Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 928/06
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01. Juni 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Mai 2006 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwanges angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
1
Gründe
2Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag,
3die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01. Juni 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Mai 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
4hat Erfolg.
5Die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung und dem privaten Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung vorerst verschont zu bleiben geht zu Lasten des Antragsgegners aus. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach Erfolg haben wird, da die angefochtene Ordnungsverfügung rechtswidrig ist.
6Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter durch den Antragsteller ist nicht durch die vom Antragsgegner herangezogene Ermächtigungsgrundlage des § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (OBG) gedeckt.
7Zwar ist die Vorschrift des § 14 OBG dem Grunde nach anwendbar und insbesondere nicht durch § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) verdrängt.
8Vgl. ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Beschluss vom 12. September 2002 ‑ 1 L 1610/02 -.
9Jedoch liegen die Voraussetzungen des § 14 OBG - soweit eine Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter in Rede steht - nicht vor.
10Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Von einem Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit wäre dann auszugehen, wenn sich die Vermittlung von Oddset-/Sportwetten für die Firma U. in N. durch den Antragsteller als Beihilfe zur unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen gemäß § 284 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB bzw. Werbung für unerlaubtes Glücksspiel gemäß § 284 Abs. 4 StGB darstellen würde.
11Dies ist indes nicht der Fall.
12Zwar sind Oddset-Wetten der in Rede stehenden Art nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - der die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt - als Glücksspiel anzusehen, da der Erfolg zumindest überwiegend vom Zufall abhängt,
13Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. März 2001 - 6 C 2.01 - GewArch. 2001, S. 334.
14Auch verfügt weder der Antragsteller noch die Firma U. über eine Zulassung als Wettunternehmer nach nordrhein-westfälischem Landesrecht. Eine solche ist auch nicht möglich, da sie nach § 1 Sportwettengesetz NRW ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder solchen juristischen Personen des Privatrechts vorbehalten ist, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören.
15Auch sind die von dem Antragsteller vermittelten Oddset-Wetten nicht nur in N. , sondern auch in NRW veranstaltet worden, da Ort der Begehung einer Straftat im Sinne von § 9 StGB jeder Ort ist, an dem irgendein Teil des strafbaren Tatbestandes verwirklicht worden ist,
16vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Dezember 2002 – 4 B 1844/02 –,
17und der Antragsteller als Vermittler für die Firma U. in seinem Betrieb in Köln Vorkehrungen getroffen hat, um den Abschluss von Sportwettenverträgen zu bewirken.
18Dies alles bedarf jedoch keiner Vertiefung, da der Annahme einer Beihilfe des Antragstellers zur Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB entgegen steht, dass das staatliche Sportwettenmonopol in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 EG-Vertrag verstößt. Wegen des Anwendungsvorranges des europäischen Gemeinschaftsrechts führt dies zur Unanwendbarkeit der § 284 Abs. 1, § 27 StGB i.V.m § 1 Sportwettengesetz.
19Vgl. auch VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 L 379/06 -; VG Minden, Beschluss vom 26. Mai 2006 - 3 L 249/06 -.
20Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden,
21Urteil vom 06. November 2003 – Rs. C–243/01 – (Gambelli), Slg. 2003, S I-13031, Rn. 48f, 59 f, 65, 72, 75,
22dass nationale Regelungen, die strafbewehrte Verbote des Sammelns, der Annahme und der Übertragung von Sportwetten enthalten, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs darstellen, wenn der betreffende Mitgliedsstaat keine Genehmigungen erteilt. Die Beschränkungen müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein und geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und dürfen nicht über das zur Zielerreichung erforderliche Maß hinausgehen. Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die derartige Beschränkungen rechtfertigen könnten, gehöre u.a. die Vermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen. Unverhältnismäßig könnten strafrechtliche Sanktionen sein, wenn staatlich zugelassene nationale Einrichtungen zur Teilnahme an Sportwetten ermutigten.
23Letzteres ist vorliegend der Fall.
24Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG),
25vgl. Urteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – NJW 2006, 1261 -,
26hat die dem Sportwettengesetz NRW entsprechenden bayerischen Vorschriften zum staatlichen Sportwettenmonopol in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung - insbesondere weil es eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstelle - als unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit gewürdigt und bestätigt, dass die Unverhältnismäßigkeit der tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols auch den Ausschluss der Vermittlung privater Wetten erfasst. Es hat hierbei ausdrücklich hervorgehoben, dass die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben laufen bzw. die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts denen des Grundgesetzes entsprechen (Rn. 144). Damit impliziert seine verfassungsrechtliche Würdigung zwingend die Wertung, dass das bayerische Sportwettenmonopol auch gegen Art. 43 und 49 EG-Vertrag verstößt. Da die Rechtslage betreffend das staatliche Sportwettenmonopol in Bayern und NRW keine wesentlichen Unterschiede aufweist, sind die Ausführungen auf den Rechtszustand in NRW übertragbar,
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 ‑ 4 B 961/06 -, VG Arnsberg, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 1 L 379/06 – m.w.N., Urteil der Kammer vom 22. Juni 2006 – 1 K 2675/04 -.
28Soweit das BVerfG ausgeführt hat, dass die bisherige Rechtslage während einer bis zum 31. Dezember 2007 andauernden Übergangszeit, in der das Sportwettenrecht im Einklang mit dem Grundgesetz neu zu regeln ist, weiterhin anwendbar bleibe und die private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten weiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfe, steht dies der Annahme eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nicht entgegen, da es an einer vergleichbaren europarechtlichen Übergangsregelung fehlt und im Widerspruch zu unmittelbar geltendem EG-Recht stehendes nationales Recht wegen des Anwendungsvorrangs von EG-Recht nicht angewendet werden darf.
29Vgl. EuGH, Urteil vom 09. März 1978 - Rs. 106-77 - (Simmenthal), Slg. 1978, 629, Leitsatz 3; VG Arnsberg, a.a.O..
30Hierdurch wird die vom BVerfG angeordnete Übergangsregelung nicht unterlaufen, da das BVerfG in der genannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, es sei zur Beantwortung der Frage der Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm des einfachen Rechts mit Bestimmungen des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht zuständig (Rdn. 77). Es kann daher nicht angenommen werden, dass das BVerfG mit der Übergangsregelung konkludent zum Ausdruck bringen wollte, dass das staatliche Wettmonopol europarechtskonform sei.
31So aber Schmid, Gew Arch 2006, 177, 179.
32Dies erscheint auch deshalb ausgeschlossen, weil das BVerfG inhaltlich - wie oben bereits ausgeführt - von „parallelen Anforderungen“ des Grundgesetzes und des Gemeinschaftsrechts ausgeht, weshalb bei Zugrundelegung seiner Auffassung alles dafür spricht, dass das staatliche Wettmonopol auch als europarechtswidrig angesehen werden muss. Der Hinweis des BVerfG auf die Zulässigkeit der ordnungsrechtlichen Unterbindung privater Sportwetten in der Übergangszeit ist daher so zu verstehen, dass er ohne Prüfung bzw. vorbehaltlich entgegenstehenden Gemeinschaftsrechts ergangen ist.
33Der Umstand, dass die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG auf Veranlassung des Innenministeriums NRW zwischenzeitlich um eine den Vorgaben des BVerfG entsprechende tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols bemüht ist,
34siehe Anschreiben des Innenministeriums an die Geschäftsführung der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vom 19. April 2006,
35kann an dem festgestellten Verstoß gegen europäisches Gemeinschaftsrecht nichts ändern, da rein tatsächliche Änderungen der Sportwettenpraxis der staatlichen Wettunternehmen zur Beseitigung des Gemeinschaftsrechtsverstoßes nicht ausreichend sind, sondern es darüber hinaus auch einer den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols bedarf, die bislang nicht erfolgt ist.
36Vgl. OVG NRW, a.a.O.; VG Arnsberg, a.a.O..
37Aus alldem folgt, dass angesichts des - unmittelbar eingreifenden - Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts derzeit von einem Verstoß des Antragstellers gegen §§ 284, 27 StGB bzw. gegen § 1 Sportwettengesetz nicht ausgegangen werden kann, soweit es um die Vermittlung von Sportwetten an im EU-Ausland konzessionierte Wettveranstalter geht. Die Frage einer Verwirklichung des Straftatbestandes kann sich erst dann stellen, wenn die Zulassung einer Veranstaltung von Sportwetten im Einklang mit den Grundsätzen des europäischen Gemeinschaftsrechts geregelt worden ist.
38Vgl. HessVGH, Beschluss vom 09. Februar 2004 – 11 TG 3060/03 – GewArch 2004, 153.
39Soweit das OVG NRW im – in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen - zitierten Beschluss für den vorliegenden Kontext diesen Anwendungsvorrang im Hinblick auf eine ansonsten entstehende inakzeptable Gesetzeslücke begrenzen will mit der Folge, dass die Vorschriften der §§ 284 f. StGB und des Sportwettengesetzes NRW auch vor dem Hintergrund der genannten europarechtlichen Vorschriften nach denselben (zeitlichen wie materiellen) Maßgaben vorübergehend anwendbar bleiben sollen, wie es das Bundesverfassungsgericht unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) im Ergebnis für das bayerische Recht angenommen hat, vermag sich die Kammer dem nicht anzuschließen:
40Eine derartige Ausnahme vom Grundsatz des Anwendungsvorranges ist in der Rechtsprechung des EuGH bislang nicht anerkannt. Die insoweit zur Rechtfertigung vom OVG NRW allein herangezogene Entscheidung des EuGH,
41Urteil vom 30. April 1996 - Rs. C-194/94 - (CIA Security International), Slg. 1996, I-2201, Rdn. 52f.,
42ist nicht einschlägig; sie betrifft einen anderen Sachverhalt und enthält nicht ansatzweise Ausführungen zur Frage einer Durchbrechung des Anwendungsvorrangs.
43Darüber hinaus hat die Kammer gegen die Annahme einer – und sei es nur temporären – Durchbrechung des Anwendungsvorranges der Art. 43 und 49 EGV auch deshalb Bedenken, weil dies keine Auslegung des Inhalts der genannten Bestimmungen mehr darstellt, sondern auf eine Unwirksamkeitserklärung dieser unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Normen – für den Bereich der Sportwetten - hinausläuft. Nationale Gerichte sind jedoch nur befugt, Gültigkeitsfragen hinsichtlich entscheidungserheblicher Gemeinschaftsnormen positiv zu beantworten, sie sind hingegen nicht berechtigt, diese für ungültig zu erklären, sondern müssen in solchen Fällen zwingend das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Norm vorlegen,
44vgl. EuGH, Urteile vom 22. Oktober 1987 – Rs. 314/85 – (Foto-Frost), Slg. 1987, 4199, Rdn. 15 und vom 10. Januar 2006 – Rs. C-344/04 -, Rdn. 22 ff., Ehricke in: Streinz, EUV/EGV, 2003, EGV Art. 234 Rdn. 42.
45Jedenfalls aber ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die vom OVG NRW für eine temporäre Durchbrechung des Anwendungsvorrangs geforderte inakzeptable Gesetzeslücke vorläge.
46Hierfür will das OVG NRW im Anschluss an Jarass/Beljin, in: NVwZ 2004, 1, 5,
47hohe Anforderungen stellen, welche u.a. dann erfüllt sein sollen, wenn aus der Nichtanwendung des nationalen Rechts absehbar eine Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen resultiere, diese Gefährdung ersichtlich schwerer wiege als die Beeinträchtigung der durch die jeweils verletzte europarechtliche Vorschrift geschützten Rechtsgüter, und schließlich die Gefährdung der wichtigen Allgemeininteressen nicht anders abgewendet werden könne als durch eine zeitlich begrenzte weitere Anwendung der betroffenen nationalen Rechtsvorschriften. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, werde man den Anwendungsvorrang so lange als suspendiert betrachten müssen, bis der nationale Gesetzgeber hinreichend Gelegenheit gehabt habe, den fraglichen Lebensbereich gemeinschaftsrechtskonform zu regeln, wobei im Rahmen des Vollzugs des danach vorübergehend weiter anwendbaren nationalen Rechts die Organe des Mitgliedstaates jedoch regelmäßig sicherzustellen zu hätten, dass den Anforderungen der verletzten Norm des Gemeinschaftsrechts so weit wie möglich Rechnung getragen werde.
48Dass diese hohen Anforderungen erfüllt wären, ist nicht ersichtlich.
49Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die angesprochenen wichtigen Allgemeininteressen (Eindämmung der Spielsucht, Gewährleistung hinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich, präventive Bekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität) durch die sofortige Nichtanwendbarkeit der das staatliche Sportwettenmonopol in Nordrhein-Westfalen begründenden Normen im Übergangszeitraum bis längstens Ende 2007 gefährdet sein sollten. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass zum einen die staatlichen Wettunternehmen in der Vergangenheit jedenfalls bis April dieses Jahres massiv für sich geworben und gerade nicht die Wettsucht bekämpft haben. Zum anderen sind private Wettanbieter, die ihrerseits ebenfalls offensiv geworben haben, teilweise jahrelang - im Hinblick auf die bei dem Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren – geduldet worden.
50Es ist für die Kammer schon nicht erkennbar (und auch vom OVG NRW im zitierten Beschluss nicht belegt), dass es dabei bislang zu unerträglichen Konsequenzen gekommen wäre, etwa weil die Spielsucht in gefährlicher Weise zugenommen hätte oder der Verbraucherschutz nicht gewährleistet gewesen wäre. Der bloße Umstand, dass angesichts der starken Zunahme privater Wettanbieter nach einer – gegebenenfalls erfolgenden verfassungs- und europarechtskonformen – Neuregelung des staatlichen Wettmonopols auf die Ordnungsbehörden vermehrter Arbeitsanfall zukommen kann, kann jedenfalls nicht als Gefährdung wichtiger Allgemeininteressen qualifiziert werden. Insofern ist nicht nachvollziehbar, welche unerträglichen Konsequenzen durch die Nichtanwendung der europarechtswidrigen Normen im Übergangszeitraum von höchstens knapp eineinhalb Jahren eintreten sollten,
51vgl. auch Urteile der Kammer vom 06. Juli 2006 ‑ 1 K 3679/05 – und 1 K 9196/04 -.
52Soweit der Antragsgegner in der angegriffenen Ordnungsverfügung dem Antragsteller – wie sich aus deren Begründung eindeutig ergibt – auch eine Vermittlung von Sportwetten an Wettveranstalter untersagt hat, die über eine von den Gewerbebehörden der DDR vor der Wiedervereinigung erteilte Genehmigung zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen, ist dies ebenfalls rechtswidrig. Zwar hat die Kammer entschieden, dass eine Vermittlung von Sportwetten für derartige Veranstalter wegen des fehlenden Gemeinschaftsrechtsbezuges im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 28. März 2006 ordnungsrechtlich untersagt werden darf.
53Vgl. u.a. Urteil der Kammer vom 22. Juni 2006 ‑ 1 K 2231/04 -.
54Jedoch fehlt es für die vorliegende Untersagung der Vermittlung von Sportwetten für Veranstalter mit „DDR-Erlaubnis“ an der ordnungsrechtlich zu beachtenden Erforderlichkeit, weil der Antragsteller ausschließlich Sportwetten für die Firma U.
55in N. zu vermitteln beabsichtigt und angesichts des Umstandes, dass ihm dies – wie oben ausgeführt – auch erlaubt ist, nicht zu erwarten ist, dass er auf eine Vermittlung von Sportwetten an Wettunternehmen mit „DDR-Erlaubnis“ ausweichen wird.
56Ist nach allem die ausgesprochene Untersagung der Vermittlung von Sportwetten rechtswidrig, so gilt gleiches für die vom Antragsgegner verfügte Untersagung des Aufstellens oder Duldens der Aufstellung elektronischer Geräte zur Vermittlung und der Bewerbung derartiger Sportwetten sowie die Androhung unmittelbaren Zwanges.
57Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer an der Streitwertpraxis des OVG NRW (Beschluss vom 28. Juni 2006 ‑ 4 B 961/06 ‑).
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