Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 2 K 4578/04

Tenor

Der Vorbescheid des Beklagten vom 12.03.2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 18.05.2004 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.


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