Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 10399/02

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 18. September 2000 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2005 verpflichtet, in der Aufstellung nach § 109a Abs. 3 AMG eine Listenposition einzurichten, die den Stoffen Eukalyptusöl (0,8g/100g Badekonzentrat), Rosmarinöl (4,0g/100g Badekonzentrat), Kampfer (1,2g/100g Badekonzentrat), Nicotinsäuremethylester (1,6g/100g Badekon- zentrat) und 2-Hydroxyethylsalicylat (1,2g/100g Badekonzentrat) bei einer Dosierung von 30g Badekonzentrat in 100l Wasser das Anwendungsgebiet „Als mild wirkendes Arzneimittel zur Linderung rheumatischer Beschwerden im nicht akuten Stadium" zuordnet.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 14. November 2002 verpflichtet, über den Antrag auf Verlängerung der Zulassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.


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