Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 17 K 6513/04
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 21. November 2003 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist Eigentümerin des an einem Stichweg der X.-----straße gelegenen Grundstücks Gemarkung O. , Flur 0, Flurstück-Nr. 000. Die diesen etwa 75 m langen Stichweg bildenden Parzellen stehen teils im Eigentum einzelner Anlieger (Nr. 00, 00 und 00), teils im Eigentum (Nr. 00 und 00) bzw. Miteigentum (Nr. 000) der Stadt O. . Baulasten sind auf den Parzellen nicht eingetragen.
3Der Ausbau der X.-----straße in dem hier maßgeblichen (Teil-)Bereich von I.----straße bis L. Straße erfolgte zunächst nach Art der Wirtschaftswege im Jahre 1964/65. Dabei wurde auf eine Kiesschicht eine 3 m breite und ca. 8 cm starke Tragschicht aus bituminösem Basaltgestein aufgebracht und anschließend splittreicher Asphaltfeinbeton eingebaut. Die Widmung der X.-----straße (von der I.----straße bis zur Kreuzung mit der Verlängerung der M.------straße ) erfolgte am 24. April 1980 und wurde am 3. Oktober 1980 bekanntgemacht.
4Im Jahre 2001 kam es zu einem Ausbau der X.-----straße . Dabei ging der Beklagte davon aus, dass es sich bei der X.-----straße nicht um eine vorhandene Straße handele, und legte dementsprechend für sämtliche abzurechnenden Maßnahmen Erschließungsbeitragsrecht zugrunde mit Ausnahme der Kosten für die Herstellung der Fahrbahn; diese rechnete er nach § 8 KAG NRW ab, weil diese Teileinrichtung den Herstellungsmerkmalen einer gültigen Satzung entsprochen habe.
5Nachdem er zunächst Vorausleistungen erhoben hatte, zog der Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2003 die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 1.074,20 Euro heran. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 unter Angabe der Kassenzeichen sowohl der zwei ihm gegenüber als auch der zwei gegenüber der Klägerin ergangenen Heranziehungsbescheide Widerspruch ein, wobei er im Betreff dieses Schreibens allerdings lediglich das in seinem Miteigentum stehende Grundstück mit der Parzellennummer 000 angab. Ein Widerspruchsbescheid gegenüber der Klägerin ist nicht ergangen.
6Am 16. März 2004 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem Verfahren 17 K 4577/01, in dem er selbst als Kläger im Rubrum firmiert, Klage erhoben und, nachdem er mit Schriftsatz vom 8. Juli 2004 auch den gegenüber der Klägerin ergangenen Heranziehungsbescheid vom 21. November 2003 vorgelegt hatte, mit Schriftsatz vom 20. Juli 2004 auf die Verfügung vom 9. Juli 2004 hin ausdrücklich klargestellt, dass Klage sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seiner Ehefrau, der Klägerin des vorliegenden Verfahrens, erhoben worden sei. Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne nicht zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen werden, weil ihr Grundstück nicht an die X.-----straße grenze und lediglich über eine Privatstraße mit dieser verbunden sei.
7Die Klägerin beantragt,
8den Heranziehungsbescheid vom 21. November 2003 aufzuheben.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er ist der Ansicht, der angefochtene Bescheid habe Bestandskraft erlangt.
12Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Akten des vorliegenden Verfahrens und der Verfahrens 17 K 4577/01 und 17 K 6512/04 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
15Die Klage ist zulässig.
16Hierbei geht das Gericht davon aus, dass der Heranziehungsbescheid vom 21. November 2003 nicht bestandskräftig geworden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen diesen Bescheid wirksam und fristgerecht mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 Widerspruch eingelegt. Zwar ist in dem Betreff des Widerspruchsschreibens nur das im Miteigentum des Prozessbevollmächtigten der Klägerin stehende Flurstück 000 angegeben worden. Zusätzlich hat ihr Prozessbevollmächtigter aber die Kassenzeichen sämtlicher endgültiger Heranziehungsbescheide genannt, also nicht nur der zwei ihm gegenüber ergangenen, auf das Flurstück Nr. 000 bezogenen, sondern auch die Kassenzeichen, die das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück mit der Parzellennummer 000 betreffen. Hieraus hätte dem Beklagten klar sein können und müssen, dass sich der Widerspruch auch auf diese Bescheide bezog. Gegen die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage bestehen auch im übrigen keine Bedenken; gegen den Bescheid vom 21. November 2003 ist am 16. März 2004 Klage erhoben worden.
17Die Klage ist auch begründet.
18Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
19Nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i. V. m. § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt O. vom 8. Oktober 1981 i. d. F. der 1. Nachtragssatzung vom 17. Juni 2003 erhebt die Gemeinde zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung einschließlich der Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Anlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge.
201) Die hier streitige Beitragserhebung scheitert nach Überzeugung der Kammer schon daran, dass der Beklagte die Klägerin auf der Grundlage des § 8 KAG zu einem Beitrag herangezogen hat. Richtigerweise hätte die Heranziehung auch zu den Kosten für die Erneuerung der Fahrbahn nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB i. V. m. den einschlägigen Vorschriften der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt O. vom 20. Juni 2001 erfolgen müssen (a). Dies hat zur Folge, dass mangels Herstellung der gesamten Erschließungsanlage - hierzu gehört nämlich auch der private Stichweg - eine Heranziehung derzeit rechtlich nicht möglich ist (b).
21(a)Das Gericht hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die 1964/65 als Wirtschaftsweg hergestellte X.-----straße in Bezug auf die Teileinrichtung Fahrbahn als endgültig hergestellt anzusehen ist. Nach § 7 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Gemeinde S. vom 23. März 1962 sind die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze endgültig hergestellt, wenn sie u. a. eine Asphalt- oder Teerdecke neuzeitlicher Bauweise und eine Straßenentwässerung aufweisen. Abgesehen davon, ob die X.-----straße seinerzeit bereits zum Anbau bestimmt war, spricht nichts dafür, dass der frühere Ausbauzustand technisch geeignet war, den innerörtlichen Verkehr zu bewältigen. Im Gegenteil: Die geringe Dicke der Tragschicht aus Basaltgemisch von nur 8 cm, das Fehlen eines ordnungsgemäßen, frostsicheren Unterbaus sowie das Fehlen einer Randbefestigung, wie dies durch die Fotos Blatt 37 der Beiakte Heft 3 im Verfahren 17 K 4577/01 dokumentiert wird, lassen es für die Kammer gewiss erscheinen, dass der Ausbau der X.-----straße in den Jahren 1964/65 nicht den Anforderungen genügte, die bereits damals an den Zustand für zum Anbau bestimmten öffentliche Straßen, die den innerörtlichen Verkehr zu bewältigen hatten, gestellt wurden. Hierfür spricht im übrigen auch die Einlassung der Fa. IFEBA - Ingenieurbüro für Bauwesen GmbH (Blatt 9 der Beiakte Heft 3 im Verfahren 17 K 4577/01), die in ihrer Stellungnahme zum damaligen Ausbau der X.-----straße zu der Einschätzung gelangte, dass es sich bei ihr wegen ihrer Ausführung und Breite eher um einen Wirtschaftsweg handele.
22(b)Der nach alledem zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützte Bescheid kann in Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts nicht aufrecht erhalten werden. Dass eine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag derzeit rechtlich nicht möglich ist, hat die Kammer in ihrem den Beteiligten bekannten Urteil vom heutigen Tage im Verfahren 17 K 6512/04 entschieden; auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
232)Schließlich wäre der Klage selbst dann Erfolg beschieden, wenn man annehmen wollte, dass eine Heranziehung des Klägers auf der Grundlage von § 8 KAG rechtlich möglich wäre. Der angegriffene Bescheid wäre dann deswegen rechtswidrig, weil eine Heranziehung (auch) zu einem Straßenbaubeitrag derzeit nicht in Betracht kommt, weil die Anlage i. S. d. § 1 KAG-S noch nicht hergestellt ist. In dieser Vorschrift ist auf den bundesrechtlichen Begriff der Erschließungsanlage in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, also den sogenannten engen Anlagenbegriff, abgestellt, so dass die Ausführungen im Urteil im Verfahren 17 K 6512/04 zur Frage der noch nicht endgültigen Herstellung der einheitlichen Erschließungsanlage auch hier gelten.
24Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
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