Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 17 L 3/06
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschieben- den Wirkung seiner Klage (17 K 7236/05) gegen den Beitragsbescheid des Antrags- gegners vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 wird abgelehnt. Bei summarischer Prüfung bestehen auf der Grund- lage des Vorbringens des Antragstellers weder ernstliche Zweifel an der Rechtmä- ßigkeit der Beitragserhebung noch ist ersichtlich, dass die Vollziehung des Beschei- des eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausfüh- rungen des Antragsgegners in dem Widerspruchsbescheid und in der Antragserwide- rung verwiesen. Diesen Erwägungen hat der Antragsteller nichts von Substanz ent- gegengesetzt. Ebensowenig hat er im gerichtlichen Verfahren Unterlagen einge- reicht, die das Vorliegen einer unbilligen Härte belegen würden. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.450,00 EUR festgesetzt. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.
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1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wir- kung seiner Klage (17 K 7236/05) gegen den Beitragsbescheid des An- tragsgegners vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbe- scheides vom 16. November 2005 wird abgelehnt. Bei summarischer Prüfung bestehen auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstel- lers weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragserhe- bung noch ist ersichtlich, dass die Vollziehung des Bescheides eine un- billige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zur Begrün- dung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Wesent- lichen zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in dem Wider- spruchsbescheid und in der Antragserwiderung verwiesen. Diesen Er- wägungen hat der Antragsteller nichts von Substanz entgegengesetzt. Ebensowenig hat er im gerichtlichen Verfahren Unterlagen eingereicht, die das Vorliegen einer unbilligen Härte belegen würden. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfah- rens.
22. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.450,00 EUR festgesetzt. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.
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