Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 2878/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand Der Kläger ist als selbständig tätiger Rechtsanwalt seit dem Jahre 1988 Mitglied des beklagten Versorgungswerks und entrichtet einkommensbezogene Beiträge.
2Mit Beitragsbescheid vom 16. Januar 2002 setzte das Versorgungswerk die monatliche Beitragspflicht des Klägers auf 347,82 EUR fest. Die Beitragspflicht sollte vorbehaltlich einer Änderung des Beitragssatzes auch über den Veranlagungszeitraum hinaus vorläufig erfolgen. Aufgrund der im Geschäftsjahr 2003 vorgenommenen Erhöhung des Beitragssatzes von 19,1% auf 19,5% forderte das Versorgungswerk ab dem 01. Januar 2003 einen vorläufigen Beitrag in Höhe von 355,10 EUR.
3Mit Bescheid vom 05. August 2003 drohte das Versorgungswerk die Vollstreckung wegen einer Gesamtforderung von 726,47 EUR an. Der Betrag ergab sich als Summe aus einem Beitragsrückstand in Höhe von 710,20 EUR, einem Säumniszuschlag auf diesen Rückstand in Höhe von 7,10 EUR, einem offenen Säumniszuschlag von 3,55 EUR und Vollstreckungskosten in Höhe von 5,62 EUR. Zur Begründung des noch im August eingelegten Widerspruchs führte der Kläger mit Schreiben vom 25. August 2003 aus, der Beitrag für April 2003 sei bereits bezahlt gewesen, sodass Mahnung und Vollstreckungsandrohung unberechtigt gewesen seien. Im Übrigen dürften am 05. August 2003 wegen des Beitrags für August 2003 noch keine Vollstreckungsmaßnahmen angedroht werden. Das Versorgungswerk wies den Kläger darauf hin, dass der angemahnte Beitrag für April 2003 erst am 16. Juni 2003 gezahlt worden und der Bescheid vom 05. August 2003 ergangen sei, weil die Beiträge für die Monate Juni und Juli 2003 noch ausstünden.
4Der Kläger übersandte im August 2003 den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2001, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 52.567 DM und für seine Ehefrau wegen unselbständiger Arbeit in Höhe von 9.878 DM auswies. Das Versorgungswerk setzte die Beitragspflicht für das Geschäftsjahr 2003 mit Beitragsbescheid vom 01. September 2003 auf monatlich 436,75 EUR fest. Dabei wurden ein in dem Geschäftsjahr 2001 zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 26.877 EUR (52.567 DM X 1,95583) und ein Beitragssatz in Höhe von 19,5% zugrunde gelegt. Der dagegen noch im September 2003 eingelegte Widerspruch des Klägers vom 25. September 2003 wurde im Wesentlichen mit dem Argument begründet, dass er als Alleinverdiener drei schulpflichtige Kinder und eine Ehefrau zu unterhalten habe. Dies müsse bei der Beitragsfestsetzung berücksichtigt werden, etwa durch den Ansatz von Kinderfreibeträgen. Der Verweis auf eine Anrechnung der Erziehungszeit auf die Rentenhöhe verfange nicht, weil die aktuellen Belastungen des Beitragszahlers nicht berücksichtigt würden. Ergänzend verwies er auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03. April 2001, das in dem Verfahren 1 BvR 1629/94 (BVerfGE 103, 242) ergangen sei. Das Versorgungswerk teilte dem Kläger dazu mit, dass für die Beitragsfestsetzung ausschließlich das erzielte Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV maßgeblich sei. Kinderfreibe- träge könnten nach der Satzung des Versorgungswerkes nicht in Abzug gebracht werden.
5Mit Bescheid vom 04. November 2003 drohte das Versorgungswerk die Zwangsvollstreckung wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 1.539,25 EUR an. Der Betrag setze sich aus einem Beitragsrückstand für die Zeit von Januar 2003 bis einschließlich Oktober 2003 in Höhe von nunmehr 1.518,45 EUR, einem Säumnis- zuschlag in Höhe von 15,18 EUR und den Kosten der Vollstreckungsandrohung in Höhe von 5,62 EUR zusammen. Gegen diese Vollstreckungsandrohung legte der Kläger mit Schreiben vom 08. November 2003 Widerspruch ein und verwies auf die Begründung seines Widerspruchs vom 25. September 2003 und die bereits zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Vollstreckung aus dem angefochtenen Bescheid führe zu einem Verlust seiner Anwaltszulassung, was mit Blick auf seine Unterhaltspflicht unverhältnismäßig sei. Darauf erwiderte das Versorgungswerk mit Schreiben vom 17. November 2003, dass die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht einschlägig sei. Gegenstand dieser Entscheidung sei die Bemessung von Beiträgen zur sozialen Pflegeversicherung. Aus Sicht des Versorgungswerks sei die in NJW 2002, Seite 2193 ff abgedruckte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2002 einschlägig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung festgestellt, dass es der Satzungsautonomie eines Versorgungswerkes vorbehalten bleibe, wie und in welchem Rahmen die Erziehung von Kindern Berücksichtigung finde.
6Mit Bescheid vom 03. Dezember 2003 stellte das Versorgungswerk den zum Ende November 2003 bestehenden Beitragsrückstand mit 1.955,20 EUR fest. Den darauf entfallenden Säumniszuschlag setzte das Versorgungswerk auf 19,55 EUR fest. Ferner wies das Versorgungswerk darauf hin, dass weitere 20,80 EUR Kosten und Säumniszuschläge offen stünden. Hiergegen legte der Widerspruchsführer mit Schreiben vom 08. Dezember 2003 Widerspruch ein. Zur Begründung nahm er auf die bereits eingelegten Widersprüche Bezug und führte weiter aus, dass die für die gesetzliche Rentenversicherung entwickelten Grundsätze Anwendung fänden, weil er Zwangsmitglied des Versorgungswerks sei.
7Mit Bescheid vom 09. Januar 2004 drohte das Versorgungswerk die Zwangsvollstreckung wegen eines Beitragsrückstandes in Höhe von inzwischen 2.391,95 EUR an. Zuzüglich eines gleichzeitig festgesetzten Säumniszuschlags in Höhe von 23,92 EUR sowie noch offen stehender Säumniszuschläge in Höhe von 40,35 EUR und den Kosten der Vollstreckungsandrohung in Höhe von 5,62 EUR belief sich die Gesamtforderung auf 2.461,84 EUR. Zur Begründung seines dagegen unter dem 19. Januar 2004 eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger auf seinen Vortrag in den anderen Widerspruchsverfahren.
8Der Beklagte wies die Widersprüche gegen die Bescheide vom 05. August 2003, vom 01. September 2003, vom 04. November 2003, vom 03. Dezember 2003 und vom 09. Januar 2004 mit Bescheid vom 16. März 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Die Festsetzung des Säumniszuschlages mit Bescheid vom 05. August 2003 sei rechtmäßig. Die Beitragspflicht des Klägers in dem Geschäftsjahr 2003 sei zunächst vorläufig festgesetzt worden. Auf dieser Grundlage habe das Versorgungswerk unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Zahlungseingänge die Beitragsrückstände zum Ende Juli 2003 der Höhe nach zutreffend ermittelt und den Säumniszuschlag festgesetzt. Der Beitragsbescheid vom 01. September 2003 sei ebenfalls rechtmäßig. Nachdem der Widerspruchsführer seinen Einkommensteuerbescheid für das Geschäftsjahr 2001 vorgelegt habe, der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 52.567 DM ausgewiesen habe, sei die Beitragspflicht gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 SRV festgesetzt worden. Nach § 15 SGB IV sei dabei ausschließlich das erzielte Arbeitseinkommen maßgeblich. Eine Minderung des erzielten Gewinns aus selbständiger Tätigkeit durch den Ansatz von Kinderfreibeträgen komme nach der Satzung des Versorgungswerkes nicht in Betracht. Die Mahnung und Vollstreckungsandrohung sowie die Festsetzung eines Säumniszuschlags im Bescheid vom 04. November 2003 seien rechtmäßig. Die Festsetzungen beruhten auf dem Beitragsbescheid vom 01. September 2003. Auf dieser Grundlage habe das Versorgungswerk unter Berücksichtigung der inzwischen erfolgten Zahlungseingänge die Beitragsrückstände der Höhe nach zutreffend ermittelt und einen entsprechenden Säumniszuschlag festgesetzt. Der Widerspruchsführer sei ferner verpflichtet, die in dem Bescheid vom 03. Dezember 2003 und im Bescheid vom 09. Januar 2004 festgesetzten Säumniszuschläge zu entrichten. Die Festsetzung der Säumniszuschläge sei rechtmäßig erfolgt. Der Kläger habe sich mit dem vom Versorgungswerk bezifferten Betrag im Rückstand befunden.
9Der Kläger hat am 17. April 2004 Klage erhoben und zugleich ein vorläufiges Rechts- schutzverfahren (9 L 1036/04) eingeleitet, das mit Beschluss vom 15. Juni 2004 eingestellt worden ist, nachdem die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben.
10Zur Begründung der Klage bezieht er sich zunächst auf sein Widerspruchsvorbringen und sein Vorbringen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Er werde als unterhaltsverpflichteter Vater dreier schulpflichtiger Kinder entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben unangemessen benachteiligt. Dies sei dem umlagefinanzierten Beitragssystem letztlich immanent. Der Nachteil gegenüber alleinstehenden Mitgliedern des Versorgungswerks liege darin, dass ihn durch die Kindererziehung eine erhöhte Kostenlast treffe und er in besonderer Weise zur Si- cherung der Funktionsfähigkeit des Alterssicherungssystems beitrage. Er finanziere durch seine Beiträge nicht nur die aktuellen Versorgungsleistungen, sondern erbringe auch einen "generativen" Beitrag, weil er künftige Betragszahler erziehe und versorge. Eine entsprechende Entlastung müsse bereits jetzt und nicht erst bei der Berechnung der Rente erfolgen.
11Der Kläger beantragt,
12die Bescheide vom 05. August 2003, vom 01. September 2003, vom 04. November 2003, vom 03. Dezember 2003 und vom 09. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2004 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die streitigen Festsetzungen seien - im Ergebnis auch nach Ansicht des Klägers - satzungsgemäß erfolgt. In Streit stehe lediglich, ob sich die Unterhaltspflicht des Klägers für drei schulpflichtige Kinder beitragsreduzierend auswirken müsse. Nach der Satzung des Versorgungswerks sei dies nicht der Fall. Art. 6 GG sei dadurch nicht verletzt. Die von dem Kläger angeführten Entscheidungen bezögen sich auf das Umlageverfahren der gesetzlichen Versicherungssysteme, das unter anderem auf dem Generationenvertrag beruhe. Dort sei die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für Kinder in der Beitragsberechnung gerechtfertigt, weil die Kinder des Beitragspflichtigen später als Beitragszahler in Betracht kämen. Das System des Versorgungswerks beruhe demgegenüber auf dem offenen Deckungsplanverfahren. Dieses stehe zwischen dem Umlageverfahren und dem Kapitaldeckungsverfahren. Das offene Deckungsplanverfahren sehe vor, dass ein Teil der Beitragseinnahmen nicht für die Kapitalbildung verwendet werde und bei der Abstimmung von Leistun- gen und Beiträgen auch der künftige Neuzugang berücksichtigt werde. Die dauernde Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks werde dadurch sicher gestellt, dass in der versicherungstechnischen Bilanz die künftigen Leistungen dem zeitgleich vorhandenen Vermögen und den zu erwartenden Beiträgen gegenüber gestellt würden. Die Kindererziehung oder der Kinderunterhalt stünden daher in keinem versicherungstechnischen Äquivalenzverhältnis.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Verfahrens 9 L 1036/04 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet.
18Die Bescheide vom 05. August 2003, vom 01. September 2003, vom 04. Novem- ber 2003, vom 03. Dezember 2003 und vom 09. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2004 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).
19Die mit Bescheid vom 05. August 2003 angedrohte Vollstreckung wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 726,47 EUR ist nicht zu beanstanden. Der Betrag ist die Summe aus dem damals bestehenden Beitragsrückstand in Höhe von 710,20 EUR, einem Säumniszuschlag auf diesen Rückstand in Höhe von 7,10 EUR, einem offenen Säumniszuschlag von 3,55 EUR und Vollstreckungskosten in Höhe von 5,62 EUR. Die Beträge sind von dem Versorgungswerk dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgestellt worden. Der Kläger hatte als Mitglied des Versorgungswerks im hier streitigen Geschäftsjahr 2003 einkommensbezogene Beiträge nach § 30 Abs. 2 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Land Nordrhein- Westfalen vom 16. Juli 1985, JMBl. NRW S. 172 (SRV) in der im Beitragsjahr geltenden Fassung der 13. Satzungsänderung gemäß der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2002, JMBl. NRW S. 250 zu entrichten. Bis zum Erlass des Beitragsbescheids vom 01. September 2003 hatte er gemäß dem zuletzt ergangenen Beitragsbescheid vom 16. Januar 2002 zunächst für das Geschäftsjahr 2002 auf- grund seines damals nachgewiesenen Einkommens und des im Jahre 2002 geltenden Beitragssatzes in Höhe von 19,1% einen monatlichen Beitrag in Höhe von 436,75 EUR zu zahlen. Der Bescheid traf darüber hinaus die Regelung, dass die Beitragshöhe im Folgejahr 2003 vorbehaltlich einer allgemeinen Änderung des Bei- tragssatzes bis zur Neufestsetzung fortbestehe. Dieser Bescheid vom 16. Januar 2002 war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen und wurde bestandskräftig, sodass er auch über das Jahr 2002 hinaus bis zur Neufestsetzung der Beiträge verbindlich fortgalt. Im Jahr 2003 betrug der Beitragssatz 19,5% (JMBl. NRW 2003, S. 41), sodass im Jahre 2003 vorläufig monatlich 355,10 EUR zu zahlen waren. Mit Ablauf des Monats Juli 2003 war der Kläger mit zwei Beiträgen im Rückstand, nachdem der Bankeinzug des Beitrags für April 2003 gescheitert, dieser Beitrag am 16. Juni 2003 nachträglich gezahlt und für die Monate Juni und Juli 2003 jeweils bis zur Fälligkeit am 15. des Monats (vgl. § 33 Abs. 1 SRV) erneut keine Beiträge geleistet worden waren. Wegen des Rückstands in Höhe von 710,20 EUR fielen ein Säumniszuschlag in Höhe von 7,10 EUR und Vollstreckungskosten wegen der Zustellung gegen Postzustellungsurkunde in Höhe von 5,62 EUR an (§ 33 Abs. 6 SRV). Hinzu kam ein offener Säumniszuschlag in Höhe von 3,55 EUR aus einer vorangegangenen bestandskräftigen Vollstreckungsandrohung.
20Der Beitragsbescheid vom 01. September 2003, mit dem die Beitragshöhe für das Geschäftsjahr 2003 festgesetzt wurde, ist rechtmäßig. Die in ihm erfolgte Festsetzung entspricht rechtlich der Satzung des Versorgungswerkes, was von den Beteiligten auch nicht weiter in Zweifel gezogen wird. Der Beklagte hat bei der Festsetzung das in dem Geschäftsjahr 2001 zu versteuernde Einkommen des Klägers in Höhe von 26.877 EUR - dies entspricht dem im Einkom- menssteuerbescheid 2001 ausgewiesenen Betrag von 52.567 DM - und einen Beitragssatz in Höhe von 19,5% zugrunde gelegt, § 30 Abs. 2 SRV - einkommensbezogener Beitrag, § 30 Abs. 4 Nr. 1 SRV - maßgebendes Einkommen des vorletzten Geschäftsjahrs. Bei der auch rechnerisch richtig erfolgten Festsetzung (26.877 EUR : 12 Monate X 19,5% = 436,75) konnten über die Berücksichtigung der individuellen Einkünfte des Klägers hinaus keine Abzüge vorgenommen werden, die an den Umstand anknüpfen, dass der Kläger unterhaltspflichtiger Vater dreier schul- pflichtiger Kinder ist. Kinderbetreuungszeiten werden in der Satzung des Versorgungswerks nur nach Maßgabe des § 19 Abs. 6 Satz 1 SRV bei der Bestimmung der Rentenhöhe berücksichtigt und sind für die Beitragsfestsetzung ohne Bedeutung. Die Satzung bestimmt im Übrigen, dass das Einkommen in der Gestalt des Arbeitseinkommens oder des Arbeitsentgelts des Mitglieds der Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt wird (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 SRV). In § 30 Abs. 2 SRV wird wegen dieser Begriffe auf die §§ 14 und 15 SGB IV Bezug genommen, die die Kindererziehung in der Familie nicht weiter berücksichtigen.
21Die Satzung des Versorgungswerks sieht damit keine Regelung vor, die in derartigen Fällen zu einer Beitragsreduzierung führt. Eine kinder- und familienbezogene Beitragsreduzierung ist verfassungsrechtlich auch nicht geboten. Der weite Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers ist nicht dahin gehend eingeschränkt, dass die Unterhaltspflicht für Kinder beitragsreduzierend berücksichtigt werden müsste. Es ist insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar, wenn Mitglieder des Versorgungswerks, die Kinder betreuen und erziehen, bei gleich hohem beitragspflichtigem Einkommen mit einem gleich hohen Beitrag belastet werden wie kinderlose Mitglieder.
22Dem Normgeber steht bei der Regelung der Pflichtmitgliedschaft und der Beitragsbemessung ein - unter anderem durch den Zweck der Versorgungseinrichtung und das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzter - Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er auch typisieren darf.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 B 19.93 -, NJW 1994, S. 1888 f., sowie Urteil vom 29. Januar 1991 - 1 C 11.89 -, NJW 1991, S. 1842 ff.; OVG NW, Beschluss vom 27. September 1994 - 25 A 1909/93 -.
24Aus diesem Grunde ist gegen die Heranziehung von Mitgliedern des Versorgungswerks mit und ohne Kindern zu gleichen Beiträgen grundsätzlich nichts einzuwenden. Aufgabe des Versorgungswerks ist die Schaffung einer Vollversorgung für alle seine Mitglieder und für sonstige Leistungsberechtigte (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 15 ff. SRV), wobei der wirtschaftlichen Belastbarkeit der Mitglieder insoweit Rechnung getragen wird, als - wie im Fall des Klägers auch geschehen - nach § 30 Abs. 2 SRV eine einkommensabhängige Beitragsveranlagung möglich ist. Familienbedingte Belastungen des Pflichtmitgliedes, die sich als wirtschaftliche Mindereinnahmen auswirken, werden in diesem Rahmen berücksichtigt.
25Die Beitragssatzregelung in § 30 Abs. 2 Satz 1 SRV verletzt nicht Art. 6 Abs. 1 GG, weil die Satzungsvorschrift schon nicht final in den Schutzbereich von Ehe und Familie eingreift. Sie ist nicht auf die Steuerung der Lebensplanung der Beitragspflichtigen, sondern auf deren Versorgung ausgerichtet, wobei Ehe und Familie allenfalls reflexartig betroffen sein können.
26Vgl. VG Köln, Urteil vom 13. Dezember 2000 - 9 K 2178/98 - und OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2002 - 4 A 1348/01 -.
27Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet den Staat jedoch nicht nur, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Die Bestimmung enthält auch eine wertentscheidende Grundsatz- norm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu regeln. Es ist grundsätzlich Sache des Normgebers zu entscheiden, welche Merkmale beim Vergleich von Lebenssachverhalten er als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm aber, dabei Art und Ausmaß der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn es der Normgeber versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsdenken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Innerhalb dieser Grenzen ist der Normgeber in seiner Entscheidung frei. Allerdings kann sich eine weiter gehende Einschränkung aus anderen Verfassungsnormen ergeben. Insbesondere ist bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Beitragsregelungen, die Beitragspflichtige mit und ohne Kinder gleich behandeln, der besondere Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG zu beachten.
28Vgl. BVerfG, Urteil vom 03. April 2001 - 1 BvR 1629/94 -, = BVerfGE 103, 242 m.w.N. auf die Rechtsprechung.
29Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen ist nicht festzustellen. Die Pflicht zur Förderung der Familie beinhaltet nicht bereits grundsätzlich die Pflicht, Beitragslasten zugunsten eines beitragspflichtigen Mitgliedes zu vermeiden oder auszugleichen. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten.
30Vgl. BVerfG, Urteil vom 03. April 2001 a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, = BVerfGE 97, 332 ; Urteil vom 07. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 -, - 1 BvL 50/87 -, - 1 BvR 873/90 -, - 1 BvR 761/91 -, = BVerfGE 87, 1
31Anders als in dem von dem Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 03. April 2001 zu entscheidenden Sachverhalt wird Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG vorliegend nicht dadurch verletzt, dass etwa die Pflichtmitglieder des Versorgungswerks mit Kindern gegenüber kinderlosen Mitgliedern des Versorgungswerks in verfassungswidriger Weise benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung ist nicht festzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat kindererziehende Mitglieder der umlagefinanzierten Pflegeversicherung im Ergebnis für benachteiligt gehalten, weil die Erziehungsleistung versicherter Eltern innerhalb des Sozialversicherungssystems in spezifischer Weise Versicherte ohne Kinder begünstigt. Versicherte ohne Kinder ziehen nämlich aus der Betreuungs- und Erziehungsleistung anderer Mitglieder im Falle ihrer eigenen späteren Pflegebedürftigkeit konkreten Nutzen, weil die Kinder anderer Beitragszahler künftig ebenfalls Mitglieder des gleichen Sozialversicherungssystems sein werden und durch ihre Beiträge die umlagefinanzierten Pflegeleistungen ermöglichen. Die Erziehungsleistung hat somit konstitutive Bedeutung für die Funktionsfähigkeit eines solchen Systems, und Kinderlose sind ebenso wie Familien bei einer Finanzierung der Sozialversicherung im Umlageverfahren darauf angewiesen, dass Kinder in genügend großer Zahl nachwachsen. Beitragszahler mit Kindern erbringen innerhalb dieses Systems einen sogenannten "generativen Beitrag", dem neben dem regulären, alle Mitglieder treffenden Beitrag ein eigener Wert zukommt. Die Kindererziehungsleistung ist damit im System der gesetzlichen Pflegeversicherung, über das das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte, konstitutiv.
32Vgl. BVerfG, Urteil vom 03. April 2001 a.a.O. .
33Für die Kindererziehungsleistung der Mitglieder des Versorgungswerks gilt dies jedoch nicht. Das Versorgungswerk wird nur zu einem untergeordneten Teil umla- gefinanziert und ist von der nachwachsenden Generation weitgehend unabhängig. Der ganz überwiegende Teil der Beitragszahlungen zum Versorgungswerk wird nicht - wie in den meisten gesetzlichen umlagefinanzierten Sozialversicherungssystemen - zur Gewährung von Leistungen mehr oder weniger unmittelbar wieder ausgegeben. Beiträge zum Versorgungswerk werden nach Maßgabe der §§ 36 ff SRV überwiegend verwendet, um Vermögen und auf diese Weise eine Finanzierungsgrundlage für künftige Leistungen zu bilden (vgl. § 36 Abs. 3 SRV). Das nicht für laufende Ausgaben benötigte Vermögen wird entsprechend den Regeln des Versicherungsaufsichtsgesetzes angelegt, und das Versorgungswerk unterliegt wegen der neuen und der vorhandenen Anlagen einer Kontrolle der Versicherungsaufsichtsbehörde. Insoweit folgt das Versorgungswerk dem Modell des Kapitaldeckungsverfahrens, in dem spätere Leistungen nicht durch Beiträge der nachwachsenden Generation, sondern grundsätzlich durch die vom Mitglied selbst eingezahlten Beträge sowie durch die erwirtschafteten Überschüsse finanziert werden.
34Eine Vergleichbarkeit mit dem Umlagesystem weist die Finanzierung des Versorgungswerks nur insoweit auf, als ein Teil der Beitragseinnahmen nicht für die Kapitalbildung verwendet wird und bei der Abstimmung von Leistungen und Beiträgen auch der künftige Neuzugang berücksichtigt wird. § 36 Abs. 1 Satz 2 SRV bezeichnet das zugrunde liegende System als "Offenes Deckungsplanverfahren", welches zwischen dem reinen Umlageverfahren und dem reinen Kapitaldeckungsverfahren steht. Demnach ist eine vom Versorgungswerk zu bildende Deckungsrückstellung aus der Differenz der künftigen Leistungen, der künftigen Einnahmen und unter Einbeziehung eines dauerhaften künftigen Mitgliederzugangs zu ermitteln. In der versicherungstechnischen Bilanz werden also die künftigen Leistungen dem im gleichen Zeitraum vorhandenen Vermögen und den künftig zu erwartenden Beiträgen gegenüber gestellt, wobei auch die künftig zu erwartenden Zugänge einzustellen sind. Insofern besteht eine Verbindung zwischen der gebotenen Kapitalbildung einerseits und den nachwachsenden Generationen andererseits. Dieser Aspekt führt jedoch zu keiner derart engen Bindung zwischen den aktuell vorhandenen Beitragszahlern und der nachwachsenden Generation, dass - wie in gesetzlichen Sozialversicherungssystemen - von einem Generationenvertrag oder einem "generativen" Beitrag gesprochen könnte, der von den kindererziehenden Mitgliedern erbracht wird. Die Finanzierung von Leistungen aus dem angelegten Kapital - der Deckungsrückstellung - ist die Grundlage späterer Leistungen, während der Anteil der unmittelbar aus den Beiträgen erbrachten Leistungen und Ausgaben weit untergeordnet ist.
35Soweit man hinsichtlich dieser umlagefinanzierten Elemente überhaupt von einem "generativen Beitrag" durch Kindererziehung sprechen kann, fehlt es an der versicherungstechnischen Äquivalenz der Kindererziehung. In der gesetzlichen Pflegeversicherung ergibt sich die Äquivalenz aus dem Umstand, dass die Finanzierung des sozialen Leistungssystems im Wesentlichen nur durch das Vorhandensein nachwachsender Generationen funktioniert und Kinder der Beitragszahler grundsätzlich auch die künftigen Mitglieder des Leistungssystems sind, die durch ihre künftigen Beiträge den Fortbestand des Systems gewährleisten. Demgegenüber ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass der Nachwuchs der Mitglieder des Versorgungswerks künftig ebenfalls in das Versorgungswerk aufgenommen wird und Beiträge leistet. Denn es bedarf einer Vielzahl von persönlichen Entscheidungen, beruflichen Entwicklungsschritten und spezifischer Qualifikationen, um Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Nordrhein- Westfalen zu werden. Diese Umstände reduzieren die versicherungstechnische Äquivalenz der Kindererziehung so weit, dass die ohnehin weniger bedeutsamen umlagefinanzierten Elemente den Beklagten nicht dazu verpflichten, die Betreuung, Versorgung und Erziehung von Kindern beitragsreduzierend zu berücksichtigen.
36Entsprechend den obigen Ausführungen sind die in den Bescheiden vom 04. November 2003, vom 03. Dezember 2003 und vom 09. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 2004 enthaltenen Vollstreckungsandrohungen sowie die Festsetzungen von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten nicht zu beanstanden. Sie sind aufgrund der oben genannten Rechtsgrundlagen ergangen, und die Höhe der den Bescheiden jeweils zugrunde gelegten monatlichen Beiträge von 436,75 EUR ergibt sich rechnerisch zutreffend aus dem rechtmäßigen Beitragsbescheid vom 01. September 2003.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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