Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 17 K 3429/05

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 16. November 2004 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 03. Mai 2005 werden aufgehoben, soweit darin für das Flurstück 0000 ein über 5.724,69 EUR hinausgehender Beitrag und für das Flurstück 0000 ein über 202,12 EUR hinausgehendes Leistungsgebot (ausgehend von einem auf das ehemalige Flurstück 0000 entfallenden Beitrag von 5.952,98 EUR anstelle von 6.253,13 EUR) festgesetzt ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


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