Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 1813/03

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden der Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 6. Januar 2003, dessen Widerspruchsbescheid vom 26. März 2003 und der Abänderungsbe- scheid vom 5. Februar 2007 aufgehoben, soweit darin eine Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte in Höhe von 110.976,- EUR festgesetzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Si- cherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen- den, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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