Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 11 L 212/06

Tenor

1. Der Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt O.       N.     , I.-----------ring 00, 00000 L.    zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes auf 7.500,00 Euro festgesetzt; dies entspricht der Hälfte des Streitwertes in einem Hauptverfahren.


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