Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 1 L 928/06

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 01. Juni 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Mai 2006 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwanges angeordnet.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt.


1 23456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748495051525354555657

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.