergangenheit auf der Grundlage des Artikel 16a GG ergangenen Anerkennungsbescheide folgt dies auch unmittelbar aus dem systematischen Zusammenhang des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 mit den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes. Denn Asylberechtigte nach Artikel 16a GG haben bereits nach der vor dem 01.01.2005 geltenden Rechtslage unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erhalten (§ 68 Abs. 1 AuslG 1990), die gemäß § 101 Abs. 1 des Zuwanderungsgesetzes seit dem 01.01.2005 als Niederlassungserlaubnisse fortgelten. Diese Personengruppe verfügt damit bereits über ein Aufenthaltsrecht, dass ihnen eine dauerhafte Lebensplanung in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht und das auch im Asylverfahrensrecht nach den bereits zitierten Gesetzesmaterialien zu der Konsequenz führt, dass ein Widerruf nur noch als Ermessensentscheidung erfolgen kann. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der integrationspolitischen Zielsetzungen des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005, denen es diametral entgegenlaufen würde, Altanerkennungen ohne Berücksichtigung der legitimen Interessen der Betroffenen zu widerrufen. Gleiches gilt aber auch für die nach dem bisherigen § 51 Abs. 1 AuslG 1990 erfolgten Feststellungen. Diese Personengruppe wird zwar in der Regel bislang nur über Aufenthaltsbefugnisse (§ 70 AsylVfG 1992) verfügen, dennoch verbietet sich sowohl nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 als auch bei einer systematischen Auslegung im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsgesetz eine andere Behandlung dieser Personengruppe hinsichtlich der erforderlichen Ermessensausübung. Der Wortlaut des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 unterscheidet nicht zwischen Anerkennungen nach Artikel 16a GG und solchen auf der Grundlage des neuen § 60 Abs. 1 AufenthG 2004. Unabhängig davon wird mit den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes nunmehr auch die aufenthaltsrechtliche Gleichstellung beider Gruppen von anerkannten Flüchtlingen herbeigeführt, indem § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG 2004 für beide Gruppen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorsieht und nach Ablauf von drei Jahren nach § 26 Abs. 3 AufenthG 2004 die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die nach altem Recht gegebene aufenthaltsrechtliche Schlechterstellung der Flüchtlinge auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 AuslG 1990 wird mit dem Zuwanderungsgesetz nun gerade beseitigt. Es würde daher auch hier den integrationspolitischen Zielsetzungen des Gesetzgebers des Zuwanderungsgesetzes zuwiderlaufen, die ehemals bestehende aufenthaltsrechtliche Schlechterstellung der durch die Feststellung nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 begünstigten Flüchtlinge zu perpetuieren, in dem diese nunmehr erneut einer Schlechterstellung im Rahmen der Widerrufsmöglichkeiten ausgesetzt wären. Da nach alledem im vorliegenden Fall wegen der bereits eingetretenen Verfestigung der Aufenthaltsposition des Klägers eine Ermessensentscheidung erforderlich war und der angefochtene Widerrufsbescheid eine solche nicht enthält, ist der Widerrufsbescheid auch aus diesem Grunde rechtswidrig. Hierauf kann sich der Kläger auch berufen, da - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - die Drei-Jahres-Frist des § 73 Abs. 2a AsylVfG 2005 nicht lediglich im öffentlichen Interesse besteht, sondern auch den Interessen des Asylberechtigten dient, a. A. VG Braunschweig, Urteil vom 17.02.2005 - 6 A 524/04 - zitiert nach Juris; VG Aachen, Urteil vom 04.01.2005 - 9 K 3241/04.A - zitiert nach Juris.
20Ob daneben die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG 2005 vorliegend verletzt ist und der Kläger sich darauf berufen könnte,
21verneinend BVerfG, Beschluss vom 23.07.2004 - 2 BvR 1056/04 - zitiert nach www.asyl.net/Magazin/1; BVerwG, Urteil vom 27.06.1997 - 9 B 280/97 - a.a.O.,
22bedurfte bei dieser Sachlage keiner Entscheidung. Ebenso kann im Ergebnis offen bleiben, ob in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nachholung einer Ermessensentscheidung auch in Fällen der vorliegenden Art in Betracht kommen kann, dem Bundesamt eine Frist zur Nachholung der Ermessensentscheidung zu gewähren, weil nach den obigen Ausführungen bereits die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG 2005 für einen Widerruf nicht vorliegen. Im übrigen hat das Bundesamt im Schriftsatz vom 23.05.2005 und auch in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf von der vorliegenden Auffassung abweichende Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte erklärt, dass es eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nicht für erforderlich hält und daher eine Nachholung der Ermessensentscheidung nicht beabsichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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