Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 17 K 7572/05.A

Tenor

Die Beklagte wird - insoweit unter Aufhebung von Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides vom 19.12.2005 - verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG bezüglich Angola vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.


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