Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 25 K 2425/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Die Beteiligten streiten um Gebühren für Genehmigungen und Anzeigebestäti- gungen nach der Röntgenverordnung (RöV). Die Klägerin betreibt die Kliniken der Stadt L. in Form einer gemeinnützigen GmbH. Sie ist seit dem 14. Juli 2004 im Handelsregister eingetragen. Zuvor wurden die Kliniken der Stadt L. in Form einer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung betrieben. Die Kliniken wurden aus dem Vermö- gen der Stadt L. ausgegliedert und im Wege der Umwandlung nach dem Umwand- lungsgesetz in eine neugegründete gemeinnützige GmbH (gGmbH) überführt. Allei- nige Gesellschafterin der Klägerin ist die Stadt L. .
3Im Zuge der Änderung der Rechtsform entstand zwischen den Beteiligten Unei- nigkeit darüber, ob die Klägerin für die in den Kliniken betriebenen Röntgengeräten bei dem Beklagten Genehmigungen und Anzeigebestätigungen nach der Röntgen- verordnung einholen musste, obwohl für die Stadt L. als Rechtsvorgängerin bereits entsprechende Genehmigungen und Anzeigebestätigungen vorlagen.
4Nachdem das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Köln (als Rechtsvorgänger der Beklagten, im Folgenden: Amt) der Klägerin mitgeteilt hatte, dass es neue Genehmi- gungen und Anzeigebestätigungen rechtlich für geboten hielt, beantragte die Kläge- rin insgesamt 31 Genehmigungen zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 3 RöV, zeigte in weiteren 31 Fällen die Anzeige genehmigungsfrei zu betreibender Röntgeneinrichtungen nach § 4 RöV an sowie in weiteren 23 Fällen die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 13 RöV.
5Das Amt teilte der Klägerin mit mehreren Schreiben (unter verschiedenen Daten) im Juli 2004 mit, es werte die Mitteilungen der Klägerin als Anzeige über die Außer- betriebnahme der Röntgeneinrichtungen. Es werde darauf hingewiesen, dass die alten Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen damit erloschen seien. Die neu beantragten Genehmigungen und Anzeigebestätigungen wurden sodann sämtlich wie beantragt erteilt. Zugleich erhob das Amt jeweils eine Verwaltungsgebühr nach den Tarifstellen 11.10.1 des allgemeinen Gebührentarifs (AGT), 11.10.2 AGT sowie 11.10.8 AGT in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und § 1 der allgemeinen Verwaltungs- gebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW). Das Amt legte der Ausfüllung des in diesen Vorschriften vorgegebenen Gebührenrahmens einen Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein- Westfalen vom 18. Februar 2004 (225/S-1471) zugrunde, auf dessen Regelungen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Für die Genehmigungen und Anzei- gebestätigungen nach §§ 3, 4 RöV ging das Amt von einem mittleren Verwaltungs- aufwand und einem mittleren wirtschaftlichen Nutzen für die Klägerin aus und setzte eine Gebühr von je 320,00 EUR fest. Für die Genehmigungen nach § 3 wurde ge- mäß einem weiteren Erlass (213-8152.4) dieselben (niedrigeren) Gebühren wie bei einer Anzeige erhoben, weil es sich um eine Altanlage" handelte. Da der Antrag on- line gestellt wurde, berücksichtigte das Amt - dem ministeriellen Erlass entsprechend - einen Abschlag von 20%. Für die Anzeigenbestätigungen nach § 13 RöV setzte das Amt die in dem Erlass grundsätzlich vorgesehene Regelgebühr" von 150,00 EUR fest.
6Die Klägerin legte gegen die Gebührenbescheide mit Schreiben vom 26. August 2004, 31. August 2004, 14. Oktober 2004, 05. November 2004 und 14. Dezember 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung machte sie geltend: Eine Neuerteilung der Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen sei nicht erforderlich gewesen. Denn die Stadt L. sei als früherer Rechtsträger bereits Inhaber entsprechender Geneh- migungen bzw. Anzeigebestätigungen gewesen. Diese seien nach § 20 Umwand- lungsgesetz (UmwG) mit der Eintrag im Handelsregister im Wege der Gesamtrechts- nachfolge auf die Klägerin als neuen Rechtsträger übergegangen. Die Rechtsnach- folge nach dem Umwandlungsgesetz gelte grundsätzlich auch für öffentlich- rechtliche Rechtsverhältnisse. Die jeweiligen Vertretungsorgane der eigenbetriebs- ähnlichen Einrichtung seien in die neu gegründete gemeinnützige Gesellschaft ge- wechselt. Die jeweiligen Personen seien die selben gewesen. Das Amt hätte deshalb die Neubeantragung" lediglich als Unterrichtung der Behörde werten dürfen, die zu einer Umschreibung" der Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen hätte führen können, aber nicht zu einer gebührenpflichtigen Neuerteilung. Das Merkmal der Per- sonenbezogenheit könne daher im vorliegenden Fall keine Ausnahme zum Grund- satz der Gesamtrechtsfolge nach § 20 UmwG begründen.
7Die Bezirksregierung Köln wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 17. März 2005 zurück. Im Widerspruchsbescheid ist ausgeführt: Mit dem Antrag auf Erteilung neuer Genehmigungen/Anzeigebestätigungen habe die Klägerin das Handeln der Verwaltung verursacht und sei als Kostenschuldner nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Es handele sich auch um echte Neuer- teilungen, weil erst dadurch der Betrieb der Röntgeneinrichtungen durch die neu gegründete Kliniken der Stadt L. gGmbH zulässig geworden sei. Die Neuerteilung sei erforderlich gewesen. Denn die Klägerin habe die Genehmigungen nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge automatisch mit der Umwandlung von der Stadt L. übernommen. Zwar sei ein Nachfolgetatbestand grundsätzlich gegeben. Eine Genehmigung/Anzeigebestätigung nach der Röntgenverordnung könne aber nicht auf den neuen Rechtsträger übergehen, weil es sich um eine personengebundene Genehmigung/Anzeigebestätigung handele, die davon abhänge, dass der Inhaber die erforderliche Zuverlässigkeit für den Betrieb entsprechender Anlagen besitze. Derartige höchstpersönliche Rechte könnten wegen der Bindung an den Inhaber nicht im Wege der Rechtsnachfolge übergehen, sondern müssten neu beantragt werden. Dies ergebe sich auch aus dem Erlass des damaligen Ministeriums für Ar- beit, Gesundheit und Soziales NRW vom 14. Mai 1998 - IIIA6 1205, der ebenfalls die Notwendigkeit einer Neuerteilung bei einem Wechsel der Rechtsform des Inhabers der Genehmigung feststelle.
8Die Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft zur Begründung Ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Soweit sie neue Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen beantragt habe, sei darin keine Anzeige der Betriebsaufgabe von Röntgeneinrichtungen zu sehen. Die formlose Mitteilung des Amtes, damit seien die alten Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen erloschen, stelle lediglich einen Hinweis auf die Rechtsauffassung der Behörde, aber keine Rücknahme der alten Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen dar.
9Mit Wirkung vom 01. Januar 2007 ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Köln aufgelöst worden (Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 06.12.2006). Die Aufgaben sind auf die Bezirksregierung Köln übergegangen. Das Gericht hat das Rubrum von Amts wegen umgestellt.
10Die Klägerin beantragt,
11die in der Anlage zum Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 17. März 2005 aufgeführten Gebührenbescheide des staatlichen Amtes für Arbeitsschutz Köln in der Fassung des Widerspruchs-bescheides der Bezirksregierung Köln aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend: Die Erteilung neuer Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen sei schon deshalb erforderlich gewesen, weil die alten Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen wirksam zurückgenommen worden seien.
15Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
18Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19Rechtsgrundlage für die streitigen Gebühren ist §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 13 Abs. 1 Nr. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung mit Tarifstelle 11.10.1, Tarifstelle 11.10.2 sowie Tarifstelle 11.10.8 des Allgemeinen Gebührentarifes (AGT) in der durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13. Mai 2003 (GVBl. NRW, S. 270) geänderten Fassung.
20Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Tarifstellen liegen vor. Das Staatliche Amt für Arbeitsschutz hat in 31 Fällen auf den Antrag der Klägerin Genehmigungen zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung nach § 3 Abs. 1 der Röntgenverordnung (RöV) vom 8. Januar 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I 604) erteilt und in 31 weiteren Fällen Anzeige-Unterlagen nach § 4 RöV geprüft sowie der Klägerin jeweils mitgeteilt, dass sie die angezeigte Röntgeneinrichtung ohne Genehmigung betreiben dürfe. Ferner hat das Amt in 23 Fällen die Mitteilungsunterlagen der Klägerin zur Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten nach § 13 Abs. 5 RöV geprüft und der Klägerin jeweils mitgeteilt, dass gegen die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten keine Bedenken bestehen. Weitere Voraussetzungen sehen die Tatbestände der ein- schlägigen Tarifstellen nicht vor. Insbesondere ist keine Ausnahme für den Fall vorgesehen, dass die Röntgeneinrichtungen unverändert bleiben und lediglich ein Wechsel in der Person des Betreibers erfolgt (hier der Übergang von einer eigenbetriebsähnlichen städtischen Einrichtung zu einer Gesellschaft des Privatrechts). Die in den Tarifstellen 11.10.1 und 11.10.2 AGT vorgesehene Ausnahme für nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte oder förderungsfähige Krankenhäuser ist hier bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Genehmigungen bzw. Prüfung der Anzeigeunterlagen nicht - wie für die Ausnahme vorausgesetzt - im Zusammenhang mit einer Investition stehen.
21Die Einwendungen der Klägerin, neue Genehmigungen bzw. Anzeigen seien nicht erforderlich gewesen, weil lediglich formal ein Wechsel in der Person des Betreibers der Röntgeneinrichtungen vorliege, greifen nicht durch. Grundsätzlich ist die Rechtmäßigkeit der einer Kostenerhebung zugrunde liegenden Amtshandlung im selbständigen gebührenrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen. Eine unrichtige Sachbehandlung gemäß § 14 Abs. 2 GebG NRW - die zu einem Absehen von der Gebührenerhebung führt - kann vielmehr im selbständigen gebührenrechtlichen Verfahren grundsätzlich nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Amtshandlung angenommen werden. Dies entspricht dem Grundgedanken des Verfahrensrechts, dass die sachliche Überprüfung in aller Regel nur mit Hilfe der von der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe und in den dafür von der Prozessordnung bereitgestellten Verfahren erreicht werden kann und nach Rechts- bzw. Bestandskraft nicht mehr statthaft ist. Dadurch werden divergierende Entscheidungen zu denselben rechtlichen Fragen vermieden. Denn eine im Rahmen der Überprüfung eines Kostenbescheides getroffene gerichtliche Entscheidung könnte andernfalls von einer bestandskräftigen behördlichen, dem Kostenbescheid zugrunde liegenden Sachentscheidung ebenso abweichen wie von einer auf den Sachbescheid bezogenen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers
22vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. August 1987 - 19 A 258/87, und vom 12. Dezember 1985 - 2 A 3191/83 -.
23Ob dies in der vorliegenden Fallkonstellation - Streit um die Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit - ausnahmsweise anders zu beurteilen ist, weil der Klägerin nicht zugemutet werden konnte, diesen Streit auf andere Weise rechtlich zu klären - insbesondere, sich bzw. die für sie handelnden natürlichen Personen einem Ordnungswidrigkeitenverfahren auszusetzen - kann offen bleiben. Denn auch wenn man im vorliegenden Fall für die Frage der unrichtigen Sachbehandlung gemäß § 14 Abs. 2 GebG NRW auf die schlichte" (nicht auf die offensichtliche") Rechtswidrigkeit der vergebührten Amtshandlung abstellt, ergibt sich vorliegend keine andere Beurteilung. Eine unrichtige Sachbehandlung liegt auch nach diesem Maßstab nicht vor. Die Klägerin war nach der Umwandlung der Kliniken in eine gemeinnützige GmbH verpflichtet, die Genehmigungen nach der Röntgenverordnung neu zu beantragen bzw. die nach der Röntgenverordnung vorgesehenen Anzeigen und Mitteilungen zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO), denen sich die Kammer anschließt und die durch das Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht entkräftet werden. Ergänzend bleibt auszuführen: Auch die Kammer ist der Auffassung, dass die subjektiv-öffentlichen Rechte, die ein Rechtsträger nach der Röntgenverordnung durch Genehmigungen oder Anzeigebestätigungen erworben hat, im Falle einer Umwandlung der Rechtsform nicht gemäß § 20 UmwG auf den neuen Rechtsträger übergehen kön- nen, unabhängig davon, ob die natürlichen Personen, die als Organ für die juristische Person fungieren, auch für den neuen Betreiber der Röntgeneinrichtung in ähnlicher Funktion tätig werden. Mit der Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform werden, bedingt durch die neue rechtliche Struktur des Unternehmens, rechtlich andere Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten geschaffen, deren Konse- quenzen je nach Lage des Falles nicht ohne weiteres - d.h. ohne Prüfung der für Ge- nehmigungen und sonstige Maßnahmen nach der Röntgenverordnung zuständigen Behörde - überblickt werden können. Eine dem Genehmigungsverfahren vorgeschaltete Vor"-Prüfung in jedem Einzelfall, ob dieselben natürlichen Personen wie vor der Änderung der Rechtsform für das Unternehmen tätig werden und ob deren rechtliche Position in der neuen Unternehmensstruktur vergleichbar ist, sieht die Röntgenverordnung nicht vor. Zwar ist der Klägerin einzuräumen, dass sich im vorliegenden Fall der Umwandlung einer kommunalen Klinik konkret keine aus der Umwandlung herrührenden Bedenken ergeben haben und dies von vorneherein absehbar gewesen sein dürfte. Doch kann dieses Ergebnis nicht verallgemeinert, d.h. nicht auf alle denkbaren Fälle, in denen sich die Rechtsform des Betreibers einer Röntgeneinrichtung ändert, übertragen werden. Dass die Genehmigungen und Anzeigebestätigungen bei Unternehmensumwandlungen in der Regel erteilt werden können, bedeutet noch nicht, dass überhaupt keine Prüfung mehr durchzuführen wäre und die Genehmigungs- bzw. Anzeigebedürftigkeit generell entfiele. Aus der Röntgenverordnung ergibt sich vielmehr generell und abstrakt die Regelung, dass bei einem Wechsel des Betreibers - dazu gehört auch die Änderung der Rechtsform - neue Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen einzuholen sind. Für Differenzierungen je nach den Umständen des Betreiberwechsels gibt es weder in der Röntgenverordnung noch in anderen Rechtsvorschriften einen Anhaltspunkt.
24Da die alten Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen bereits aus den vorstehenden Gründen erloschen und damit neu zu beantragen waren, bedarf die zwischen den Beteiligten ferner streitige Frage, ob das Staatliche Amt für Arbeitsschutz die alten Genehmigungen bzw. Anzeigebestätigungen - unabhängig davon - wirksam zurückgenommen hat, keiner Entscheidung.
25Auch der Höhe nach sind die streitigen Gebühren nicht zu beanstanden. Die festgesetzten Gebühren halten sich jeweils im unteren bis mittleren Bereich des vorgesehenen Gebührenrahmens. Das Staatliche Amt für Arbeitsschutz durfte bei der Ausübung seines Ermessens den Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 2004 (225/S - 1471) zugrunde legen, der grundsätzlich sachgerechte Regelungen zum Inhalt hat. Das Amt hat den Erlass richtig angewandt; Fehler sind insoweit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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