Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 2784/04

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2004 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Zulassung nach § 105 AMG für das Arzneimittel Q. S. unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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