Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 9 L 1528/05

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers vom 16. September 2005 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2005 (Anordnung des Ruhens der zahnärztlichen Approbation des Antragstellers) wird wiederhergestellt.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt.


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