Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 17 L 3/06

Tenor

1. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschieben- den Wirkung seiner Klage (17 K 7236/05) gegen den Beitragsbescheid des Antrags- gegners vom 19. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2005 wird abgelehnt. Bei summarischer Prüfung bestehen auf der Grund- lage des Vorbringens des Antragstellers weder ernstliche Zweifel an der Rechtmä- ßigkeit der Beitragserhebung noch ist ersichtlich, dass die Vollziehung des Beschei- des eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausfüh- rungen des Antragsgegners in dem Widerspruchsbescheid und in der Antragserwide- rung verwiesen. Diesen Erwägungen hat der Antragsteller nichts von Substanz ent- gegengesetzt. Ebensowenig hat er im gerichtlichen Verfahren Unterlagen einge- reicht, die das Vorliegen einer unbilligen Härte belegen würden. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 5.450,00 EUR festgesetzt. Die Kammer hat entsprechend ihrer ständigen Rechtsprechung ein Viertel der streitigen Beitragssumme angesetzt.


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