Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 5151/04.A
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der im Jahre 1960 geborene Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Seinen An- gaben zufolge gehört er der Glaubensgemeinschaft der Sikhs an und reiste zuletzt am 01.08.2003 über Frankreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er unter dem 19.08.2003 aus der Justizvollzugsanstalt heraus seinen ersten Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung gab er an, er habe sich 1999 und 2000 jeweils kurzfristig illegal in Deutschland und Frankreich aufgehalten, ohne damals einen A- sylantrag zu stellen. Er habe seine Heimat verlassen und sei nach Europa gekom- men, um hier zu arbeiten und Geld zu verdienen. Seine finanzielle Lage in Indien sei nicht gut, seine Kinder hätten heiraten müssen und dafür benötige er Geld. Sonst habe er keine Gründe.
3Dieses Asylbegehren wurde mit Bescheid des (damaligen) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flücht- linge, nachfolgend: Bundesamt) vom 28.08.2003 als offensichtlich unbegründet ab- gelehnt.
4Mit seinem zweiten Asylbegehren vom 19.05.2004 begehrte der Kläger die Fest- stellung, dass in seiner Person die Voraussetzungen des § 51 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) oder hilfsweise des § 53 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) vor- liegen. Er sei Mitglied der International Sikh Youth Federation (ISYF) und habe an verschiedenen Veranstaltungen teilgenommen. Er sei geschäftsführender Sekretär der Einheit X. . Aufgrund eines neuen Gutachtens drohe ihm wegen dieser Tä- tigkeit die Gefahr, in Indien verfolgt zu werden.
5Mit Bescheid vom 21.06.2004 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und stellte fest, dass nach wie vor die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorliegen.
6Am 12.07.2004 hat der Kläger Klage erhoben.
7Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.06.2004 zu ver- pflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Auf- enthG in seiner Person vorliegen,
9hilfsweise,
10die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person Ab- schiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen.
11Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
12die Klage abzuweisen
13und nimmt zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung Bezug.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig, aber unbegründet, da dem Kläger die geltend gemachten An- sprüche nicht zustehen, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
17Im Falle eines - wie hier vorliegenden - Folgeantrages ist ein weiteres Asylverfah- ren nach § 71 Abs. 1 AsylVfG nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Gemäß § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne gro- bes Verschulden außerstande war, den Grund für ein Wiederaufgreifen in dem frühe- ren Verfahren geltend zu machen, und der Antrag binnen 3 Monaten nach Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund gestellt wird. Der Betroffene hat die näheren tat- sächlichen Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes, insbesondere im Falle nachträglich eingetretener Umstände bzw. neuer Beweismittel, substantiiert darzule- gen; allgemeine, durch nichts belegte Behauptungen genügen nicht. Des Weiteren müssen geänderte Sach- oder Rechtslage bzw. neue Beweismittel eine für den An- tragsteller positive Entscheidung ermöglichen. Die insoweit erforderliche Prüfung hat sich an den Grundsätzen auszurichten, die für die Qualifizierung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet entwickelt worden sind (§ 30 Abs. 1 AsylVfG).
18Vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, DVBl. 1996, 739, 741.
19Offensichtlich unbegründet ist ein Asylbegehren, wenn bei vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt.
20Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2.05.1984 - 2 BvR 1413/83 -, BVerfGE 67, 43, 62 ff., vom 12.11.1991 - 2 BvR 1216/91 -, InfAuslR 1992 und vom 08.03.1995 - 2 BvR 2148/94 -, InfAuslR 1995, 342.
21Im Rahmen der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes, ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen, bedeutet dies, dass hierfür entweder festgestellt werden muss, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zweifelsfrei nicht vorliegen oder aber der geltend gemachte Anspruch eindeutig nicht besteht.
22Vgl. BVerfG, 1. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 05.10.1994 - 2 BvR 2333/93 -.
23Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze erweist sich der angegriffene Bescheid des Bundesamtes als rechtmäßig, weil der Kläger jedenfalls nach wie vor keinen Anspruch auf die allein begehrten Feststellungen nach §§ 60 Abs. 1 bis 7 AufenthG hat.
24Gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Politisch verfolgt im Sinne dieser - insoweit mit § 51 AuslG identischen - Vorschrift ist ein Ausländer, der bei seiner Rückkehr in sein Heimaltland befürchten muss, dass ihm in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die dem Heimatstaat zuzurechnen sind und die ihn in ihrer Intensität nach außer der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Merkmale in diesem Sinne sind die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung und für den Einzelnen unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgehen von dem Staat (a), von Par- teienorganisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherr- schen (b) oder von nicht staatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (c).
25Ist ein Kläger unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist, kann sein Begehren im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG nur dann Erfolg haben, wenn für den Fall der Rückkehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung festgestellt werden kann. Diese liegt dann vor, wenn bei Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles die für eine Verfolgung sprechenden Gesichtspunkte die dagegen sprechenden Umstände überwiegen, so dass letztlich eine Rückkehr unzumutbar ist.
26Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
27Der Kläger ist nach seinem eigenen Vortrag im Erstverfahren unzweifelhaft unverfolgt aus Indien ausgereist, die anders lautenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung entbehren jeder tatsächlichen Grundlage..
28Auch auf die im vorliegenden Verfahren erstmals geltend gemachten Nachfluchtgründe kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Die Kammer hat bisher in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass im Ausland lebende Sikhs bei ihrer Wiedereinreise nach Indien allenfalls dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Maßnahmen drohen, wenn sie sich in herausragender Weise exilpolitisch betätigt haben. Die tatsächlichen Erfahrungen mit abgeschobenen Sikhs bestätigen dies. Ob diese Einschätzung mit Blick auf das für das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gefertigte Gutachten des Südasieninstituts der Universität Heidelberg vom 26.04.2004 uneingeschränkt aufrecht erhalten bleiben kann, mag zweifelhaft sein, auch wenn die in dem Gutachten in den Vordergrund gestellte objektive Rechtlage in Indien nach Aufhebung des Prevention of Terrorism Act (POTA) im September 2004 inzwischen Veränderungen erfahren hat. Im Rahmen dieses Verfahrens bedarf dies indes keiner abschließenden Beurteilung, weil selbst nach dem zitierten Gutachten eine aktive Mitgliedschaft erforderlich ist. Eine solche liegt aber nach Überzeugung des Gerichts bei dem Kläger nicht vor. So bestehen schon Zweifel darüber, welchen Exilorganisationen er angehört. Während er in seinem Antrag angegeben hatte, er sei Mitglied der International Sikh Youth Federation (ISYF), legte er in der mündlichen Verhandlung dar, Mitglied bei Europe Akali Dal" sein, wobei auch die Bezeichnung dieser Organisation nicht einmal mit den von dem Kläger selbst vorgelegten Unterlagen übereinstimmt. Ferner gab er in der mündlichen Verhandlung an, früher in Deutschland in der SSF tätig gewesen zu sein, die nicht mit der ISYF identisch ist. Schon dies belegt, dass der Kläger nicht einmal über Grundkenntnisse der exilpoliti- schen Szene in Deutschland verfügt. Nichts anderes lässt sich auch den von ihm vorgelegten Unterlagen entnehmen. Soweit dort überhaupt sein Name erwähnt wird, handelt es sich ausnahmslos um Veranstaltungen, bei denen sich der Kläger in keiner Weise derart exponiert hat, dass er dadurch in das Blickfeld der indischen Behörden geraten sein könnte, was aber für die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung unabdingbar ist. Da der Kläger mithin schon nicht als aktives Mitglied einer exilpolitisch tätigen Organisation angesehen werden kann, scheidet schon insoweit die Gefahr einer politisch motivierten Verfolgung aus.
29Es kann daher dahinstehen, ob die Klage auch deshalb keinen Erfolg haben könnte, weil dem Kläger unabhängig von dem Grad seiner (vermeintlichen) exilpolitischen Aktivitäten in Indien eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht.
30So ausdrücklich Sächs.OVG, Urteil vom 02.11.2005 -1 B 492/03.A- .
31Aus den genannten Gründen liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vor.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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