Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 12 K 8607/03
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger, der Identitätspapiere nicht vorgelegt hat, ist nach eigenen Angaben am 1. Februar 1968 geboren und afghanischer Staatsangehöriger pashtunischer Volkszugehörigkeit. Er sprach am 12. September 2002 beim Beklagten vor und erklärte unter anderem, am 8. September 2002 mit Hilfe eines Schleusers ins Bundesgebiet eingereist zu sein; hierfür habe er 7.500 Dollar gezahlt. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Wo sich seine Familie aufhalte, wisse er nicht. Er sei aus religiösen Gründen verfolgt worden, da er immer mit Christen zusammengearbeitet habe. Er habe mit Jemandem Schriften betreffend den christlichen Glauben verteilt; dies sei unter anderem an die jetzige Regierung mit dem Hinweis weitergeleitet worden, er sei jetzt christlichen Glaubens. Asyl wolle er nicht beantragen. Eine zu behandelnde Erkrankung bestehe nicht. Zuletzt habe er in Mazar-e-Sharif gewohnt.
3Der Beklagte drohte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2002 unter Fristsetzung die Abschiebung nach Afghanistan an und sah gleichzeitig aufgrund der damaligen Erlasslage von einer Abschiebung ab. Mit dem eingelegten Widerspruch ließ der Kläger unter anderem beantragen festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen. Hierzu ließ er im Wesentlichen vortragen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestehe für ihn eine extreme und konkret individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit. Er sei vor etwa zwei Jahren zum Christentum übergetreten und seitdem praktizierender Christ. Deshalb müsse er mit der Todesstrafe rechnen. Er sei Pashtune, Antiislamist, habe eine westliche Einstellung, sei für afghanische Verhältnisse ein Intellektueller, stamme aus einer als kommunistisch" geltenden Familie und müsse deshalb Blutrache und Sippenhaft befürchten. Er trinke keinen Alkohol und trage keinen Vollbart. Er wisse von keinen in Afghanistan lebenden Verwandten, die bereit oder in der Lage wären, ihm zu helfen. Außerdem müsse er in Afghanistan mit Zwangsrekrutierung rechnen. Sein Vater sei Mitglied der DVPA gewesen und als Militärpilot 1991 wahrscheinlich von der heutigen Nordallianz abgeschossen worden.
4Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2003 zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG stehe dem Kläger nicht zu.
5Der Kläger hat am 26. November 2003 Klage erhoben, zu deren Begründung er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren vertieft. Ihm drohe politische Verfolgung wegen des Religionswechsels und nach der Scharia wegen Apostasie (Abfall vom Glauben) die Todesstrafe. Schon in Afghanistan sei er zum Christentum übergetreten und infolgedessen sei seine Wohnung durchsucht und verwüstet worden. Die Qualifikationsrichtlinie EU, Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 entfalte bereits Rechtswirkungen und schütze die Glaubenspraxis im öffentlichen Bereich. In Afghanistan gebe es Menschenrechtsverletzungen. Für Rückkehrer, die nicht in bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren können, bestehe eine individuelle und extreme Gefahrenlage im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); die Rückkehr bedeute den sicheren, zumindest alsbaldigen/akuten Tod durch Unterernährung und Verhungern. In Kabul sei Wohnraum kaum verfügbar und erschwinglich. Er, der Kläger, sei seit 2002 Mitglied der Pashtunischen Sozialdemokratischen Partei, die in Opposition zu allen in Afghanistan Herrschenden stehe. Sippenhaft und Blutrache seien in Afghanistan allgemein üblich.
6Der Kläger beantragt wörtlich,
7unter teilweiser Aufhebung der Ordnungsverfügung des Oberbürgermeisters der Stadt Köln vom 10. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 11. November 2003 wird die Abschiebungsandrohung hinsichtlich Afghanistan aufgehoben und Afghanistan als der Staat bezeichnet, in den der Kläger nicht abgeschoben werden darf. Der Beklagte wird verpflichtet, Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG bzw. das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, hilfsweise werden die vorgenannten Abschiebungshindernisse festgestellt."
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
12Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die Klage ist mit dem ersten Hauptantrag zulässig, aber nicht begründet (1). Soweit der Beklagte verpflichtet werden soll, ein Abschiebungshindernis/-verbot festzustellen, ist die Klage unzulässig und darüber hinaus nicht begründet (2). Der Hilfsantrag ist unstatthaft (3).
13(1) Das erste Klagebegehren ist nach verständiger Auslegung dahin zu verstehen, dass die Ordnungsverfügung vom 10. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2003 insoweit aufzuheben ist, als darin nicht ausgesprochen ist, dass der Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden darf. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der insoweit angefochtenen Bescheide ist der Erlass des Widerspruchsbescheids, mithin November 2003. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf § 50 Abs. 1 AuslG beruhenden Abschiebungsandrohung (vgl. § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) im Übrigen bestehen nicht und werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht, vgl. § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Insbesondere der Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), der darin zu sehen ist, dass der Kläger bereits bei seiner ersten Vorsprache beim Beklagten Schutz vor politischer Verfolgung in diesem Sinne begehrte, steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde nicht entgegen, weil es der Kläger vorliegend ausdrücklich abgelehnt hat, einen formellen Asylantrag nach § 14 AsylVfG zu stellen,
14vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 1 B 219.97 -, InfAuslR 1998, 191.
15Das Asylbegehren steht auch materiell der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, da dem Kläger der Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens bereits seit Ende Juli 2002 nicht mehr gestattet war, vgl. §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG.
16Die Abschiebungsandrohung steht ebenfalls im Einklang mit § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG. Nach dieser Vorschrift ist in der Androhung der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG nicht abgeschoben werden darf. Auf politische Verfolgung im Sinne von § 51 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) kann sich der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht berufen, da nur das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - im Folgenden: Bundesamt - das Vorliegen dieser Voraussetzungen in einem Asylverfahren feststellen kann, § 51 Abs. 1 Satz 2 AuslG, § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG) lagen nicht vor. Insbesondere zeigt der Kläger keinen Anhaltspunkt dafür auf, dass er wegen einer Straftat gesucht wird und ihm deshalb die Todesstrafe drohen könnte. Aus diesem Grund bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen die Zuständigkeit für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (jetzt: Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) bereits nach Stellung eines Asylantrags nach § 13 AsylVfG und unabhängig von einer Weiterleitung des Asylantragstellers an eine Aufnahmeeinrichtung nach §§ 18 Abs. 1 oder 19 Abs. 1 AsylVfG auf das Bundesamt übergeht, vgl. § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 5 Abs. 1 Satz 2, 13 Abs. 2 und 3, 14 (insbesondere Abs. 2 Satz 2), 19 Abs. 1, 20, 31 Abs. 3 Satz 1, 71 Abs. 2 AsylVfG.
17Über den Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hinaus war in einer ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung auch zu benennen, wenn der Ausländer wegen eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in einen bestimmten Staat nicht abgeschoben werden darf,
18vgl. BVerwG, Urteile vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, und vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260; vgl. jetzt § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG.
19Auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich der Kläger vorliegend nicht mit Erfolg berufen. Dabei mag unterstellt werden, dass der Beklagte für die Prüfung der Voraussetzungen zuständig (gewesen) ist und trotz der damaligen Erlasslage nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG ein schützenswertes Interesse an der Benennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der Abschiebungsandrohung wegen der weitergehenden Rechtsfolgen nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG bestand. Weder der Vortrag des Klägers noch sonstige Erkenntnisse sind geeignet, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu begründen.
20Soweit der Kläger eine mögliche Verfolgung wegen seiner Religion, seiner Volkszugehörigkeit und seiner Weltanschauung geltend macht, ist er hiermit vorliegend ausgeschlossen. Unterstellt man den diesbezüglichen Vortrag des Klägers - woran erhebliche Zweifel bestehen - als wahr, so würde er eine politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) begründen, die ausschließlich in einem Asylverfahren festgestellt werden könnte, § 51 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AuslG, § 60 Abs. 1 Sätze 5 und 6 AufenthG, weil damit eine Bedrohung seines Lebens oder seiner Freiheit wegen dieser asylerheblichen Merkmale geltend gemacht wird. Gefahren, die sich als politische Verfolgung darstellen, sind im Rahmen der Prüfung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zu berücksichtigen,
21vgl. OVG Berlin, Urteil vom 6. Juni 1995 - 8 B 32.95 -, und Beschluss vom10. Februar 1995 - 8 S 58.95 -; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17. Oktober 1995 - Bs V 27/95 -; jeweils JURIS; offen gelassen: BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1997 - 1 B 219.97 -, InfAuslR 1998, 191.
22Nach der Konzeption des Ausländer-/Asylrechts erfolgt die Prüfung von Lebenssachverhalten, die eine politische Verfolgung begründen sollen, ausschließlich durch das Bundesamt in einem Asylverfahren. Soweit hierzu in der Rechtsprechung mit Hinweis auf angebliche (gerichtliche) Schutzlücken eine andere Ansicht vertreten wird,
23vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2002 - 13 S 1871/01 -, JURIS,
24vermag die Kammer dem jedenfalls in einer Fallkonstellationen wie der vorliegenden nicht zu folgen. Solche Schutzlücken gibt es nicht, wenn - wie hier - der Ausländer sich auf politische Verfolgung beruft und dies in dem dafür vorgesehenen Verfahren vor dem Bundesamt geltend machen konnte und kann. Im Gegenteil obliegt es dem Schutzsuchenden, im Falle eines Asylantrags nach § 13 Abs. 1 AsylVfG diesen auch förmlich bei der zuständigen Stelle nach § 14 AsylVfG zu stellen. Es steht nicht im Belieben des Schutzsuchenden, sich zwar einerseits auf ein Bleiberecht wegen Gefahren zu berufen, die politische Verfolgung darstellen, sich aber (je nach taktischen Überlegungen) entgegen den gesetzlichen Vorgaben z.B. von §§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 AsylVfG den besonderen Regelungen und auch Einschränkungen des Asylverfahrensrechts zu entziehen. § 13 Abs. 1 AsylVfG definiert, dass ein Asylantrag (bereits) dann vorliegt, wenn ein Ausländer - in welcher Form auch immer - im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung oder der Abschiebung bzw. sonstigen Rückführung in einen Staat sucht, in dem ihm Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) drohen. § 14 Abs. 1 und 2 AsylVfG regelt - wie auch die amtliche Überschrift verdeutlicht - lediglich, bei welcher Stelle der Asylantrag" zu stellen ist" und dass ein bei der Ausländerbehörde schriftlich gestellter Asylantrag (im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG) dem Bundesamt zuzuleiten ist. Bereits mit Vorliegen eines Asylantrags im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylVfG - und nicht erst mit der Stellung" des Asylantrags bei der zuständigen Stelle nach § 14 AsylVfG - beginnt ein Asylverfahren mit der Folge, dass der Aufenthalt des Ausländers zur Durchführung des Asylverfahrens" gestattet ist, § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AsylVfG, wonach die (kraft Gesetzes entstandene) Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag (bei der zuständigen Stelle) gestellt hat, sie aber wieder in Kraft tritt, wenn er (verspätet) den förmlichen Asylantrag im Sinne von § 14 AsylVfG stellt. Diese gesetzliche Konzeption sichert einen wirksamen Schutz eines Ausländers vor Rückführung in ein Land, in dem ihm Gefahren drohen, die sich als politische Verfolgung darstellen. Für einen doppelten Rechtsschutz, nämlich zunächst nach den allgemeinen ausländerrechtlichen und dann - im Falle der Erfolglosigkeit - nach asylrechtlichen Regelungen besteht grundsätzlich keinerlei Notwendigkeit. Ob ein Ausländer ausnahmsweise dann nicht auf ein (förmliches) Asylverfahren und die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG) durch das Bundesamt verwiesen werden kann, wenn ein förmlicher Asylantrag (offenkundig) keinen Erfolg haben kann (vgl. z.B. § 60 Abs. 8 AufenthG, § 51 Abs. 3 AuslG), bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da ein solcher Fall nicht vorliegt. Insbesondere war im November 2003 nicht davon auszugehen, dass - wie der Kläger vortragen lässt - ein förmlicher Asylantrag an der damals fehlenden Staatlichkeit oder Quasi-Staatlichkeit" in Afghanistan scheitern musste, da diese Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Zeitpunkt nicht geklärt war,
25vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2003 - 20 A 4329/97.A -, und OVG Hamburg, Urteil vom 11. April 2003 - 1 Bf 104.01.A -, zitiert nach VG Berlin, Urteil vom 5. März 2004 - 33 X 251.03 -, JURIS; vgl. ausführlich zu dieser Frage in den Jahren 2004/2005: VGH Hessen, Urteil vom 10. Februar 2005 - 8 UE 185/02.A -, JURIS ; vgl. allgemein: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260/98 und 2 BvR 1353/98 -, InfAuslR 2000, 521, nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 2001 - 9 C 21.00 -, InfAuslR 2001, 306.
26Unabhängig hiervon war damals nicht absehbar, wie sich die staatlichen Strukturen in Afghanistan nach 2001 weiter entwickeln würden, bis - rechtskräftig - aufgrund aktueller Sach- und Rechtslage über die Asylberechtigung des Klägers entschieden worden wäre, vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG.
27Auf die Anwendbarkeit der von dem Kläger zitierten, ohnehin erst nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt erlassene EU-Richtlinie 2004/83/EG und die Frage nach der öffentlichen Religionsausübung in Afghanistan kommt es aus den vorstehenden Gründen im vorliegenden Verfahren nicht an.
28Der Kläger kann sich im Übrigen auch deshalb nicht auf eine angebliche Verfolgung wegen seiner Religion, seiner Volkszugehörigkeit und seiner Weltanschauung berufen, weil diese die Bevölkerung bzw. die Bevölkerungsgruppe, der der Kläger anzugehören angibt, allgemein treffen würden, vgl. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Daneben zeigt der Kläger keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass und aus welchen Gründen ihm die in Afghanistan übliche Blutrache und Sippenhaft" oder eine Zwangsrekrutierung" drohen sollten. Unabhängig dürfte insbesondere auch in der Sache nicht zutreffen, dass einem Konvertiten - die im Widerspruchs- und im gerichtlichen Verfahren aufgestellten Behauptungen des Klägers als wahr unterstellend - nicht nur abstrakt nach den Regeln der Scharia, sondern konkret die Todesstrafe in Afghanistan droht, insbesondere in den städtischen Gebieten.
29Vgl. z.B. Auswärtiges Amt, Lageberichte Afghanistan vom 6. August 2003 (Stand Juli 2003), II.6, vom 22. April 2004 (Stand März 2004), II.4.a und c, und vom 29. November 2005 (Stand November 2005), I.2. Abs. 3, II.4.a und c, sowie Auskunft an das Bundesamt vom 16. Januar 2006.
30Da es auf diese Frage nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht ankommt, war der Beweisantrag Nr. 1 des Klägers in der mündlichen Verhandlung abzulehnen.
31Auch mit Blick auf die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan konnte (und kann) ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt werden. Der Kläger behauptet nicht einmal, dass ihm aus individuellen Gründen konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Vielmehr verweist er lediglich auf die allgemeinen Zustände in Afghanistan und die damit verbunden Gefahren für die gesamte Bevölkerung. Diese Umstände sind jedoch nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG vorliegend grundsätzlich unbeachtlich.
32Allerdings sperrt § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG in verfassungskonformer Auslegung nicht die Anwendung von Satz 1 der Vorschrift, wenn im Heimatland eine extreme Gefahrenlage dergestalt gegeben ist, dass praktisch Jedem oder Jedem einer bestimmten Bevölkerungsgruppe, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit in einem solch erhöhten Maß drohen, dass eine Abschiebung nur unter Verletzung der Verfassungsgebote der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes erfolgen könnte. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Ausländer durch die Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem baldigen sicheren Tod, auch aufgrund mangelnder Lebensgrundlage, oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
33Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 - 2 BvL 81 u. 82/92 -, InfAuslR 1995, 251; BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, und vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 -, BVerwGE 114, 379, sowie - 1 C 5/01 -, BVerwGE 115, 1; außerdem Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, InfAuslR 1999, 265; jeweils mit weiteren Nachweisen.
34Von einer solchen Gefahrenlage kann für Rückkehrer nach Afghanistan wie den Kläger vorliegend nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kam auch im November 2003 allenfalls für Personen in Betracht, die - wie der Kläger insoweit zutreffend vortragen lässt - nicht in bestehende Familien- oder Stammesstrukturen zurückkehren und sich auch ansonsten nicht selber eine Lebensgrundlage schaffen konnten, insbesondere alleinstehende Frauen. Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger jedoch nicht. Er ist ein gesunder Mann von (jetzt) 38 Jahren, der nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung einem Stamm angehört, dessen 10.000 bis 20.000 Angehörige in verschiedenen Gebieten in Afghanistan leben. Der Kläger zeigt keine Umstände auf, die Zweifel daran wecken könnten, dass er in dieses Umfeld zurückkehren kann. Selbst im Bundesgebiet steht er in enger Verbindung mit Stammesverwandten", wie nicht zuletzt seine Angaben in der mündlichen Verhandlung zu den im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Februar 2006 als Zeugen benannten Personen belegt. Ob auch die Ehefrau und die Kinder des Klägers weiterhin an einem dem Kläger bekannten Ort in Afghanistan leben und der Kläger zu ihnen und den zugehörenden Stammesangehörigen zurückkehren kann, bedarf deshalb keiner Erörterung. Keiner der von Gerichts wegen oder auf Antrag des Klägers ins Verfahren eingeführten Berichte, Auskünfte und Gutachten sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Ende 2003 oder später einem gesunden Mann, der - wie der Kläger - in eine Gemeinschaft von Stammesverwandten" zurückkehren kann, Gefahren nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in der oben dargelegten Intensität drohten oder drohen könnten.
35(2) Der auf die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen / -verboten gerichtete Klageantrag ist unzulässig, da ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht. Anders als im Asylverfahren, vgl. §§ 31 Abs. 3, 42 AsylVfG, gibt es im allgemeinen Ausländerrecht keine Rechtsgrundlage für einen Verwaltungsakt, mit dem isoliert und bindend das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses/-verbotes festgestellt wird.
36Unabhängig hiervon ist die Klage auch nicht begründet. Maßgeblich ist insoweit auf den jetzigen Zeitpunkt abzustellen. Wie die in das Verfahren eingeführten, auch aktuellen Erkenntnisquellen belegen, hat sich die allgemeine Lage in Afghanistan bis heute, auch nach Rückkehr zahlreicher Flüchtlinge seit Anfang 2002, nicht annähernd soweit verschlechtert, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan (landesweit) Gefahren drohen könnten, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nahelegen oder gar belegen könnten.
37(3) Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist jedenfalls nach § 43 Abs. 2 VwGO unstatthaft.
38Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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