Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 9190/04

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 30.11.2004 (BK 2b 04/027) wird insoweit aufgehoben, als der Klägerin auferlegt worden ist, anderen Unternehmen bis zum Erlass einer auf Grund eines Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahrens erfolgten Regulierungsverfügung für die Märkte 13 und 14 der Marktempfehlung der EU-Kommission vom 11.02.2003 (Amtsblatt der Europäischen Union L 114, vom 08.05.2003) Zugang zu anderen Übertragungswegen als den CFV 64 kbit/s, 2 Mbit/s, 34, 155 und 622 Mbit/s zu gewähren, deren Entgelte und entgeltrelevante Bestandteile der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 25 TKG (1996) der Geneh- migungspflicht unterlegen haben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 1/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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