Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 3636/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, trägt die Klägerin.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks, Bonn, Markt 24, das mit dem in den Jahren 1928/1929 erbauten Lichtspieltheater Metropol" (im Folgenden nur: Metropol) bebaut ist. Sie erwarb Grundstück und Gebäude im Rahmen einer Zwangsversteigerung mit Zuschlag des Amtsgerichts Bonn vom 14. Dezember 2005. Bereits mit Bescheid vom 27. Oktober 1983 hatte die Beklagte das Gebäude als Denkmal in die Denkmalliste eingetragen. In der Anlage zum Eintragungsbescheid führte sie im wesentlichen aus, beim Metropol habe sich der Typus des Lichtspiel- theaters mit Eingangs- und Kassenraum, Garderobe, Foyer und Erfrischungsraum vor den Zugängen zu den Logen bzw. Rängen im 1. Obergeschoss, einem festlich überkuppelten Vorführsaal mit bis an die Bühnenseiten verlaufendem Balkon erhal- ten. Zudem sei das Metropol inzwischen eines der wenigen verbliebenden Licht- spielhäuser dieser Art. Neben den im Inneren zum Teil erhaltenen ursprünglichen Details weise auch die Fassade zum Markt hin das Gebäude als typisches Werk mit vom Bauhaus geprägter Formensprache der 1920er Jahre aus. Dies belegten vor allem die geometrischen Gliederungselemente in der Anordnung der schlichten Pfei- ler der dreiachsig gebildeten Eingangszone mit breiter Betonung der Mitte. Bei dieser Fassade handele es sich um die einzige baugeschichtlich bemerkenswerte Fassade aus dem Ende der 1920er Jahre, die in der Bonner Innenstadt erhalten sei.
3In den Jahren 1983 bis 1990 wurde das Metropol unter intensiver Beteiligung der Beklagten und des Beigeladenen umfangreich umgebaut und saniert.
4Die gegen die Unterschutzstellung gerichtete Untätigkeitsklage der Vorvoreigen- tümerin der Klägerin - 14 K 5751/84 - wies das erkennende Gericht mit Urteil vom 14. Januar 1986 ab. Im Rahmen des Berufungsverfahrens - 7 A 794/86 - erklärte die damalige Klägerin das Verfahren für in der Hauptsache erledigt, da sie der Auffas- sung war, aufgrund der seit 1983 durchgeführten Umbauarbeiten existiere das in die Denkmalliste eingetragene Gebäude nicht mehr. Mit Urteil vom 14. April 1987 stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen fest, dass das Verfah- ren nicht in der Hauptsache erledigt sei und wies die Berufung zurück. In seinem Ur- teil führte das Oberverwaltungsgericht zur Annahme der Denkmalwürdigkeit u.a. aus, die wesentli- chen, ein Lichtspieltheater der 1920er Jahre dokumentierenden Merkmale seien noch vorhanden. Auch sei die Bausubstanz noch in einem solchen Umfang im Origi- nal erhalten, dass kein Identitätsverlust des Gebäudes eingetreten sei. Die Fassade sei von den Umbauarbeiten unberührt geblieben; die Raumgestaltung mit Eingangs- halle, Foyer, doppelläufigen Treppenaufgängen, nur ein Rang, Bühnenanlage, davor etwas vertiefter Raum für Orchester sei an den traditionellen Theaterbau mit reprä- sentativer Ausstattung angelehnt. Im Kinosaal seien die konstruktiven Bauteile des Bühnenrahmens, die Empore und die Ränge noch erhalten, so dass das Erschei- nungsbild des Saales trotz der Umbauten bestehen geblieben sei. Die gesamte Raumordnung und Raumausgestaltung sei damit typisch für die Lichtspieltheater am Ende der 1920er Jahre.
5Im Rahmen der durchgeführten Sanierungs- und Umbaumaßnahmen erfolgten auch nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 1987 weite- re Veränderungen des Gebäudes. Dazu zählten als wesentliche Baumaßnahmen, der Abriss und die originalgetreue Rekonstruktion des Bühnenrahmens, der Einbau eines Aufzugs, der Abriss und die originalgetreue Rekonstruktion der Brüstung der Empore, die Erneuerung des Fußbodens im Foyer, die Sanierung der Fassade des Gebäudes sowie im August 2006 die Aufnahme einer Einzelhandelsnutzung im Fo- yer. Ob bei der Sanierung der Fassade die Steinplatten insgesamt erneuert wurden oder ob auch alte Platten wiederverwendet wurden, ist zwischen den Beteiligten streitig. Sämtliche Baumaßnahmen erfolgten mit einer - im Einvernehmen mit dem Beigeladenen erteilten - denkmalrechtlichen Erlaubnis der Beklagten.
6Schon im Vorfeld des Zwangsversteigerungstermins vom 14. Dezember 2005 hatte der Geschäftsführer Töpfer der Klägerin in mehreren Gesprächen mit der unte- ren Denkmalbehörde der Beklagten wie auch mit dem Beigeladenen seine Vorstel- lungen zum Umbau des Metropol zu Einzelhandelszwecken und zu einer Verbindung mit dem in seinem Eigentum stehenden Nachbargebäude Markt/Wenzelgasse 1 vor- gestellt. Diese Vorstellungen verfolgte die Klägerin nach dem Zuschlag im Rahmen der Zwangsversteigerung weiter. Hierzu beantragte sie bei der Beklagten erstmals unter dem 23. Juni 2006, ihr eine denkmalrechtliche Erlaubnis zum Umbau und zur Nutzung der Gebäude Markt 24, Wenzelgasse 1 und 9 zum Zwecke des Einzelhan- dels zu erteilen. Parallel hierzu beantragte sie am 09. August 2006 eine denkmal- rechtliche Erlaubnis zum Abriss des Metropol.
7Den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW lehnte die Be- klagte mit Bescheid vom 11. September 2006, den Abrissantrag mit Bescheid vom 09. Oktober 2006 ab. Zur Begründung für die Ablehnung des Abrissantrages führte sie im Kern aus, es hätten sich seit der Unterschutzstellung keine grundlegenden Veränderungen des Baudenkmals ergeben, so dass die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung nicht nachträglich entfallen seien. So übernehme der neue Büh- nenrahmen weitgehend die historischen Informationen, die auch dem Original eigen gewesen seien. Bei der Fassadensanierung sei ein Großteil der historischen Steine wiederverwendet worden und die übrigen Änderungen hätten keine Bauteile betrof- fen, die für den historischen Aussagewert von Bedeutung gewesen seien.
8Gegen den Bescheid vom 11. September 2006 legte die Klägerin am 18. September 2006 und gegen den Bescheid vom 09. Oktober 2006 am 08. November 2006 Widerspruch ein.
9Mit einem weiteren Antrag im Schreiben vom 23. Januar 2007 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 27. Oktober 1983 über die Eintragung des Metropol in die Denkmalliste im Wege des Wiederaufgreifens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass sich der Eintragungsbescheid durch die nachträgliche Änderung der originalen Bausubstanz auf andere Weise erledigt habe und die Eintragung in die Denkmalliste gemäß § 3 Abs. 4 DSchG NRW zu löschen. Zur Begründung dieses Antrages führte die Klägerin aus, schon im Eintragungsverfahren habe die Beklagte aufgrund der in Folge von Kriegsschäden und weiteren Umbauten eingetretenen Veränderungen des Metropol die Auffassung vertreten, dass das Metropol keinen Denkmalwert besitze. Auch der Hinweis des Berichterstatters des Oberverwaltungsgerichts vom 30. September 1986 zur möglichen Erledigung des Berufungsverfahrens zeige, dass das Metropol aufgrund des Teilabrisses und der Umbaumaßnahmen seine Identität verloren habe. Jedenfalls sei aus diesem Hinweis zu folgern, dass die Entscheidung des Ober- verwaltungsgerichts auf des Messers Schneide gestanden habe, so dass jede wei- tere Veränderung an Bauteilen zum Verlust der Denkmaleigenschaft führen müsse. Derartige, die Denkmaleigenschaft beseitigende Veränderungen seien vorgenommen worden; insoweit seien etwa der Abriss des Bühnenrahmens, die vollständige Erneuerung der Fassade und die Veränderung des Foyers zu nennen. Auch der große Kinosaal sei letztlich nur im Stile einer nacherzählenden Architektur wieder aufgebaut worden.
10Diesen Antrag hat die Beklagte bislang nicht beschieden.
11Am 09. August 2006 hat die Klägerin zunächst mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, die unter dem 23. Juni 2006 beantragte denkmalrechtliche Erlaubnis zu erteilen und hilfweise festzustellen, dass es für das Umbau- und Umnutzungsvorhaben keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis bedarf, Klage erhoben. Am 06. August 2007 hat sie ihr Begehren dahingehend geändert, dass sie nunmehr die Löschung des Metropol aus der Denkmalliste begehrt. Die danach zunächst noch hilfsweise verfolgten Anträge auf Erteilung denkmalrechtlicher Erlaubnisse nach § 9 DSchG NRW hat sie am 06. September 2007 zurückgenommen.
12Die Klägerin trägt vor, das Metropol sei im Laufe der Jahre so oft und so gravierend verändert worden und von dem originalen Bestand sei nur noch so wenig übrig, dass das Gebäude insgesamt als Rekonstruktion bezeichnet werden müsse. Daher sei es kein Baudenkmal mehr. Die die Denkmaleigenschaft prägende Originalbausubstanz sei inzwischen kaum noch vorhanden. Im Einzelnen gelte hierzu Folgendes: Die Steinverkleidung der Fassade sei insgesamt abgenommen und mit vollständig neuen Tuffsteinen und mit vom Original abweichender Befestigungskonstruktion erneuert worden. Im Foyer sei die originale Bausubstanz weitgehend ausgetauscht und die räumliche Gestaltung verändert worden; nur noch die geschwungenen Treppen seien original. Selbst die Kuppel im Foyer könne nicht aus dem Jahr 1928, sondern frühestens von Mitte der 1930er Jahre stammen. Das Kassenhäuschen habe keine besondere denkmalwerte Bedeutung und stamme eher aus den 1950er Jahren. Bei dem Bühnenrahmen handele es sich um eine reine Rekonstruktion des Originals. Dabei betreffe diese Rekonstruktion auch nicht die Wiederherstellung eines funktional untergeordneten Teils, denn der Bühnenrahmen sei im großen Saal das einzig noch erhaltene Originalbauteil gewesen. Bei Empore und Rang sei jeweils nur noch das Tragwerk im Original erhalten, nachdem die Brüstung aufgrund eines Wasserschadens vollständig erneuert worden sei; außerdem sei im Zuge der Umbaumaßnahmen die Neigung auf der Empore verän- dert worden. Berücksichtige man zusätzlich den Einbau einer Regie- und Vorführkabine und die Änderung der Bestuhlung, so führe dies insgesamt zu einer entscheidenden Veränderung des Raumeindrucks. Der Einbau des Aufzugs und die damit verbundene Reduzierung der Zahl der zum großen Saal führenden Türen sei eine weitere wesentliche Veränderung des Originalzustandes.
13Die Klägerin beantragt,
14die Beklagte zu verpflichten, das Lichtspieltheater Metropol aus der Denkmalliste der Stadt Bonn zu löschen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie verweist zur Begründung auf Ihren Bescheid vom 09. Oktober 2006 und auf ihren Vorlagebericht an die Bezirksregierung Köln vom 14. März 2007, in dem sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im April 1987 erfolgten Änderungen nicht zum Verlust der Denkmaleigenschaft geführt hätten; auch der erneuerte Bühnenrahmen besitze im Zusammenhang mit den übrigen Ausstattungsdetails des Saales und des Kinos einen historischen Dokumentationswert.
18Der Beigeladene beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er trägt vor, wesentlich für die Denkmaleigenschaft des Metropol sei der Zeugniswert für die Bedeutung des Filmtheaters zu Ende der 1920er Jahre im Übergang vom Stumm- zum Tonfilm. Dabei stellten die Raumfolge und das Vorhandensein bestimmter Raumbestandteile wesentliche Charakteristika für die Übernahme der Architektur von Theaterbauten dar. Zudem sei die moderne, dem Markplatz zugewandte Fassade von Bedeutung. Hinzu komme der Erinnerungswert, da das Metropol nach den Kriegszerstörungen das erste Gebäude in Bonn gewesen sei, in dem wieder kulturelle Veranstaltung stattgefunden hätten. An dieser grundlegenden Einschätzung hätten auch die zwischenzeitlich vorgenommenen Veränderungen nichts geändert. Der Bühnenrahmen sei originalgetreu wiederhergestellt worden, so dass nach dem Wiederaufbau des Bühnenhauses und des Orchestergrabens eine Aufnahme der ursprünglichen Nutzung als Varietétheater und als Lichtspielhaus in der historischen Raumabfolge möglich sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Rekonstruktionen am Denkmalschutz teilnähmen, da es sich um die Wiederherstellung funktional untergeordneter und das Original im Übri- gen nicht beeinträchtigender Teile des Gebäudes handele. Die Fassade sei lediglich renoviert worden; die Fassadengestaltung entspreche der Originalfassade. Der Bodenbelag im Foyer habe zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht dem Originalzustand entsprochen; der neue Belag, der die Originalfarbgebung wieder aufnehme, stelle daher eine Verbesserung dar. Das Kassenhäuschen sei in seiner historischen Substanz weitgehend unverändert. Die Farbgebung von Foyer und Ausstattung weiche von derjenigen im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zwar zum Teil ab, gehe jedoch ausweislich der Befunduntersuchung auf die ursprüngliche Farbgebung zurück. Die von der Klägerin angeführten Abbrucharbeiten im großen Saal seien zum Zeitpunkt der Entscheidung des OVG NRW weitestgehend abgeschlossen gewesen. Insgesamt könne daher von nacherzählender Architektur" oder einer Kopie des Originals nicht die Rede sein.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23Die als Untätigkeitsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Löschung des Metropol aus der Denkmalliste der Stadt Bonn.
24Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt alleine § 3 Abs. 4 DSchG NRW in Betracht. Diese Bestimmung gibt dem Eigentümer eines Denkmals bei verfassungskonformer Auslegung einen Anspruch auf die Löschung des Denkmals aus der Denkmalliste, wenn die Denkmaleigenschaft des eingetragenen Objekts entfallen ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Voraussetzung für die Eintragung, also der Denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW, aufgrund von Veränderungen des Denkmals nach der Bestandskraft der Eintragung in die Denkmalliste weggefallen ist.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2007 - 10 A 1544/05 -, NWVBl 2007, 308.
26Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Antrag auf Löschung eines Denkmals aus der Denkmalliste nicht dazu führt, die Unterschutzstellung selbst einer erneuten Überprüfung zu unterziehen. Denn die Gründe, die zur Unterschutzstellung geführt haben, werden in dem gegen die Unterschutzstellung gerichteten Anfechtungsstreit abschließend geprüft, so dass die Bestandskraft des Eintragungsbescheides, bzw. die Rechtskraft des ergangenen Urteils einer erneuten Überprüfung entgegen stehen.
27Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2007 - 10 A 1544/05 - a.a.O..
28Für die Beurteilung, ob Veränderungen nachträglich" eingetreten sind, ist maßgeblich, ob der Denkmaleigentümer - vergleichbar der Situation beim Wiederaufgreifen eines Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW - die Änderung der Sachlage noch in dem gegen die Eintragung in die Denkmalliste gerichteten Verfahren geltend machen konnte oder ob die Änderung erst danach eingetreten ist. Soweit - wie hier - der Eigentümer gegen die Eintragungsverfügung eine Anfechtungsklage erhoben hat, ist daher auf den für das Gericht maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage abzustellen. Dies ist bei der Anfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Hier ist jedoch abweichend von dieser Grundregel der Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Verfahren 7 A 794/86 (14. April 1987) maßgeblich. Dies beruht zum einen darauf, dass die gegen die Eintragung in die Denkmalliste gerichtete Klage der Voreigentümerin der Klägerin - 14 K 5751/84 - eine Untätigkeitsklage war; maßgebli- cher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage im Fall der Untätigkeitsanfechtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachentenscheidung, da auch für die Widerspruchsbehörde, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt einen Widerspruchsbescheid erließe, dieser Zeitpunkt maßgeblich wäre.
29Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 06. Dezember 1996 - Bs VI 104/96 -, NJW 1997, 280 und VGH Kassel, Urteil vom 10. August 1992 - 12 UE 2254/89 - NVwZ-RR 1993, 432.
30Zum anderen war für das Oberverwaltungsgericht aufgrund der im damaligen Verfahren von der Klägerin abgegebenen Erledigungserklärung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, da zu diesem Zeitpunkt festzustellen war, ob sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hatte. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 14. April 1987 die nach der Eintragung bis zur mündlichen Verhandlung durchgeführten und genehmigten Änderungen ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen.
31Unabhängig von der Frage des für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunktes der Sach- und Rechtslage liegt mit dem Urteil vom 14. April 1987 eine die Kammer bindende rechtskräftige Entscheidung darüber vor, dass das Metropol zu diesem Zeitpunkt ein Denkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG NRW war, so dass es für das vorliegenden Verfahren in jedem Fall nur auf die nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ankommt.
32Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für die Eintragung des Metropol in die Denkmalliste nicht nachträglich entfallen.
33Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Unterschutzstellung eines Gebäudes als Baudenkmal regelmäßig das Gebäude in seiner Gesamtheit im Zeitpunkt der Unterschutzstellung umfasst. Sie ist nur ausnahmsweise auf Teile der baulichen Anlage (§ 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW) zu beschränken.
34Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 12.09.2006 - 10 A 1541/05 -, NWVBl 2007, 107.
35Hiernach umfasst die Eintragung des Metropol-Lichtspieltheaters in die Denkmalliste die gesamte im Zeitpunkt der Bestandskraft der Eintragung vorhandene Bausubstanz und nicht nur die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Bausubstanz aus dem Erbauungszeitpunkt. Eine Differenzierung zwischen denkmalgeschützter Originalbausubstanz und nicht denkmalgeschützter sonstiger Bausubstanz verkennt den Umfang der Unterschutzstellung. Aus diesem Grund kann auch dahin stehen, ob die Kuppel im Foyer sowie das Kassenhäuschen schon aus den 1920er Jahren stammen oder erst später hergestellt wurden.
36Hiervon ausgehend haben die in der Zeit nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 1987 erfolgten Änderungen am Baudenkmal nicht ein solches Gewicht, dass dadurch nachträglich die Denkmalwürdigkeit und das Erhaltungsinteresse am Baudenkmal entfallen wäre.
37Die wesentlichen Änderungen, die hierbei in den Blick zu nehmen sind, sind der Abriss und die Rekonstruktion des Bühnenrahmens (dazu nachfolgend a)), der Abriss und die Rekonstruktion der Brüstung der Empore (dazu b)), die Erneuerung des Fußbodenbelags im Foyer (dazu c)), der Einbau eines Aufzuges (dazu d)), die Sanierung der Fassade (dazu e)), die Nutzung des Foyers zu Einzelhandelszwecken (dazu f)) und die Gesamtschau dieser Änderungen des Denkmals (dazu g)).
38a) Der Abriss und die Rekonstruktion des Bühnenrahmens auf der Grundlage der denkmalrechtlichen Erlaubnis und des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 23. Juli 1987 haben nicht nur nicht zum Entfall der Denkmaleigenschaft des Metropol geführt, vielmehr ist auch der rekonstruierte Bühnenrahmen Teil des Denkmals. Nach ständiger Rechtsprechung entfällt die Denkmaleigenschaft bei dem Austausch von Bauteilen nur dann, wenn das Denkmal dadurch insgesamt auf Dauer seine ursprüngliche Identität verliert und nur noch als Kopie des Originals erhalten ist. Dies ist dann jedoch nicht der Fall, wenn das Denkmal nach der Durchführung von Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Teilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist daher für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 - zitiert nach Juris, m.w.Nw..
40Danach handelt es sich bei dem Bühnenrahmen - entgegen der Auffassung der Klägerin - um ein isoliertes und funktional untergeordnetes Bauteil des Denkmals, dessen Originalbausubstanz für die Denkmaleigenschaft des Metropol nicht von entscheidender Bedeutung ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass in der Eintragungsverfügung kein besonderes Gewicht auf den Bühnenrahmen gelegt wird. Wesentliche Gründe für die Eintragung waren ausweislich der Eintragungsverfügung - neben der Fassade und diversen Ausstattungsdetails - die aus Eingangsbereich, Foyer, Erfrischungsraum vor den Zugängen zu den Logen und Rängen im 1. Obergeschoss, umlaufendem Zugang zum Vorführsaal und festlich überkuppeltem Vorführsaal bestehende Raumfolge sowie die durch Bühne und Orchestergraben multifunktionale Nutzbarkeit des großen Saales. Diese für die Denkmalwürdigkeit des Innenraums nach der Eintragungsverfügung und auch nach den Urteilen im Verfahren gegen die Eintragung wesentlichen Gesichtspunkte werden durch die Rekonstruktion des Bühnenrahmens nicht beeinträchtigt. Dies gilt in besonderem Maße für den Raumeindruck des großen Vorführsaales. Da aufgrund der Nebenbestimmungen Nr. 5, 6 und 7 zur denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 23. Juli 1987 der alte Bühnenrahmen vor dem Abriss im Einzelnen zu dokumentieren und anschließend - mit Ausnahme der Gründung - in enger Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde originalgetreu wiederherzustellen war, ist der Raumeindruck des großen Vorführsaales letztlich unverändert geblieben. Auch die Nutzbarkeit der Bühne ist erhalten geblieben. Ob die Orgelprospekte die technische Funktion der ursprünglichen Bauteile übernehmen können, ist dabei schon deshalb nicht von Belang, weil weder im Zeitpunkt der Unterschutzstellung eine Kino-Orgel vorhanden war noch eine solche nachträglich eingebaut worden ist. Von einem durch den Abriss und die Rekonstruktion des Bühnenrahmens eingetretenen Identitätsverlust des Denkmals kann daher nicht die Rede sein. Im Gegenteil fügt sich der rekonstruierte Bühnenrahmen ohne weiteres in das Denkmal ein, so dass er - ohne dass dies für das vorliegende Verfahren entscheidend wäre - an der Denkmaleigenschaft teilnimmt.
41b) Auch der Abriss und die Rekonstruktion der Brüstung der Empore lassen die Denkmaleigenschaft des Metropol unberührt. Bei der Brüstung handelt es sich gleichfalls um ein funktional untergeordnetes Bauteil, dessen Austausch in Abstimmung mit der unteren Denkmalbehörde erfolgte. Wie einem Vermerk des Architekten Ingendaay vom 22. März 1989 entnommen werden kann, sind vor dem Abbruch der Reste der Brüstung - ähnlich wie beim Bühnenrahmen - Abdrücke vom oberen und unteren Abschluss der Brüstung genommen, ein Musterstück der Brüstung mit Farbbefunden entnommen sowie ein Profilschnitt der Gesamtbrüstung im Maßstab 1:1 hergestellt worden. Da auf dieser Grundlage auch hinsichtlich der Brüstung eine originalgetreue Rekonstruktion möglich war, übernimmt die neue" Brüstung in vollem Umfang die historische Aussagekraft der originalen Bausubstanz.
42c) Gleiches gilt für die Erneuerung des Fußbodens im Foyer im Mai 1990. Auch diese Baumaßnahme hat die Denkmalwürdigkeit des Metropol nicht negativ beeinflusst. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Denkmal mit all seinen Bestandteilen durch die Zeit geht", also dem in bestimmten Zeitabständen üblichen Auswechseln von Bestandteilen (z.B. Dacheindeckung, Fenster und Fußböden) oder auch durch Beschädigungen hervorgerufenen Veränderungen ausgesetzt ist. Der - denkmalgerechte - Austausch derartiger Bestandteile ist regelmäßig ohne Einfluss auf die Denkmaleigenschaft.
43Vgl. erneut OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 - a.a.O..
44So liegt es auch hier, denn daran, dass die Erneuerung des Fußbodenbelags denkmalgerecht durchgeführt wurde, kann kein Zweifel bestehen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Beiakten 17 und 18) sind Material (Terrazzo), Farbgestaltung und Fugenbildung in zahlreichen Besprechungen des Architekten der damaligen Eigentümerin und Vertretern der unteren Denkmalbehörde der Beklagten sowie Vertretern des Beigeladenen abgestimmt worden, bis schließlich in der Baubesprechung vom 16. Mai 1990 Einigkeit über eine dem ursprünglichen Zustand möglichst nahe kommende Gestaltung erzielt wurde.
45d) Der mit einer denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 06. Juli 1988 eingebaute Aufzug bewirkt einen Eingriff in das Denkmal. Zum einen wird durch den Aufzug der Umgang um den großen Vorführsaal unterbrochen, was zugleich zur Folge hat, dass nur vier der vorhandenen 8 Foyertüren wieder eingebaut werden konnten. Zum andern musste für den Einbau die Gipskuppel im Umfang des Aufzugs geöffnet werden. Dieser Eingriff in das Denkmal hat aber nicht ein solches Gewicht, dass dadurch die Denkmalwürdigkeit des gesamten Gebäudes entfällt. So ist der Aufzug in dem Bereich zwischen Foyer und großem Vorführsaal derartig eingepasst, dass dadurch die Raumfolge nicht und der Raumeindruck nur in sehr geringem Maße negativ betroffen wird. Zudem ist nur in geringem Maße Bausubstanz des Denkmals beseitigt worden. Ein Identitätsverlust ist daher auch durch diese bauliche Veränderung nicht erkennbar.
46e) Die Sanierung der Fassade hat nicht dazu geführt, dass die Denkmaleigenschaft des Metropol entfallen ist. Dabei kann dahin stehen, ob entsprechend der Nebenbestimmung 6.2 zur denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 08. März 1990 im Zuge der Sanierung möglichst viele originale Fassadenplatten wieder verwendet oder ob insgesamt neue Tuffsteinplatten angebracht worden sind, da auch im letzteren Fall der Denkmalwert der Fassade nicht betroffen ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass für den Denkmalwert der Fassade nicht die originale Tuffsteinverkleidung, sondern die Gestaltung der Fassade entscheidend ist. Etwas anderes lässt sich insbesondere der Eintragungsverfügung vom 27. Oktober 1983 nicht entnehmen. Dort ist zur Fassade ausgeführt, dass sie das Gebäude als typisches Werk mit vom Bauhaus geprägter Formensprache der 1920er Jahre erweise. Wörtlich wird sodann ausgeführt: Dies belegen die geometrischen Gliederungselemente in der Anordnung der schlichten Pfeiler der dreiachsig gebildeten Eingangzone mit breiter Betonung der Mitte, das darüber liegende von fünf rechteckigen großen Fenstern gebildete Feld des ersten Geschosses (Café), dem ein Balkon vorgelagert war, sowie die zu einer Dreiergruppe zusammengeschlossenen Fenster in der Mitte des zweiten und dritten Geschosses, die von schmalen Türen mit vorgelegten halbrunden kleinen Balkons im zweiten Geschoss und entsprechend schmalen Fenstern im dritten Geschoss flankiert werden. Diese schmalen Türen, Balkons und Fenster liegen in einem hohen sich bis zur Traufe erstreckenden in die Fassade eingetieften schmalen Feld. Mit dieser Fassadengestaltung wird erreicht, dass die durch die Fenster des ersten Geschosses angedeutete Fünfachsigkeit in den darüberliegenden Geschossen gewahrt bleibt, gleichwohl aber der Dreierrhythmus mit Betonung der Mitte im Eingangsbereich einsetzend bei der Gesamtfassade vor allem im 2. und 3. Geschoss optisch wirksam bleibt." An dieser im Detail geschilderten Gestaltung der Fassade hat sich durch die Sanierung/den Austausch der vor die Fassade gehängten Tuffsteinplatten nichts geändert. Die historische Aussagekraft der für die 1920er Jahre typischen Fassadengestaltung ist auch nach den dort vorgenommenen Baumaßnahmen unverändert erhalten geblieben bzw. sogar durch die Rekonstruktion des ursprünglich vorhandenen Balkons verstärkt worden.
47Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich auch bei der Verkleidung der Fassade um einen Bestandteil des Gebäudes handelt, der typischerweise nach Ablauf einer gewissen Zeit, deren Dauer vom Grad der Abnutzung abhängt, ersetzt werden muss. Zweifel an der denkmalgerechten Sanierung bestehen auch hier nicht; dies schon deshalb, weil die Gestaltung der Fassade unverändert geblieben ist, die vorgehängten Steinplatten mit dem Originalzustand entsprechenden Steinen ersetzt wurden und auch die Scharrierung nicht verändert wurde.
48f) Die mit einer denkmalrechtlichen Erlaubnis vom 31. August 2006 aufgenommene Nutzung des Foyers zu Einzelhandelszwecken hat gleichfalls nicht zum nachträglichen Wegfall der Denkmalwürdigkeit des Metropol geführt, wenngleich durch die Nutzung wesentliche Bestandteile des Denkmals (namentlich die Ausgestaltung des Foyers mit Garderobennischen, Kassenhäuschen und Farbgestaltung sowie die Funktion des Foyers als Eingangsbereich eines Lichtspieltheaters der 1920er Jahre) derzeit nicht erkennbar sind. Dass gleichwohl der Denkmalwert auch dieses Gebäudeteils weiter Bestand hat, beruht im Wesentlichen darauf, dass nach Nr. 2) der Nebenbestimmungen zur Erlaubnis vom 31. August 2006 die für die Nutzungsänderung erforderlichen Einbauten reversibel sein müssen, so dass der denkmalgeschützte Bestand erhalten bleibt. Vor allem ist von Bedeutung, dass die denkmalrechtliche Erlaubnis bis zum 31. August 2008 befristet ist. Damit ist nicht zu erwarten, dass sich der denkmalwidrige Zustand, der eine Nutzung der übrigen Teile des Gebäudes ausschließt und damit gerade mit Blick auf § 8 Abs. 1 DSchG NRW nicht unproblematisch ist, verfestigt. Die somit nur vorübergehende Beeinträchtigung des Denkmals stellt keine zum Entfall der Denkmalwürdigkeit führende nachträgliche Änderung dar.
49g) Auch in der Gesamtschau haben die zuvor erörterten Änderungen kein solches Gewicht, dass die Denkmalwürdigkeit nachträglich entfallen ist. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass für die Beantwortung der Frage, ob das Denkmal aufgrund von Änderungen seine im Zeitpunkt der Unterschutzstellung vorhandene Identität nachträglich verloren hat, ein prozentualer Vergleich von ausgetauschter und ursprünglicher Bausubstanz ungeeignet ist. Vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob der Gesamteindruck und die die Denkmaleigenschaft im wesentlichen begründenden Merkmale erhalten geblieben sind.
50Vgl. erneut OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1996 - 7 A 1777/92 - a.a.O..
51Gemessen hieran ist ein Identitätsverlust nicht gegeben. Die zuvor genannten, nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. April 1987 erfolgten Änderungen betreffen jeweils funktional untergeordnete Bauteile bzw. sind - hinsichtlich der zuletzt aufgenommenen Einzelhandelsnutzung im Foyer - befristet. Die sich aus der Eintragungsverfügung und den Urteilen des erkennenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im Klageverfahren gegen die Eintragungsverfügung ergebenden maßgeblichen Umstände für die Denkmalwürdigkeit, insbesondere der Gesamteindruck eines Lichtspieltheaters der 1920er Jahre und die Fassadengestaltung, werden durch die nachträglichen Änderungen nicht nachteilig betroffen. Vielmehr haben die durchgehend in enger Abstimmung mit den Denkmalbehörden und auf der Grundlage entsprechender denkmalrechtlicher Erlaubnisse durchgeführten Umbaumaßnahmen gerade dazu gedient, die vorhandene Bausubstanz möglichst denkmalgerecht zu ergänzen, so dass das Metropol heute dem Originalzustand deutlich näher ist, als dies in der Vergangenheit der Fall war.
52Darüber hinaus ist für die Frage, ob die Denkmalwürdigkeit fortbesteht, auch das öffentliche Interesse am Geschehen um das Metropol" von Bedeutung. Nicht nur während der Umbau- und Sanierungsphase von 1983 bis 1990, sondern auch in der Folgezeit und gerade nach dem Erwerb des Gebäudes durch die Klägerin ist in den Bonner Medien regelmäßig und zum Teil auch überregional über die Planungen zum Metropol berichtet worden. Dies zeigen schon die zahlreichen Kopien von Zeitungsartikeln, die in den Verwaltungsvorgängen abgeheftet sind. Sie sind zugleich ein Beleg für die fortbestehende stadtgeschichtliche Bedeutung des Metropol.
53Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und sich damit selbst dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Kammer hat die Berufung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 124a Abs. 1 VwGO nicht erfüllt sind.
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