Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 4947/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden, die Klägerin.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Be- trages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstre- ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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