Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 11 K 4094/05

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Kläger für die mit Antrag vom 08.02.2005 beantragte Errichtung einer Werbestaubschutz- plane an einem Baugerüst vor dem Wohn - / Geschäftshaus M. -straße 00 in Köln für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.08.2005 einer Sondernutzungserlaubnis gemäß § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW bedurfte.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


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