Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 2 L 1425/06

Tenor

I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, dem beigeladenen Verein über die Ordnungsverfügung vom 15.09.2006 hinaus durch ei- ne weitere Ordnungsverfügung zu untersagen,

die Halle in dem Gebäude T. Str. 000 Dritten zur Durchführung von Veran- staltungen zu überlassen, selbst in dieser Halle Veranstaltungen gleich welcher Art durchzuführen oder durch- führen zu lassen, bei denen Musik unter Verwendung von Verstärkeranlagen oder von Trommeln gespielt wird,

die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung anzuordnen,

dem beigeladenen Verein ein Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung in Höhe von nicht weniger als 10.000 Euro anzudrohen und bei der Androhung darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragsgegners die Er- satzzwangshaft anordnen kann, falls das Zwangsgeld uneinbringlich ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außerge- richtlichen Kosten des beigeladenen Vereins, die dieser selbst trägt. II. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.


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