Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 4033/03

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 07.05.2002 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Köln vom 18.05.2003 ver- pflichtet, den Klägern Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu ertei- len.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreiben- den Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit leisten.


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