Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 13 K 2858/06

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, nämlich hinsichtlich der Genehmigung der Freisetzung für das Jahr 2006.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außer-gerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils bei- zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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