Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 25 K 5967/04

Tenor

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin für die von ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit eingesetzten Tankreinigungsfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 t eine Gebühr für die Benutzung von Bundesautobahnen nach § 1 Autobahnmautgesetz nicht zu entrichten hat, wenn diese Fahrzeuge folgende Merkmale aufweisen:

LKW mit fest aufmontierten Tanks Wanddicken der auf dem Fahrzeug befindlichen Tanks, die geeignet sind, Drücke bis 10 bar aufzunehmen, Vorhandensein mindestens einer Saugpumpe, mit der Öl aus stationären Tanks herausgesaugt werden kann und die sich in einem Pumpenschrank auf dem Tankreinigungsfahrzeug befindet, Leitungen zum Heraussagen von Öl aus stationären Tanks, Vorhandensein von Schränken auf dem Fahrzeug zur Unterbringung von Werkzeug und Materialien und Vorhandensein einer separaten Schlammkammer in dem auf dem Fahrzeug vorhandenen Tank zur Aufnahme von verunreinigten Ölen, für die ein getrenntes Rohrleitungssystem installiert ist.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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