Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 3528/04
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger legte im Jahre 1988 die Gesellenprüfung im Stuckateurhandwerk ab. In der Folgezeit war er in diesem Handwerk unselbständig tätig. Am 10. Januar 1997 wurde er mit dem Gewerbe „Holz- und Bautenschutz“ in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe der Handwerkskammer Köln eingetragen. Am 15. Januar 1997 meldete er beim Oberbürgermeister der Stadt Köln die selbständige Ausübung des Gewerbes „Fuger im Hochbau“ unter der Anschrift U. Str. 00 in 00000 Köln an.
3Ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten wurde anlässlich einer am 28. Mai 2001 erfolgten Überprüfung einer Baustelle in Kürten und einer im Anschluss hieran erfolgten Überprüfung von Geschäftsunterlagen des Klägers festgestellt, dass der Kläger in erheblichem Umfang Innen- und Außenputzarbeiten ausgeführt hatte.
4Mit Bescheid vom 19. Juli 2001 setzte der Beklagte daraufhin gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eine Geldbuße von 15.000,- DM fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe in den letzten drei Jahren in erheblichem Umfange wesentliche Bestandteile des Stuckateurhandwerks als stehendes Gewerbe ausgeführt, ohne mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer zu Köln eingetragen gewesen zu sein.
5Mit Schreiben vom 30. Juli 2001 legte der Kläger hiergegen Einspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 1. April 2001 mit im Wesentlichen der Begründung als unzulässig zurückwies, der Einspruch sei nicht wirksam eingelegt, da er nach der vom Kläger abgegebenen Begründung von der noch ausstehenden Entscheidung der Bezirksregierung Köln über einen vom Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle habe abhängig sein sollen und deshalb unter einer Bedingung erhoben worden sei. Hiergegen beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 16. April 2004 gerichtliche Entscheidung.
6Mit Bescheid vom 25. April 2003 lehnte die Bezirksregierung Köln den vom Kläger gestellten Antrag auf Erteilung einer befristeten Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als Stuckateur ab. Rechtsmittel gegen diese Entscheidung blieben ohne Erfolg.
7Am 14. Mai 2004 hat der Kläger gegen den Beklagten die vorliegende Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen die Feststellung begehrt, zur selbständigen Durchführung von Innen- und Außenputzarbeiten auch ohne Eintragung in die Handwerksrolle berechtigt zu sein.
8Er trägt vor:
9Die Klage sei zulässig. Das festzustellende Rechtsverhältnis bestehe auch im Verhältnis zum Beklagten, da dieser ihn unter Hinweis auf einen Verstoß gegen Handwerksrecht zu Unrecht mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren überzogen habe.
10In der Sache sei entgegen der Auffassung des Beklagten davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Innen- und Außenputzarbeiten nicht zum Kernbereich des Stuckateurhandwerks gehörten. Dies folge bereits daraus, dass Verputzarbeiten nicht nur dem Stuckateur- sondern auch dem Maurerhandwerk zugeordnet würden. Tätigkeiten, die in zwei verschiedenen Berufsbildern der Handwerksordnung enthalten seien, könnten nicht wesentliche Tätigkeiten eines Handwerks sein.
11Des Weiteren handele es sich bei den in Rede stehenden Arbeiten auch um minderhandwerkliche Tätigkeiten, für die eine Handwerksrolleneintragung nicht erforderlich sei. Die Abgrenzung des Minderhandwerks zum eintragungspflichtigen Vollhandwerk erfolge unter anderem danach, welche Ausbildung zum fachgerechten Erlernen des Handwerks notwendig sei.
12Nach dem Ausbildungsplan der Maurer (§ 59 Ausbildungsordnung) seien für das Erlernen von Verputzarbeiten Ausbildungszeiten genannt, die nicht annähernd die 3- Monatsgrenze erreichten. Im Übrigen laufe die Ausbildung zum Verputzer nach der AusbildungsVO für das in Anlage A zur HwO geführte Maurerhandwerk der Ausbildung zum Beruf des Estrichlegers völlig parallel, der zum 01. Januar 2004 in Anlage B zur HwO hineingenommen worden sei, in der Handwerke verzeichnet seien, für deren Ausübung keine meisterhaften Kenntnisse erforderlich seien. Darüber hinaus sei die Tätigkeit des Verputzens vollumfänglich in zwei freien Berufen enthalten, nämlich dem Beruf des „Fassadenmonteurs“ und des „Bauwerksabdichters“, die beide selbständige Ausbildungsberufe nach § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) a.F. seien. Außerdem sei mit Verordnung vom 02. Juni 1999 der Beruf des „Ausbaufacharbeiters“ geschaffen worden, den es mit u.a. dem Schwerpunkt „Stuckateurarbeiten“ zweimal völlig identisch gebe, zum einen der Industrie zugehörig und damit frei ausübbar, zum anderen dem Handwerk zugehörig und damit nur unter den Bedingungen des Meisterzwanges ausübbar.
13Im Übrigen verstoße die in § 1 Abs. 1 HwO für den Fall des selbständigen Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe vorgesehene Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle bzw. der Meisterzwang gegen Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Meisterzwang stelle eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar, die nach verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nur zum Schutze wichtiger Gemeinschaftsgüter in Betracht komme. Soweit die Rechtsprechung in der Vergangenheit davon ausgegangen sei, dass der große Befähigungsnachweis die Qualität der Handwerksleistungen sichere und somit auch dem Verbraucherschutz diene sowie zum Schutz vor ruinöser Konkurrenz erforderlich sei, könne dem jedenfalls seit dem im Sommer 1998 erstellten 12. Hauptgutachten der Monopolkommission nicht mehr gefolgt werden. Auch das für die Rechtfertigung des Meisterzwanges angeführte Argument der Sicherung qualifizierter Nachwuchsausbildung trage nicht mehr, da die Mehrzahl der Ausbildungsverhältnisse heute den Regeln des Berufsbildungsgesetzes unterliege, welches gerade keine Ausbildung durch Ausbilder mit Meisterbrief vorsehe. Soweit der Gesetzgeber anlässlich der Neuregelung der HwO am 01. Januar 2004 nunmehr auch die Gefahrgeneigtheit des Handwerks als Grund für den Meisterzwang angeführt habe, sei auch dies ein ungeeignetes und willkürliches Kriterium. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Meisterbrief auch ältere Meister ohne Rücksicht auf in einem Handwerk neu entstandene Techniken, Materialien und Fertigkeiten weiterhin zur selbständigen Betriebsführung berechtige.
14Außerdem seien die Regelungen der HwO betreffend die Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle bzw. den Meisterzwang nicht ausreichend bestimmt im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG. Die Regelungen bezögen sich auf die Anlage A zur Handwerksordnung. Dort seien jedoch nur die Bezeichnungen der Gewerke genannt, wie z. B. Maurer, Elektrotechniker usw., jedoch nicht die Tätigkeiten im Einzelnen. Soweit § 1 Abs. 2 HwO auf „wesentliche Tätigkeiten“ verweise, werde nirgends definiert oder aufgeführt, um welche Tätigkeiten es sich handele.
15Weiterhin führe die Forderung des Meisterzwanges auch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Benachteiligung deutscher Handwerkstreibender gegenüber EU-Ausländern, die sich nach mindestens sechsjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter oder einer dreijährigen Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter nach vorheriger mindestens dreijähriger Ausbildung ohne einen Meisterbrief in der Bundesrepublik Deutschland mit einem selbständigen Handwerksbetrieb niederlassen dürften.
16Schließlich sei auch die Zwangsmitgliedschaft in der Handwerkskammer verfassungswidrig.
17Der Kläger beantragt,
18festzustellen, dass er mit Wirkung ab 1. Januar 1998 berechtigt ist, die Tätigkeiten des Erstellens von Innen- und Außenverputz selbständig im stehenden Gewerbebetrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle, ohne Pflichtmitgliedschaft bei der Handwerkskammer, ohne Ausnahmebewilligung bzw. Ausübungsberechtigung nach den §§ 7 a, b, 8, 9 HwO und ohne Betriebsleiter, der diese Voraussetzungen erfüllt, auszuführen, insbesondere durch folgende Tätigkeiten:
19Innenputzarbeiten:
20- Einrichten der Baustellen:
21Fenster abdecken mit Folie und Klebeband
22sowie Apuprofile-ansetzen von verzinkten Putzprofilen
23- Putzgrund - Vorbehandlung nach Angaben des Herstellers
24- Aufspritzen des Untergrundes:
25Der Unterputz wird mit einer geeigneten Putzmaschine in #252;bereinanderliegenden Wulsten gleichmäßig aufgespritzt;
26- Abziehen des Unterputzes:
27Der aufgetragene Unterputz wird mit einer Latte abgezogen;
28- Unterputz aufreißen: der geschlemmte Putz wird anschließend mittels eines rauhen Schwammbretts nachgearbeitet und gefilzt.
29Außenputzarbeiten:
30- Einrichten der Baustelle:
31Fensterabdecken mit Folie und Klebeband sowie Apuprofile –
32ansetzen von verzinkten Profilen
33- Putzgrund - Vorbehandlung nach Angaben des Herstellers.
34- Aufspritzen des Unterputzes:
35Der Unterputz wird mit einer geeigneten Feinputzmaschine in übereinanderliegenden Wulsten gleichmäßig aufgespritzt.
36Mindestputzdicke außen 15 mm;
37- Abziehen des Unterputzes:
38Der aufgetragene Putz wird mit einer Latte abgezogen.
39- Unterputz aufrauen, der Unterputz wird nach dem Ansteifen mit dem Gitterrabbort oder der Latte aufgerauht;
40- Untergrundvorbehandlung:
41Der Untergrund muss frei von Staub sein. Grundputze müssen trocken und abgebunden sein. Stark saugende Untergründe mit Wasser gleichmäßig vornässen oder mit einem Voranstrich versehen;
42- Oberputz:
43Der Oberputz wird unter Zugabe von sauberem Wasser laut Sackangabe in einem geeigneten Gefäß mittels Quirl oder Durchlaufmischer gemischt. Anschließend 10 Min. ruhen lassen. Während der Verarbeitung sollte der gemischte Oberputz öfters durchgerührt werden, um ein Absetzen der Körnung zu vermeiden.
44Auftragen:
45Der Oberputz wird mit einer Stahltraufel in Kornstärke gleichmäßig aufgetragen.
46Strukturieren:
47Für eine regelmäßige Strukturierung wird je nach gewünschter Oberfläche ein Styroporgummi oder eine Kunststoffscheibe verwendet.
48- Oberputzstruktur:
49Feinputz mit Schwammbrett, Vollabrieb/Reibeputz mit Styropor-Reibscheibe, Spachtel-Engadinerputz mit Zungenkelle, Klosterputz mit Pinsel, Modellierputz mit Schwamm, Kratzputz mit Kratzbrett, Kellenwurf (7 - 10 mm) mit Kelle, Phantasieputz mit Traufel oder Kelle, Schlämmputze mit Pinsel.
50- Je nach Art von Putz, pastöse Oberputze auf Silikonharz, Silikat und Kunstharzbasis - Silikat- mineralische Putze oder z. B. Feinputz, Klosterputz, Modellierputz, Phantasieputz müssen laut Hersteller einem 2-maligen Anstrich unterzogen werden. Arbeitstechnik beim Streichen von Farben –
51Grundieren
52mit Systemgrundierung – sie bildet die Wurzel für die sichere Verankerung der Farbe im Untergrund. Ein dünnes Vorstreichen mit ca. 5 - 10 % verdünnter Farbe egalisiert den Untergrund und sorgt dafür, dass der zweite Farbauftrag flecken- und streifenfrei erscheint. Der Endanstrich erfolgt mit maximal 3 % verdünnter Farbe.
53Der Beklagte beantragt,
54die Klage abzuweisen.
55Er trägt vor:
56Es bestünden bereits Zweifel an der Zulässigkeit der Feststellungsklage. Das ausweislich des Klageantrages in Frage stehende Rechtsverhältnis bestehe nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten, sondern zwischen dem Kläger und der für die Durchführung der Handwerksordnung allein zuständigen Handwerkskammer Köln.
57Darüber hinaus sei der Antrag aber auch unbegründet. Der selbständige Betrieb des Handwerks des Stuckateurs in einem stehenden Gewerbe sei nach § 1 Abs. 1 HwO nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen gestattet, da das Handwerk des Stuckateurs in Ziff. 9 der Anlage A zu § 1 Abs. 2 HwO aufgeführt sei. Bei den vom Kläger im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten handele es sich auch um solche, die nach § 1 Abs. 2 HwO für das Handwerk des Stuckateurs wesentlich seien. Hieran ändere auch nichts der Umstand, dass ein „Ausbaufacharbeiter“ teilweise Tätigkeiten eines Stuckateurs ausübe, da sich die Tätigkeiten auf den Innenausbau beschränkten. Gerade der Außenausbau, wie z.B. die Arbeit an hohen Gebäudefassaden, sei aber die Grundlage für die Einschätzung des Stuckateurhandwerks als gefahrgeneigt und damit für den hieran anknüpfenden Meisterzwang.
58Es sei auch höchstrichterlich geklärt, dass das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle nicht verfassungswidrig sei und die EU/EWR-Handwerk-Verordnung, welche Angehörigen der europäischen Mitgliedstaaten ermögliche, unter erleichterten Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland ein Handwerk auszuüben, mit Art. 3 GG vereinbar sei.
59Mit Urteil vom 03. Mai 2005 hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach das Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Kläger gemäß § 46 Abs. 1 OwiG, § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, da der Beklagte den zur Last gelegten Tatvorwurf nicht hinreichend genau bezeichnet habe.
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
61Entscheidungsgründe
62Die Klage hat keinen Erfolg.
63Soweit der Kläger die Feststellung seiner Berechtigung begehrt, die im Antrag genannten Tätigkeiten ohne Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer ausführen zu dürfen, ist die gemäß § 43 VwGO statthafte Klage bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig.
64Das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse muss nämlich gerade gegenüber dem jeweiligen Beklagten bestehen. Ein Feststellungsinteresse gegenüber einem – ggf. beizuladenden – Dritten genügt nicht.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 – 8 C 23/96 -; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdn 24 m.w.N.
66Ein Feststellungsinteresse gegenüber der vorliegend beklagten Ordnungsbehörde, zur Durchführung von Putzarbeiten ohne Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer berechtigt zu sein, ist jedoch nicht erkennbar, da die Ordnungsbehörde lediglich Verstöße gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, d.h. die Ausführung wesentlicher Bestandteile eines in Anlage A der HwO genannten Gewerbes als stehendes Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle verfolgt und hinsichtlich einer etwaigen Pflichtmitgliedschaft des Klägers bei der Handwerkskammer über keinerlei Befugnisse verfügt. Der diesbezügliche Antrag hätte deshalb gegen die zuständige Handwerkskammer gerichtet werden müssen.
67Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, die im Antrag genannten Innen- und Außenputzarbeiten selbständig im stehenden Gewerbebetrieb ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausüben zu dürfen, verfügt er hingegen über das notwendige Feststellungsinteresse und zwar unter dem Blickwinkel der Wiederholungsgefahr.
68Zwar hat das Amtsgericht Bergisch-Gladbach das vom Beklagten im Jahre 2001 angestrengte Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit mit Urteil vom 03. Mai 2005 eingestellt. Jedoch hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, zwischenzeitlich erneut ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des gleichen Tatvorwurfs gegen den Kläger eingeleitet zu haben. Zudem hat der Kläger geltend gemacht, dass er seinen Kundenstamm im Bereich des Rheinisch-Bergischen-Kreises habe. Er wird daher auch in Zukunft mit der Einleitung weiterer, gleichartiger Ordnungswidrigkeitenverfahren durch den Beklagten zu rechnen haben.
69Die insoweit zulässige Klage ist jedoch unbegründet.
70Der Kläger ist nicht berechtigt, die im Antrag im Einzelnen bezeichneten Innen- und Außenputzarbeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle auszuüben.
71Nach § 1 Abs. 1 HwO ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind, § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO.
72Die vom Kläger in seinem Klageantrag bezeichneten Innen- und Außenputzarbeiten, die der Kläger auch selbständig handwerksmäßig und als stehendes Gewerbe ausüben möchte, sind wesentliche Tätigkeiten eines in Anlage A zur Handwerksordnung (dem Verzeichnis der zulassungspflichtigen Gewerbe) aufgeführten Gewerbes. Als wesentlich sind solche Tätigkeiten anzusehen, die nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehören, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmachen und ihm sein essentielles Gepräge verleihen.
73BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 – 1 C 27.89 -, GewArch 1992, 386; Urteil vom 23. Februar 1993 – 1 C 27.91 -, GewArch 1993, 349; Urteil vom 30. März 1993 – 1 C 26.91 -, GewArch 1993, 329.
74Keine wesentlichen Tätigkeiten sind nach § 2 Abs. 2 S. 2 HwO dagegen insbesondere solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können (Nr. 1) oder zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist (Nr. 2) oder die nicht aus dem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind (Nr. 3 ).
75Hiervon ausgehend sind die vom Kläger aufgeführten Verputzarbeiten als wesentliche Tätigkeiten des Stuckateurhandwerks anzusehen, welches unter Nr. 9 im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Gewerbe (Anlage A) aufgeführt ist.
76Hierfür sprechen insbesondere die Bestimmungen über das Berufsbild und die Meisterprüfungsanforderungen im Stuckateurhandwerk. Derartige Bestimmungen enthalten zwar keine abschließenden Entscheidungskriterien für die Abgrenzung zulassungspflichtiger Handwerke, sind jedoch nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung insoweit von indizieller Bedeutung.
77BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 – 1 C 27.89 - a.a.O.; Honig, HwO, 3. Aufl., § 1 Rdn. 55.
78In § 2 Abs. 2 der VO über das Meisterprüfungberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Stuckateurhandwerk vom 30.08.2004 (BGBl. I, 2311) ist bestimmt, dass im Stuckateurhandwerk zum Zwecke der Meisterprüfung Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen u.a. die Planung, Entwerfung, Gestaltung, Vorbereitung, Herstellung, Instandhaltung und Rückbauung von Putzen, Trockenputzen, Drahtputzen mit Unterkonstruktionen (Nr. 6) und Oberflächen, insbesondere mit Stuck, Putz, Sgrafitto, Stuckmarmor und Stuccolustro (Nr. 10) zu berücksichtigen sind. Hieran wird hinreichend deutlich, dass die Durchführung von Innen- und Außenputzarbeiten dem Stuckateurhandwerk zuzurechnen sind.
79Die vom Kläger genannten Innen- und Außenputzarbeiten zählen auch zum Kernbereich des Stuckateurhandwerks. Hierfür sprechen die Prüfungsanforderungen für die Meisterprüfung im Stuckateurhandwerk. Gemäß § 4 der genannten VO hat der Meisterprüfling ein Meisterprüfungsobjekt durchzuführen, das nach Abs. 2 der Vorschrift entweder den Ausbau eines Raumes unter Berücksichtigung kreativer Gestaltungsaspekte (unter Einbeziehung von u.a. Stuck und Putz bzw. Stuck und Drahtputz) oder die Gestaltung einer Fassade (insbesondere einer Putzfassade) zum Inhalt hat. Wären derartige Innen- und Außenputzarbeiten unwesentliche Tätigkeiten, so wären sie für den Nachweis einer meisterlichen Beherrschung des Handwerks ungeeignet.
80Es ist auch nicht erkennbar, dass die vom Kläger aufgeführten Innen- und Außenputzarbeiten, die ersichtlich erhebliche Materialkenntnisse und manuelle Fertigkeiten verlangen, innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten erlernbar wären oder aus einem nicht zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
81Der genannten Wertung steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass die Herstellung von Innen- und Außenputzen auch zu den nach § 2 Abs. 2 Nr. 17 der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Maurer- und Betonbauerhandwerk vom 30.08.2004 (BGBl. I, 2307) zu berücksichtigenden Fertigkeiten und Kenntnissen als ganzheitliche Qualifikation gehören, da eine wesentliche Tätigkeit im hier in Rede stehenden Sinne mehreren zulassungspflichtigen Handwerken zugeordnet sein kann.
82BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1993, a.a.O.; Honig, a.a.O., § 1 Rdn. 52.
83Abweichendes dürfte allerdings dann gelten, wenn die Tätigkeit zugleich wesentliche Tätigkeit eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes der Anlage B zur HwO ist,
84vgl. Honig, a.a.O., Rdn 54.
85Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Insbesondere sind die in Rede stehenden Putzarbeiten keine wesentlichen Tätigkeiten des Estrichlegerhandwerks, das nach Nr. 3 der Anlage B zur HwO nur noch zu den zulassungsfreien Handwerken zählt. In den Vorschriften der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Estrichlegerhandwerk vom 16.02.1995 (BGBl. I, 214) sind Innen- und Außenputzarbeiten weder als dem Berufsbild des Estrichlegerhandwerks zuzurechnende Tätigkeiten (§ 1 der VO) noch als Gegenstand der Meisterprüfungsarbeit (§ 3 der VO) aufgeführt.
86Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die im Klageantrag genannten Arbeiten würden vollumfänglich auch in dem anerkannten Ausbildungsberuf des „Ausbaufacharbeiters“ ausgeübt, steht dies der Annahme wesentlicher Tätigkeiten des Stuckateurhandwerks ebenfalls nicht entgegen. Es handelt sich um einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) der Verordnung über die Ausbildung in der Bauwirtschaft vom 02.06.1999 (geändert durch VO vom 02.04.2004 - BGBl. I, 522 -) gemäß § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf, der (u.a.) zum darauf aufbauenden Ausbildungsberuf des Stuckateurs hinführt (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 b der VO) und der seinerseits – ebenso wie der erfolgreiche Abschluss einer Stuckateurlehre - keineswegs zur selbständigen Ausübung der erlernten Tätigkeiten berechtigt.
87Gleiches gilt, soweit der Kläger darauf verwiesen hat, dass es den Ausbildungsberuf des Ausbaufacharbeiters nochmals als der Industrie zugehörig gebe und die im Klageantrag genannten Tätigkeiten zudem vollumfänglich in den nach § 25 BBiG a.F. anerkannten Ausbildungsberufen des „Fassadenmonteurs“ und des „Bauwerkabdichters“ ausgeübt würden. Dabei kann offenbleiben, ob bzw. in welchem Umfang die im Klageantrag aufgeführten Tätigkeiten tatsächlich den genannten Berufen zuzurechnen sind. Der in diesen Berufen erlangte Ausbildungsabschluss berechtigt jedenfalls nicht zur selbständigen Ausübung der erlernten Tätigkeiten. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 S.3 HwO, wonach ein für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle erforderlicher Ausnahmefall auch dann vorliegt, wenn der Antragsteller u.a. eine Prüfung aufgrund einer nach § 53 BBiG erlassenen Rechtsverordnung bestanden hat. Hierbei handelt es sich um Fortbildungsabschlüsse, die auf anerkannten Ausbildungsberufen des BBiG aufbauen. Der Vorschrift ist sinngemäß zu entnehmen, dass selbst diese – gegenüber dem Abschluss im anerkannten Ausbildungsberuf höherwertigen – Abschlüsse nicht ohne weiteres, sondern erst nach Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Eintragung in die Handwerksrolle zur selbständigen Berufsausübung berechtigen. Andernfalls bedürfte es keiner Einstufung als Ausnahmefall i.S.d. § 8 HwO. Erst recht ist deshalb davon auszugehen, dass der bloße Abschluss in den vom Kläger genannten Ausbildungsberufen nicht zur selbständigen Ausübung der erlernten Tätigkeiten ohne Eintragung in die Handwerksrolle berechtigt.
88Die Verpflichtung des Klägers, vor der Ausübung der nach den obigen Ausführungen wesentlichen Tätigkeiten des Stuckateurhandwerks seine Eintragung in die Handwerksrolle herbeizuführen, verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Grundgesetz.
89Das gilt auch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Eintragung, nämlich dem grundsätzlichen Erfordernis des Bestehens der Meisterprüfung in dem entsprechenden bzw. einem verwandten Handwerk, § 7 Abs. 1a HwO.
90Die in dem Erfordernis einer Zulassung liegende Einschränkung der Berufswahlfreiheit
91- vgl. BVerfG Beschluss vom 17. Juli 1961 - 1 BvL 44/55 -, BVerfGE 13,97 = NJW 1961, 2011 -
92ist hier gerechtfertigt durch die Gefahrgeneigtheit, da bei unsachgemäßer Durchführung von Putzarbeiten die Gefahr von Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. Körperverletzungen (etwa durch herabfallende Putzteile) besteht. Damit dient die Beschränkung der Berufswahlfreiheit, die im Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle liegt, welche ihrerseits entweder eine bestandene Meisterprüfung oder ein andere berufliche Qualifikation (§§ 7a bis 9 HwO) voraussetzt, dem Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes und ist daher grundsätzlich zulässig.
93Diese Einschränkung der Berufswahlfreiheit ist in ihrer konkreten Ausgestaltung auch nicht unverhältnismäßig, weil durch die Einführung des § 7 b i. V. m. § 7 Abs. 7 HwO der Zugang zur selbstständigen Tätigkeit gegenüber der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage zusätzlich erleichtert worden ist, bezüglich derer zuletzt verfassungsrechtliche Bedenken bestanden haben mögen.
94Vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 05. Dezember 2005 ‑ 1 BvR 1730/02 ‑, juris-Dokumentation, Absatz-Nr. 26 – 28.
95Die Verpflichtung zur Eintragung in die Handwerksrolle verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere liegt keine Inländerdiskriminierung vor. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die EU/EWR-Handwerk-Verordnung, die Angehörigen der europäischen Mitgliedstaaten ermöglicht, unter erleichterten Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland ein Handwerk auszuüben, mit höherrangigem Verfassungsrecht, insbesondere mit Art. 3 GG, vereinbar ist.
96Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 1 B 51/58 -.
97Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die der Kläger im Hinblick auf die Abgrenzung frei ausübbarer Tätigkeiten von den zulassungspflichtigen Handwerken äußert, greifen ebenfalls nicht durch.
98Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 1 HwO nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Der Gesetzesvorbehalt für die Einschränkung von Grundrechten (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt nur, dass ein Eingriff in das Grundrecht durch Gesetz bzw. aufgrund eines Gesetzes erfolgt. Bei Grundrechten mit Gesetzesvorbehalt muss der Gesetzgeber insoweit alle wesentlichen Fragen selbst regeln. Das ist hier geschehen. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in § 1 Abs. 2 HwO macht diese Norm nicht unbestimmt. Der Inhalt dieser Begriffe ist durch eine umfangreiche Rechtsprechung – insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts – hinreichend konkretisiert.
99Vgl. die Nachweise bei Honig, a.a.O., § 1 Rdn. 47 ff.
100Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO für den Kläger abzuweisen.
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