Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 20 K 875/06
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d:
2Der Kläger war am 27.06.2004 Halter eines Autos der Marke Volvo (amtliches Kennzeichen : K-00 000). Das Fahrzeug stellte er am genannten Tag gegen 14.30 Uhr auf dem Carl-Diem-Weg in Köln auf einem Parkplatz für Schwerbehinderte ab. Von dort sollte es im Auftrag des Beklagten durch die Firma Mauritius abgeschleppt werden. Bevor der Auftrag ausgeführt werden konnte, erschien der Kläger jedoch und entfernte das Fahrzeug selbst. Mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 17.08.2004 nahm der Beklagte den Kläger daraufhin auf Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 65,00 EUR in Anspruch und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 52,00 EUR fest.
3Hiergegen legte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 15.09.2004 Widerspruch ein. Wegen der Begründung des Widerspruchs wird auf den genannten Schriftsatz sowie den Schriftsatz des Klägers vom 27.10.2004 (Bl. 19 - 21 Beiakte 2) verwiesen.
4Der Widerspruch des Klägers wurde durch die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 05. 01.2006 zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 25 ff. Beiakte 2).
5Der Kläger hat am 08.02.2006 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, der Kläger habe zwar sein Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt, habe dies jedoch immer im Auge gehabt. Hätten Ordnungskräfte erkennbar die Beseitigung des Fahrzeuges verlangt, hätte der Kläger es jederzeit fortsetzen können. Tatsächlich habe er jedoch niemanden an dem Fahrzeug gesehen, so dass er auch nicht davon ausgehen konnte und durfte, dass ein entsprechendes Verwaltungshandeln bevor stand, als er das Abschleppfahrzeug gesehen habe. Er habe sich dann auch unverzüglich zum Fahrzeug begeben und dieses entfernt. Außerdem sei in der Zeit, in welcher der Kläger dort geparkt habe, kein Berechtigter am Parken gehindert worden.
6Gleichwohl verlange die Verwaltungsbehörde für eine Leerfahrt 65,00 EUR. Eine solche Leerfahrt sei jedoch tatsächlich nicht entstanden. Es sei vielmehr so, dass bei sämtlichen Großveranstaltungen im Bereich des Stadions der Stadt Köln eine Vielzahl von Abschleppfahrzeugen vorsorglich im Bereich des Stadions zusammengezogen würden, so dass Anfahrtskosten überhaupt nicht entstehen könnten. Dies sei auch am 27.06.2004 mit Sicherheit der Fall gewesen. Die Leerfahrt sei sozusagen als Serviceleistung schon für die Stadt Köln im vorhinein ausgeführt worden. Aus den Verwaltungsakten ergebe sich außerdem, dass der Auftrag für das Abschleppunternehmen um 14.35 Uhr erteilt worden sein solle. Der Rechnungsbeleg der Firma Mauritius enthalte aber als Einsatzzeit 14.40 Uhr. Eine Anfahrt von fünf Minuten sei nicht erstattungsfähig. Auch werde die Richtigkeit der angegebenen Zeiten bestritten. Nach Erinnerung des Klägers sei es nämlich so gewesen, dass der Funkverkehr, mit dem das Abschleppfahrzeug bestellt worden sei, noch nicht zu Ende gewesen sei, als das Abschleppfahrzeug bereits an seinem Fahrzeug angekommen sei. Zudem habe der Kläger hören können, dass unmittelbar nach Abbruch des Einsatzes das Abschleppfahrzeug einen anderen Einsatz gehabt habe. Mehrere Leerfahrten könnten jedoch nicht in Rechnung gestellt werden.
7Der weitere Vortrag des Beklagten zum Ablauf und den Zeiten der ganzen Abschleppmaßnahme sei im Übrigen widersprüchlich und könne nicht den Gegebenheiten entsprechen.
8Auch möge der Beklagte darlegen, wie Gebühren und Leistungen berechnet würden.
9Der Kläger beantragt,
10den Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 05.01.2006 aufzuheben.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er hält seinen Leistungs- und Gebührenbescheid für rechtmäßig und trägt vor, dass die vorgesehene Abschleppmaßnahme rechtmäßig gewesen sei, da der Kläger auf einem Behindertenparkplatz geparkt habe. Weiterhin sei das Einsatzfahrzeug der Firma Mauritius auch extra aus dem Firmensitz in Bayenthal angefordert worden. Eine Stornierung habe nicht stattgefunden bzw. sei nicht mehr möglich gewesen. Im Übrigen tritt der Beklagte im Einzelnen den Ausführungen des Klägers zum zeitlichen Ablauf der Maßnahme entgegen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst der beigezogenen Vorgänge (ein Verwaltungsvorgang des Beklagten, ein Widerspruchsvorgang der Bezirksregierung Köln) Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s r ü n d e :
16Die Klage ist unbegründet. Der angefochtenen Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 17.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 05.01.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17Betreffend die geltend gemachten Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme findet der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 77 VwVG NRW i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 7 und 8 KostO NRW, i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW oder i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.
18Voraussetzung für ein Eingreifen nach diesen Vorschriften ist unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu der die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung gehört, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten war hier eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit deshalb eingetreten, weil das Fahrzeug des Klägers unstreitig entgegen § 12 Abs. 3 Nr. 8 lit.e) StVO auf einem bzw. zwei Schwerbehindertenparkplätzen stand, ohne dass der Kläger zum Kreis der Parkberechtigten gehörte.
19Die - eingeleitete - Abschleppmaßnahme war auch notwendig und verhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW rechtfertigt das unberechtigte Parken eines Fahrzeuges auf einem ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplatz das sofortige Abschleppen, insbesondere ist nicht erforderlich, dass ein Berechtigter konkret am Parken gehindert wird,
20OVG NRW Urteil vom 31.03.2003 - 5 A 4097/02 -
21Auch spielt es keine Rolle, ob der Kläger die Einsatzkräfte bemerkt hat oder nicht.
22Die Kosten für die Leerfahrt sind auch tatsächlich entstanden, obwohl der Kläger das Fahrzeug selbst entfernte. Ein Abbestellen des Abschleppwagens war nach den für das Gericht nachvollziehbaren Angaben des Beklagten und des als Zeugen vernommenen Herrn Zebralla nicht mehr möglich. Dieser hat zunächst glaubhaft dargestellt, dass das Abschleppfahrzeug seinerzeit nicht in unmittelbarer Nähe bereitstand, wie es bei Großveranstaltungen sonst üblich ist, sondern bei der Firma Mauritius bestellt wurden, da an diesem Tag zwar im Rhein-Energie-Stadion ein Footballspiel stattfand, bei diesen Veranstaltungen aber keine Abschleppfahrzeuge vor Ort vorgehalten werden, weil das Zuschaueraufkommen bei Footballspielen nicht so hoch ist. Insofern konnte das Fahrzeug auch nicht sofort am Abschlepport erscheinen. Weiterhin hat Herr Zebralla anhand des Abschleppbogens (Bl. 1 Beiakte 2) nachvollziehbar dargelegt, dass das Abschleppfahrzeug von der Zentrale des Ordnungs- und Verkehrsdienstes um 14:39 Uhr bei der Firma Mauritius bestellt wurde und glaubhaft erklärt, dass er kurz nach Erscheinen des Klägers versucht hat, den Auftrag zu stornieren. Er hat insofern dargelegt, dass er immer kurz nach Erscheinen des Verantwortlichen (Halter oder Fahrer des Fahrzeuges) die Stornotaste" betätige, was bedeute, dass eine SMS an die Zentrale erfolge und diese daraufhin Kontakt mit dem Abschleppunternehmen aufnehme, um den Auftrag zu stornieren.
23Des Weiteren hat das Gericht keine Zweifel daran, dass eine Stornierung des Auftrages im vorliegenden Fall nicht mehr möglich war, weil das Abschleppfahrzeug bereits auf dem Weg zum Einsatzort war. Hierfür spricht zunächst, dass das Fahrzeug - wie auch der Kläger vorgetragen hat - vor Ort erschien, während der Kläger noch anwesend war, somit innerhalb von wenigen Minuten. Dies legt den Schluss nahe, dass der Fahrer zeitnah nach Anruf der Zentrale des Ordnungs- und Verkehrsdienstes bei der Abschleppfirma losgefahren ist. Dies wird auch bestätigt durch die Zeitangabe in der Rechnung der Firma, welche Herr Zebralla als sachlich und rechnerisch richtig unterschrieben hat (Bl. 2 der Beiakte 2). Danach hat der Fahrer den Abschleppauftrag um 14:40 Uhr erhalten. Durchgreifende substantielle Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Abschleppfirma falsch sind und die Mitteilung der Zentrale des Ordnungs- und Verkehrsdienstes einging, bevor der Fahrer des Abschleppfahrzeuges losgefahren war, bestehen nicht. Diese ergeben sich auch nicht daraus, dass auf der Computerauszug der Zentrale des Ordnungs- und Verkehrsdienstes den Eintrag enthält Storno 14:40 Uhr". Da eine Leerfahrt nach ständiger Praxis des Beklagten und der Abschleppfirma bereits vorliegt, wenn das Abschleppfahrzeuges das Gelände des Unternehmens verlassen hat, lässt sich aus der gleichlautenden Zeitangabe nicht der Schluss ziehen, dass eine kostenlose Stornierung des Auftrages noch möglich gewesen sein muss. Hinzu kommt, dass die Zeiten von unterschiedlichen Uhren abgelesen werden, so dass Differenzen von mehreren Minuten zwischen den Zeitangaben nicht auszuschließen sind.
24Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten, welche dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, bestehen an der Vereinbarung der Stadt Köln mit den Abschleppunternehmen auch im Hinblick auf die Kosten für eine Leerfahrt keine durchgreifenden Bedenken. Es handelt sich bei den festgesetzten Preisen um Pauschalen, die alle Fälle einer Leerfahrt abdecken sollen, unabhängig davon, wie viel Aufwand im Einzelfall entsteht. Hiergegen ist nichts zu erinnern, zumal im vorliegenden Fall das Abschleppfahrzeug am Einsatzort erschienen ist und somit die Anfahrt (ein nicht unwesentlichen Teil eines Abschleppvorganges) vollständig durchgeführt wurde. Auch die Höhe der vereinbarten Vergütung, welche sich vorliegend aus der Preisliste für die Durchführung von Abschleppaufträgen ab dem 01.05.2003 ergibt (vgl. § 4 Abs. 1 des Rahmenvertrages zwischen der Stadt Köln und der Arbeitsgemeinschaft der Abschleppunternehmen vom 15.06.1995), ist nicht zu beanstanden. Dass diese - gemessen an den verkehrsüblichen Preisen - unangemessen hoch sind, wurde weder im Klageverfahren noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt.
25Die von dem Beklagten darüber hinaus erhobene Verwaltungsgebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage in § 7 a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW. Dabei liegt die Bemessung der Höhe der Gebühr im nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Ermessen der Behörde.
26Vgl. OVG NRW, uv 28.11.2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 ff.
27Die insoweit vom Beklagten vorgenommene Pauschalierung und Abstufung der Gebührensätze ist nach ständiger Rechtssprechung der Kammer nicht zu beanstanden.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.
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