Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 6966/05
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Tatbestand Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Von 1987 bis 1995 studierte sie in Düsseldorf Medizin. Am 04. April 1991 legte sie die ärztliche Vorprüfung ab. Den 1. Abschnitt der ärztlichen Prüfung hat sie in der Wiederho- lungsprüfung im Jahr 1993 nicht bestanden. Von 1995 bis 1999 studierte sie in Wien, wo ihr am 11. Februar 1999 der akademische Grad einer Doktorin der gesamten Heilkunde verliehen (Dr. med. univ.) wurde. Anschließend kehrte sie in die Bundes- republik Deutschland zurück und erhielt von der Bezirksregierung Münster unter dem 04. Juni 1999 Erlaubnis, vorübergehend den ärztlichen Beruf auszuüben, um eine Tätigkeit als Ärztin im Praktikum aufnehmen zu können.
2Vom 01. Juli 1999 bis zum 31. August 1999 war sie in der X. Klinik für Psychiatrie in N. tätig. Dort wurde sie in der Zeit ab dem 02. August 1999 bis zum Ende der dortigen Tätigkeit nicht ausgebildet, weil sie keine Gebärdensprache be- herrscht. Vom 01. Februar 2000 bis zum 31. Juli 2000 war sie in der F.---- Klinik in B. angestellt. In der darüber ausgestellten Bescheinigung heißt es, sie sei seit dem 24. März 2000 nicht mehr beschäftigt worden, weil es zu unüber- brückbaren sachlichen und persönlichen Differenzen gekommen sei. Vom 01. Okto- ber 2000 bis zum 06. Januar 2002 war die Klägerin im Evangelischen Krankenhaus L. beschäftigt. In der darüber unter dem 06. Dezember 2001 ausgestellten Bescheinigung des Chefarztes der Klinischen Geriatrie Dr. T. heißt es u.a.:
3Die Ausbildung ist ordnungsgemäß abgeleistet worden.
4Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen:
5Durchführung Geriatrisches Assessment, Anamnese, Befund, Teambesprechung, Arztbriefe, Blutabnahme, Fädenziehen, Betreuung von bis zu zwei Patienten gleichzeitig seit Juli 2001 mit Unterstützung, noch nicht selbständig.
6Fr. Dr. B1. ist nicht in der Lage, die erworbenen theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen und in Akutsituationen zeitgerecht anzuwenden. Sie hat Schwierigkeiten bei der Gewichtung mehrerer Di- agnosen und beim Einordnen komplexer Zusammenhänge. Sie über- schätzt ihre Fähigkeiten.
7Ein Anhaltspunkt dafür, daß Frau Dr. B1. infolge eines Gebrechens oder wegen Schwäche seiner/ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht die für die Ausübung des ärztlichen Berufs er- forderliche Fähigkeit oder Eignung fehlt, hat sich in folgender Hinsicht ergeben: Durch Hörminderung kann sie nicht gleichzeitig hören und handeln."
8Beigefügt war die tabellarische Auflistung der ärztlichen Tätigkeiten, die die Klägerin nach den Feststellungen des Herrn Dr. T. vom 18. Oktober 2001 eigenverant- wortlich und selbständig ausüben könne: Blutabnahme, Anamnese, Befunderhe- bung, Arztbriefe, Fäden ziehen. Ferner wurde über die Klägerin unter dem 10. De- zember 2001 ein Weiterbildungszeugnis erteilt, auf das Bezug genommen wird.
9Nach Abschluss dieses Ausbildungsabschnitts war die Klägerin arbeitslos. Sie beantragte bei der Bezirksregierung Münster eine Auskunft, ob ihr aufgrund der vor- handenen Bescheinigungen, Zeugnisse und Nachweise eine ärztliche Approbation erteilt werden könne. Die Bezirksregierung teilte ihr unter anderem mit, dass die von dem Evangelischen Krankenhaus L. unter dem 06. Dezember 2001 ausge- stellte Bescheinigung nicht erkennen lasse, ob das Ausbildungsziel erreicht worden sei, und dass voraussichtlich eine ergänzende Auskunft des Herrn Dr. T. einge- holt werden müsse.
10Am 22. Juni 2004 bat die inzwischen in Köln wohnhafte Klägerin die Beklagte um Auskunft, wann und unter Vorlage welcher Unterlagen sie einen Antrag auf Erteilung einer ärztlichen Approbation stellen könne. Sie wolle nach dem 01. Oktober 2004 ärztlich tätig werden. Sie verwies unter anderem darauf, dass eine Tätigkeit als Ärztin im Praktikum nach den geänderten Ausbildungsvorschriften nicht mehr erforderlich sei. Nach weiterem Schriftwechsel stellte die Klägerin am 10. Januar 2005 den An- trag, ihr eine ärztliche Approbation zu erteilen und fügte unter anderem das ärztliche Attest des Herrn Dr. T1. vom 06. Januar 2005 bei, nach dem keine Anhaltspunk- te bestünden, dass die Klägerin für die Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sei.
11Unter dem 23. Mai 2005 erteilte die Beklagte der Klägerin eine bis zum 22. Mai 2007 geltende Berufserlaubnis, damit sie ihre Ausbildung nach der österreichischen Ausbildungsordnung abschließen könne. Die im Rahmen des Approbationsverfah- rens eingeholte Stellungnahme des Herrn Dr. T. vom 05. Juli 2005 ergab, dass er die von ihm unter dem 06. Dezember 2001 ausgestellte Bescheinigung aufrecht er- halte. Beigefügt war die an ihn gerichtete Bewerbung der Klägerin vom 17. Juli 2000 und der zugleich überlassene Lebenslauf, in denen sie sich unter anderem einge- hend mit ihrer seit der Kindheit bestehenden Hörbehinderung und deren Auswirkun- gen auf ihre Leistungsfähigkeit befasste.
12Mit Bescheid vom 07. Juli 2005 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung ei- ner Approbation ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin habe die Ausbildung in Österreich nicht vollständig abgeschlossen. Wer das Hoch- schulstudium in Österreich absolviert habe, müsse eine spezifische weitere Ausbil- dung anschließen, um über eine im Sinne der Bundesärzteordnung abgeschlossene ausländische Ausbildung zu verfügen. Daran fehle es. Die Klägerin habe stattdessen durch eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes die Möglichkeit erhalten, ihre in Österreich begonnene Ausbildung zu vervollständigen und abzuschließen.
13Am 11. Juli 2005 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Köln einen einstweiligen Rechtsschutzantrag mit dem Ziel gestellt, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Approbation zu erteilen (9 L 1125/05). Der Antrag ist mit Beschluss vom 11. August 2005 abgelehnt worden. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel blieben in der Sache ohne Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 05. September 2005 - 13 B 1457/05 -; 13 E 1103/05 -; - 13 E 1104/05 -).
14Gegen den Bescheid vom 07. Juli 2005 erhob die Klägerin am 12. Juli 2005 Widerspruch, den die Beklagte mit Bescheid vom 21. November 2005 zurückwies. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die ursprünglichen Erwägungen. Ergänzend hieß es unter anderem, die nach Maßgabe der noch vor dem 01. Oktober 2004 geltenden Vorschriften durchlaufene Ausbildung als Ärztin im Praktikum habe die Klägerin nicht abgeschlossen. Die Bescheinigung des Herrn Dr. T. lasse Zweifel an der Fähigkeit der Klägerin aufkommen, ohne Anleitung und Aufsicht als Ärztin arbeiten zu können. Eine Abänderung der Bescheinigung, an der der Arzt festhalte, sei nur im arbeitsgerichtlichen Verfahren möglich.
15Am 06. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen vor, die von Herrn Dr. T. erteilte Bescheinigung sei inhaltlich unrichtig. Sie habe eine Vielzahl von widersprechenden Stellungnahmen und Bescheinigungen vorgelegt, die die Beklagte nicht hinreichend gewürdigt habe. Mehrere Ärzte hätten ihr bestätigt, dass sie den Anforderungen des ärztlichen Berufes gewachsen sei. Selbst von Herrn Dr. T. sei ihr bescheinigt worden, die Zeit als Ärztin im Praktikum ordnungsgemäß abgeleistet zu haben. Ferner habe sie durch ärztliche Atteste und anderweitige Stellungnahmen nachgewiesen, das sie dem ärztlichen Beruf auch gesundheitlich gewachsen sei. Die beidseitige Hörbeeinträchtigung sei durch Hörgeräte vollständig kompensiert. Das Praktikum sei zudem mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2004 abgeschafft worden. Damit habe der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass das erfolgreich abgeschlossene Studium zur selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit als Ärztin qualifiziere.
16Die Klägerin beantragt sinngemäß,
17die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2005 zu verpflichten, ihr eine ärztliche Approbation zu erteilen.
18Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
19Der Klägerin ist mit Beschluss vom 08. Juni 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren VG Köln 9 L 1125/05 und 9 K 4180/05, der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Bezirksregierung Münster ergänzend Bezug genommen.
21Entscheidungsgründe Die zulässige Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
22Der Klägerin kann eine ärztliche Approbation nicht erteilt werden, weil sie die notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 4 der Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I 1218), zuletzt geändert mit Gesetz vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407) kann die Approbation nur erteilt werden, wenn der - regelmäßig deutsche oder aus der EU stammende - Antragsteller nicht unwürdig oder unzuverlässig ist, er zur Ausübung des Berufs gesundheitlich geeignet ist und die theoretische und praktische Ausbildung erfolgreich beendet hat.
23Es bestehen bereits Bedenken, ob die Klägerin nicht wegen eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs geeignet ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO). Diese Fragen bedürfen jedoch keiner abschließenden Klärung, weil die Klägerin die theoretische und praktische ärztliche Ausbildung nicht erfolgreich beendet hat.
24§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO verlangt, dass nach einem Studium der Medizin und der Ableistung einer praktischen Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung die ärztliche Prüfung bestanden worden ist. Daran fehlt es, weil die von der Klägerin erfolgreich abgelegten Teile der ärztlichen Prüfung nicht diesen Anforderungen entsprechen. Sie hat bisher am 04. April 1991 die nach § 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 (BGBl. I 1594) erforderliche ärztliche Vorprüfung abgelegt und von der nach dem damaligen Prüfungsrecht in drei Abschnitten abzuleistenden ärztlichen Prüfung den 1. Abschnitt in der Wiederholungsprüfung im Jahr 1993 nicht bestanden. Nach den Übergangsbestimmungen der §§ 42 und 43 der geltenden Approbationsordnung vom 27. Juni 2002 (BGBl. I 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122) hätte sie damit den verbleibenden Teil der ärztlichen Prüfung nach dem heute geltenden Recht abzulegen, und über derartige Abschlüsse verfügt die Klägerin nicht.
25Eine erfolgreiche Ablegung der ärztlichen Prüfung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO ist auch nicht anzunehmen, wenn der von der Klägerin am 11. Februar 1999 im Ausland erworbene akademische Grad einer Doktorin der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.) in die Bewertung einbezogen wird. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO verlangt, dass die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden worden ist. Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeschlossene ärztliche Ausbildung kann nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO nur als Ausbildung im Sinne des Gesetzes gelten, wenn sie durch Vorlage eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu der Bundesärzteordnung aufgeführten ärztlichen Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachgewiesen wird. Einen solchen Nachweis kann die Klägerin nicht führen, weil sie keinen entsprechenden Ausbildungsstand erreicht hat. Nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO (BGBl. 2004, Teil I, Seite 1780) ist ein in der Bundesrepublik Deutschland anerkannter und für die Erteilung der Approbation hinreichender österreichischer Abschluss gegeben, wenn neben dem von einer medizinischen Fakultät verliehenen akademischen Grad einer Doktorin der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.) ein Diplom über die spezifische Ausbildung zum Arzt für All- gemeinmedizin bzw. ein Facharztdiplom der österreichischen Ärztekammer vorgewiesen werden können. Diese Regelungen entsprechen der Richtlinie 2001/19/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Abl. EG Nr. L 206 S. 1 vom 31. Juli 2001), mit der unter anderem die europaweite gegenseitige Anerkennung von Berufsausbildungen und von besonderen Qualifikationen für Ärzte geregelt worden ist. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Regelung mit Wir- kung ab dem 01. Oktober 2004 (Art. 10 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 - BGBl. I, 1790 - ) in bundesdeutsches Recht umgesetzt und die Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 BÄO entsprechend angepasst.
26Auch unter Berücksichtigung des von der Klägerin erworbenen akademischen Grades einer Doktorin der gesamten Heilkunde (Dr. med. univ.) und der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland abgeleisteten Zeit als Ärztin im Praktikum besteht kein Anspruch auf Erteilung der Approbation. Sind die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO nicht erfüllt, kann die fachliche Qualifikation nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Nr. 2 BÄO nachgewiesen werden, wenn der Antragsteller eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bis zum Abschluss des Hochschulstudiums durchgeführte, hierdurch jedoch nicht vollständig abgeschlossene ärztliche Ausbildung mit einer Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 BÄO abgeschlossen hat und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Klägerin neben dem in Österreich erzielten akademischen Abschluss (Dr. med. univ.) keine zusätzliche Qualifikation erworben hat, sodass insgesamt von einem gleichwertigen Ausbildungsstand gesprochen werden könnte. Als Tätigkeit auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 BÄO kann die Klägerin nur ihre Tätigkeit als Ärztin im Praktikum vorweisen, die jedoch nicht ordnungsgemäß abgeschlossen worden ist. Die Klägerin hat ein den damals geltenden Vorgaben des § 34a ff der Approbationsordnung für Ärzte vom 14. Juli 1987 - ÄAppO a.F. - (BGBl. I 1593) entsprechendes Praktikum zum 01. Juli 1999 begonnen und mit Unterbrechungen zuletzt bis zum 06. Januar 2002 fortgeführt. Zum Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses dieses Ausbildungsabschnitts ist nach § 34d Abs. 1 Satz 2 ÄAppO a.F. eine Bescheinigung auszustellen, und bei einer Tätigkeit für mehrere praktische Ausbildungsstellen ist für jeden Abschnitt eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen, bis die Ausbildungszeit von 18 Monaten (§ 34a ÄAppO in der Fassung der Änderung durch Art. 47 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 - BGBl. I 2477 -) insgesamt abgedeckt ist. Die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung des Praktikums besagt allerdings nicht nur, dass der Antragsteller an der Ausbildung in dem erforderlichen zeitlichen Umfang teilgenommen hat. Sie soll zugleich belegen, dass der Antragsteller einen Ausbildungsstand erreicht hat, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung befähigt. Denn nach § 34b ÄAppO a.F. soll der Arzt im Praktikum seine Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten in dem Praktikum vertiefen. Er soll die zugewiesenen Tätigkeiten mit einem dem wachsenden Stand seiner Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechenden Maß an Verantwortlichkeit verrichten. Nach Abschluss der Ausbildung soll er zur eigenverantwortlichen und selbständigen Berufsausübung in der Lage sein. Dies ist der Klägerin nicht bescheinigt worden.
27Nachdem die Klägerin in der Zeit vom 01. Juli 1999 bis zum 02. August 1999 in der X. Klinik für Psychiatrie und nachfolgend in der F.---- Klinik nur vom 01. Februar 2000 bis zum 24. März 2000 beschäftigt war, kommt es maßgebend auf die Bescheinigung über die Tätigkeit vom 01. Oktober 2000 bis zum 06. Januar 2002 im Evangelischen Krankenhaus L. an. Der Chefarzt der Klinischen Geriatrie Dr. T. hat sich in der unter dem 06. Dezember 2001 ausgestellten Bescheinigung dahingehend geäußert, dass die Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet worden sei. Er führt jedoch in dem dafür vorgesehen Abschnitt "Beschreibung und Würdigung der Tätigkeit im einzelnen" aus, dass die Klägerin mit dem geriatrischen Assessment, der Anamnese, der Befunderhebung, Teambesprechungen, Arztbriefen, Blutabnahmen, Fädenziehen und der Betreuung von bis zu zwei Patienten gleichzeitig seit Juli 2001 befasst worden sei, dies aber nur mit Unterstützung und "noch nicht selbständig". Sie sei nicht in der Lage, die erworbenen theoretischen Kenntnisse in die Praxis umzusetzen und in Akutsituationen zeitgerecht anzuwenden. Sie habe Schwierigkeiten bei der Ge- wichtung mehrerer Diagnosen und beim Einordnen komplexer Zusammenhänge und sie überschätze ihre Fähigkeiten. Wie sich aus dem kurz zuvor ausgestellten Weiterbildungszeugnis vom 10. Dezember 2001 ergänzend ergibt, habe die Klägerin erst nach einem Jahr Tätigkeit Blutabnahmen durchführen können. Das Legen von Venenverweilkanülen sei noch nicht gelungen, und erst nach mehreren Versuchen habe sie nach einem Jahr erstmals erfolgreich Fäden gezogen. Bei der Vorstellung der voruntersuchten Patienten sowie bei den Teambesprechungen habe sie bis zum Schluss Schwierigkeiten bei der Gewichtung der Diagnosen multimorbider Patienten gehabt. Auch nach 9 Monaten Tätigkeit habe sie Schwierigkeiten bei Koordination der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen sowie bei der Hilfsmittelverordnung und der Organisation der weiteren Versorgung entlassener Patienten gehabt. Diese Maßnahmen hätten häufig von der betreuenden Assistenzärztin oder einer anderen Ärztin im Praktikum übernommen werden müssen. Die ergänzende Befragung des Herrn Dr. T. durch die Beklagte hat schließlich ergeben, dass er an seiner Einschätzung festhalte. Daraus folgt, dass Herr Dr. T. nicht eine ordnungsgemäße, dem Ausbildungsziel entsprechende Ausbildung bescheinigt hat. Soweit die Klägerin Beurteilungsfehler geltend macht, können diese, falls sie vorliegen sollten, nur zu einem Anspruch auf Fortsetzung der Ausbildung führen, da die Ausbildung im Evangelischen Krankenhaus L. nicht vom Gericht beurteilt werden kann.
28Damit fehlt es auch an der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit einer inländischen ärztlichen Ausbildung im Sinne des § 3 Abs. 2 BÄO.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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