Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 23 K 274/05

Tenor

Die Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten vom 6. September 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2004 werden aufgeho- ben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig er- klärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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