Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 23 L 1083/06
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 3170/06 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 19.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 01.06.2006 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.025,00 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 3170/06 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 19.10.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 01.06.2006 anzuordnen,
4ist zulässig und begründet.
5Im Falle der Erhebung von öffentlichen Abgaben i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Dies setzt in entsprechender Anwendung des in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO verankerten Prüfungsmaßstabs voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen oder dass die Vollziehung für den Abgabenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte,
6zur entsprechenden Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ - RR1994, 617; Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2006, § 80 Randziffer 141; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Randziffer 851; Kopp/Schenke VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Randziffer 157 jeweils m.w.N..
7Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Abgabenbescheides bestehen nur, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes richtet sich dabei nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Es sind vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei summarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden, noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es um die Anwendbarkeit der dem angegriffenen Abgabenbescheid zugrundeliegenden gemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als Rechtsnorm auszugehen; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994, a.a.O.; Puttler, a.a.O., § 80 Randziffer 143; Finkelnburg/Jank, a.a.O., Randziffer 852 jeweils m.w.N..
9Gemessen daran bestehen hier ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Steuerbescheides vom 19.10.2005 in der Gestalt, die dieser durch den Widerspruchsbescheid vom 01.06.2006 gefunden hat. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners findet der festgesetzte Steuerbetrag in Höhe 8.100,00 EUR seine Rechtsgrundlage offensichtlich nicht in der am 21. Dezember 2005 im Amtsblatt der Stadt Köln bekannt gemachten rückwirkenden Satzung zur Besteuerung des Spielvergnügens an Geldspielgeräten im Gebiet der Stadt Köln vom 16.12.2005. Der Antragsgegner hat die Steuerfestsetzung am 01.06.2006 und damit zu einem Zeitpunkt vorgenommen, als diese Satzung nicht mehr in Kraft war. § 13 Satz 1 der Satzung bestimmt, dass die Satzung am 01.01.2003 in Kraft und am 31.12.2005 außer Kraft tritt. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und einer berichtigenden Auslegung durch das Gericht nicht zugänglich. Zwar ergibt sich aus der der Kammer vorliegenden Beschlussvorlage für den Rat der Stadt Köln (Drucksachen - Nr. 1745/005), dass die Satzung Anwendung finden soll für die noch offenen Steuerfälle der Jahre 2003 bis 2005. Insoweit nimmt auch § 13 Satz 2 der Satzung eine entsprechende Begrenzung des Anwendungsbereichs vor. Dies ändert aber nichts daran, dass der Rat der Stadt Köln in § 13 Satz 1 der Satzung förmlich bestimmt hat, dass die Satzung am 31.12.2005 außer Kraft tritt. Mit dem Außer-Kraft-Treten einer Norm entfaltet diese keinerlei Rechtswirkungen mehr, sie kann insbesondere keine Rechtsgrundlage mehr sein für den Erlass eines belastenden Verwaltungsakts. Gerade Bestimmungen, die das In- bzw. das Außer-Kraft-Treten von Normen regeln, müssen aus rechtsstaatlichen Gründen eindeutig sein. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Norm den Adressaten erreicht und dieser genau weiß, ob er unter das Normgefüge fällt oder nicht. Wenn der Wille des Rats der Stadt Köln sich im vorliegenden Fall nicht mit dem deckt, was er in § 13 Satz 1 der Satzung verlautbart hat, so geht dies nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen, sondern zu Lasten des Satzungsgebers. Diesem bleibt es unbenommen, den Fehler zu heilen und die Satzung mit einem geänderten zeitlichen Anwendungsbereich in Kraft zu setzen.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
11Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 GKG. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Viertel der streitigen Abgabenforderung (hier: 8.100,00 EUR) anzusetzen.
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