Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 25 K 10229/02

Tenor

Der Bescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 05. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. No- vember 2002 wird hinsichtlich der darin enthaltenen Gebühren aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02. Dezember 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicher- heit leistet.


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