Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 1030/05

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, in Nordrhein- Westfalen Sportwetten zu festen Gewinnquoten an im EU-Ausland - mit Ausnahme der Isle of Man - konzessionierte Sportwettenveranstalter zu vermitteln.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Die Berufung wird zugelassen.


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