Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 19 L 1297/07
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der sinngemäße Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, die Stelle des Leiters/der Leiterin des Amtes für Jugend und Schule der Stadt M. (Stellenbewertung: A 13) endgültig der Beigeladenen zu übertragen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers um diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO nur ergehen, wenn der betreffende Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
6Dem Antragsteller steht für sein Rechtsschutzbegehren allerdings ein Anordnungsgrund zur Seite, weil die begehrte einstweilige Anordnung notwendig ist, seinen geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruch zu sichern und dadurch vorläufig einen endgültigen, zu seinem Nachteil ausfallenden Rechtsverlust abzuwenden. Zwar soll die Beigeladene vorerst lediglich auf einen bestimmten Dienstposten umgesetzt werden, was jederzeit rückgängig gemacht werden könnte. Da es jedoch sowohl für den Antragsteller als auch für die Beigeladene um einen sogenannten Beförderungsdienstposten geht, d.h. einen Dienstposten, der höher bewertet ist als ihr jeweiliges derzeitiges Statusamt, droht mit seiner Übertragung der Erwerb eines Bewährungsvorsprungs im Hinblick auf eine spätere mögliche Beförderung. Daraus ergibt sich für den Antragsteller die Notwendigkeit, zur Rechtswahrung schon die Besetzung der Stelle zum Zwecke der Erprobung (vgl. § 10 Abs. 4 Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein- Westfalen - Laufbahnverordnung - LVO NRW) zu verhindern.
7Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, NWVBl. 2003, 14, und vom 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -; BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58 ff. = DÖD 2001, 279 f..
8Der Antragsteller hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
9Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter auch bei Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes oder eines Beförderungsdienstpostens. Er kann vielmehr nur verlangen, in seinem beruflichen Fortkommen nicht aus gesetz- oder sachwidrigen Erwägungen des Dienstherrn beeinträchtigt zu werden. Die Entscheidung über eine Beförderung obliegt nach Maßgabe des Personalbedarfs und des Vorhandenseins freier besetzbarer Planstellen dem pflichtgemäßen Ermessen des für den Dienstherrn handelnden Dienstvorgesetzten. Dieser hat sich bei seiner Ermessensausübung an dem durch Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verbürgten und für Landesbeamte in Nordrhein-Westfalen durch §§ 25 Abs. 6 Satz 1 und 7 Abs. 1 LBG NRW einfach-gesetzlich konkretisierten Grundsatz der Bestenauslese (Leistungsgrundsatz) zu orientieren. Danach ist der Dienstvorgesetzte grundsätzlich gehalten, ein Beförderungsamt demjenigen von mehreren Beförderungsbewerbern zu übertragen, der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Wahrnehmung der betreffenden Dienstaufgaben gemäß den vom Dienstherrn aufgestellten Anforderungen am Besten qualifiziert erscheint. Im Übrigen ist die Auswahlentscheidung bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Entscheidung über die Vergabe eines Beförderungsdienstpostens, dessen erfolgreiche Wahrnehmung eine Voraussetzung für eine spätere Beförderung darstellt. Eine derartige Vorverlagerung" der Bestenauslese auf Entscheidungen über die Besetzung von Beförderungsdienstposten im Vorfeld künftiger Beförderungen ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Leistungsgrundsatzes durch Art. 33 Abs. 2 GG und §§ 25 Abs. 6 Satz 1 und 7 Abs. 1 LBG NRW geboten, der u.a. jedem Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den gleichen Zugang zu einem Beförderungsamt gewährleistet. Dem einzelnen Bewerber um eine Beförderungsstelle oder einen Beförderungsdienstposten steht nur ein Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zu, der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch eine einstweilige Anordnung in der Weise sicherungsfähig ist, dass dem Dienstherrn untersagt werden kann, die streitbefangene Beförderungsstelle oder den Beförderungsdienstposten vorläufig bis zu einer erneuten Auswahlentscheidung (endgültig) zu besetzen. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige Sicherungsanordnung ist dann gegeben, wenn die angegriffene Auswahlentscheidung nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt wegen Verletzung des Leistungsgrundsatzes oder eines Ermessensfehlers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft und nicht auszuschließen ist, dass eine fehlerfreie Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde.
10Der Antragsteller hat eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund einer dem Anordnungsverfahren gemäßen Prüfung der Sach- und Rechtslage -
11zum Prüfungsmaßstab vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, DVBl. 2002, 1633
12kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffene Auswahlentscheidung im Rahmen des hier nur relevanten Konkurrenzverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechts- oder ermessensfehlerhaft ist.
13Das Auswahlverfahren leidet zunächst nicht an Verfahrensfehlern, die den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen könnten. Der Antragsteller rügt insoweit vor allem, es widerspreche einem geordneten und fairen Verfahren, dass das interne Ausschreibungsverfahren über den Schreibtisch" der Beigeladenen durchgeführt worden sei. Diese habe die Ausschreibung in ihrer Eigenschaft als Leiterin des Personalservice selbst verfasst und dabei gerade solche Merkmale ins Blickfeld gerückt, die sie selbst erfüllte. In Erwiderung darauf hat die Antragsgegnerin vorgetragen, die Beigeladene habe keinen Einfluss auf den Inhalt der Stellenausschreibung gehabt. Dies legt nahe, dass sie die Ausschreibung lediglich auf Anweisung erstellt hat. Im Übrigen ist aber auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Antragsteller durch die konkrete Fassung der Ausschreibung in seinem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt sein könnte. Der Ausschreibungstext enthält kein (konstitutives) Anforderungsprofil, das der Antragsteller nicht erfüllte, so dass er von einer Einbeziehung in den Qualifikationsvergleich von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Die Ausschreibung ist auch nicht in irgendeiner Weise speziell auf die Beigeladene zugeschnitten. Die darin benannten, erwarteten bzw. erwünschten sonstigen Merkmale wie Leitungserfahrung, Verhandlungsgeschick, überdurchschnittliches Engagement sowie Berufserfahrung im pädagogischen/psychologischen Bereich sind im Hinblick auf die zu besetzende Stelle eines Leiters/einer Leiterin des Amtes für Jugend und Schule evident sachgerecht. Es kann nach alledem ausgeschlossen werden, dass sich der Inhalt der Ausschreibung in sachfremder, Art. 33 Abs. 2 GG zuwiderlaufender Weise auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt hat.
14Auch im Übrigen weist die streitige Auswahlentscheidung keine Verfahrensfehler oder durchgreifende sonstige formelle Fehler auf. Sie wurde nach Einsichtnahme in die Personalakten und Durchführung von Auswahlgesprächen, an der der Bürgermeister, der zuständige Fachbereichsleiter, der Vorsitzende des Personalrates, die Gleichstellungsbeauftragte und die Schwerbehindertenbeauftragte teilgenommen haben, vom Bürgermeister der Antragsgegnerin als dem zuständigen Organ (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 62 Abs. 1 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen - GO NRW) getroffen. Ein Fall, in dem die Entscheidung auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen gewesen wäre (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 3 GO i.V.m. § 14 der Hauptsatzung der Stadt M. vom 27. November 1997 i.d.F. vom 8. November 2001), liegt nicht vor. Denn es geht vorliegend lediglich um die Besetzung eines - wenn auch beförderungsrelevanten - Dienstpostens und nicht um die in der Satzungsregelung aufgeführten Fälle einer Ernennung, Beförderung und Entlassung" von Beamten. Mag man im Falle einer allgemeiner formulierten Regelung, die dem Haupt- und Finanzausschuss etwa die Zuständigkeit für beamtenrechtliche Entscheidungen" überträgt, eine Einbeziehung der Übertragung höherwertiger Dienstposten erwägen können,
15dahin tendierend OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2006 - 1 B 1452/06 -
16schließt die hier vorliegende enumerative Aufzählung von inhaltlich genau definierten Statusentscheidungen eine analoge Anwendung auf derartige andere Fälle nach Auffassung der Kammer indes aus.
17Die gemäß §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) erforderliche Zustimmung des Personalrats ist erfolgt. Auch § 71 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe, Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006, BGBl. I S. 3134 - im Folgenden: SGB VIII) ist beachtet worden. Danach soll der Jugendhilfeausschuss vor der Berufung eines Leiters des Jugendamtes gehört werden. Die damit verlangte - bloße - Anhörung des Jugendhilfeausschusses wurde hier unstreitig durchgeführt: Der Ausschuss hat den ihm unterbreiteten Besetzungsvorschlag durch Beschluss zur Kenntnis genommen und keine Einwände erhoben. Seiner ausdrücklichen Zustimmung bedarf es nach der gesetzlichen Regelung nicht. Die Behauptung des Antragstellers, der Jugendhilfeausschuss habe den vorgeschlagenen Beschluss der Verwaltung, die Beigeladene zur Amtsleiterin zu bestellen, mangels Vorliegens der fachlichen Voraussetzungen einstimmig abgelehnt, findet - ohne dass es darauf noch entscheidend ankäme - in den von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgängen aber auch keine Bestätigung.
18In der Sache ist die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise von einem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen ausgegangen. Fehl geht zunächst die Auffassung des Antragstellers, die Beigeladene hätte in den Qualifikationsvergleich überhaupt nicht einbezogen werden dürfen, weil sie ein für die fragliche Stelle bestehendes gesetzliches Anforderungsprofil nicht erfülle, namentlich keine Fachkraft im Sinne von § 72 Abs. 2 SGB VIII sei. Nach dieser Vorschrift sollen leitende Funktionen des Jugendamts in der Regel nur Fachkräften übertragen werden". Fachkräfte sind Personen, die - neben der persönlichen Eignung - eine der jeweiligen Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben, vgl. § 72 Abs. 1 SGB VIII. Darunter fallen ausweislich der Gesetzesbegründung vor allem Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Erzieher, Psychologen, Diplompädagogen, Heilpädagogen, Sonderschulpädagogen, Psychagogen, Jugendpsychiater, Psychotherapeuten und Pädiater.
19Vgl. BT-Drs. 11/5948, S. 97 (zum früheren § 64 SGB VIII, dem der jetzige § 72 SGB VIII im Wortlaut vollständig gleicht).
20Grundsätzlich erforderlich ist damit eine formal abgeschlossene Berufsqualifikation in einem sozialen, sozialpädagogischen, sozialarbeiterischen oder ähnlichen Ausbildungsgang.
21Vgl. die vom Antragssteller vorgelegte Kommentierung von R. Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, § 72 Rn. 8.
22Bei einem solchen engen Verständnis des Begriffs der Fachkraft kann der Antragsteller durch eine etwaige Missachtung von § 72 Abs. 2 SGB VIII allerdings von vornherein nicht in seinen Rechten verletzt sein, weil er selbst keine Fachkraft im Sinne dieser Vorschrift wäre. Denn er verfügt nicht über eine derartige Ausbildung im sozialen Bereich. Seine langjährige Berufserfahrung im Bereich der Jugendhilfe und ähnlichen sozialen Bereichen begründet nicht die Eigenschaft als Fachkraft. Dies erschließt sich auch aus § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der Personen, die aufgrund besonderer Erfahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfüllen, neben den Fachkräften gesondert erwähnt.
23Jedenfalls ist ein Verstoß gegen § 72 Abs. 2 SGB VIII aber auch nicht erkennbar. Auch wenn der von der Antragstellerin nebenberuflich erworbene Studienabschluss als Master of Organizational Psychology" nicht schon ihre Eigenschaft als Fachkraft im oben beschriebenen, engen Sinne begründen sollte, ist zu beachten, dass zum Einen in begründeten Ausnahmefällen auch ein weiteres Verständnis des Begriffs der Fachkraft in Betracht kommt (welches offenbar auch der Antragsteller für sich in Anspruch nimmt). Vgl. R. Wiesner, a.a.O., § 72 Rn. 12 und 24, der darauf hinweist, das u.U. auch andere berufsqualifzierende Abschlüsse (z.B. Qualifikationen des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes oder betriebswirtschaftliche Abschlüsse) die Eigenschaft als Fachkraft begründen können.
24Zum anderen handelt es sich bei dem Fachkräftevorbehalt aber auch nicht um eine zwingende Voraussetzung, sondern lediglich um eine Soll-Vorschrift, von der in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden kann.
25Vorliegend hat die Antragsgegnerin jedenfalls nachvollziehbar begründet, warum hier eine Ausnahme von dem regelmäßigen Gebot, nur in sozialen Berufen ausgebildete Fachkräfte mit Leitungsfunktionen des Jugendamts zu betrauen, möglich war. Bereits in dem Auswahlvermerk vom 19. Juli 2007 wird besonders betont, dass es sich bei dem zu leitenden Amt nicht um ein reines Jugendamt handele, sondern darin überdies alle Bereiche der Schulverwaltung integriert seien, die Leitung dementsprechend beide große Bereiche abdecken müsse. Im gerichtlichen Verfahren hat die Antragsgegnerin dies (zulässigerweise) noch dahingehend ergänzt, dass sich aus der Einbeziehung des Schulbereiches abweichende Anforderungen an den Stelleninhaber ergäben. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund und vor allem auch unter Berücksichtigung der außerordentlich vielfältigen, für die in Rede stehende Amtsleiterstelle zweifellos förderlichen Qualifikationen und Erfahrungen der Beigeladenen, von der Erfüllung des - eng verstandenen - Fachkräfte-Kriteriums abgesehen hat, wobei auch berücksichtigt worden ist, dass das Jugenamt ansonsten ausreichend mit derartigen Fachkräften besetzt ist.
26Für den danach zwischen der Beigeladenen und dem Antragsteller vorzunehmenden, vom Leistungsgrundsatz geforderten Qualifikationsvergleich ist in erster Linie auf die Ergebnisse der jeweils letzten, hinreichend zeitnahen dienstlichen Beurteilungen abzustellen, die den aktuellen Leistungsstand der Bewerber wiedergeben. Denn dienstliche Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, einen am Leistungsgrundsatz orientierten Vergleich der Beurteilten bei Entscheidungen über ihre Verwendung und ihre Beförderung zu ermöglichen (vgl. § 104 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 LBG NRW). Bei der Auswahl unter mehreren nach Maßgabe der aktuellen dienstlichen Beurteilung im Wesentlichen gleich qualifizierten Bewerbern ist es gemäß Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich geboten, vorrangig die aktuellen Beurteilungen im Hinblick auf Qualifikationsbewertungen inhaltlich auszuschöpfen und gegebenenfalls frühere, hinreichend vergleichbare dienstliche Beurteilungen als zusätzliche Erkenntnismittel zu berücksichtigen, bevor auf Hilfskriterien zurückgegriffen wird,
27vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, DÖD 2005, 11, ständige Rechtsprechung; BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Buchhholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1, vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 2002 und vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, IÖD 2004, 38.
28Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2007 mit der im Schriftsatz vom 26. September 2007 mitgeteilten ergänzenden Begründung zu Gunsten der Beigeladenen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtlich bedenkenfrei. Die Antragsgegnerin hat die Beigeladene dem Antragssteller nach Einsichtnahme in die Personalakten, d.h. unter Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, und Durchführung eines Auswahlgesprächs vorgezogen, weil sich diese ihr unter allen Aspekten als die am besten qualifizierte Bewerberin darstellte. Dagegen ist nichts zu erinnern.
29Für die vorliegend am 19. Juli 2007 getroffene Auswahlentscheidung sind die dem Antragsteller und der Beigeladenen im Juni 2004 für den Zeitraum vom 1. März 2002 bis zum 29. Juni 2004 (Antragsteller) bzw. vom 1. Januar 2004 bis zum 17. Juni 2004 (Beigeladene) erteilten Regelbeurteilungen als noch hinreichend aktuell anzusehen.
30Zwar entfällt die Tauglichkeit einer dienstlichen Beurteilung, als Grundlage für die Bewerberauswahl zu dienen, regelmäßig wegen fehlender Aktualität, wenn der zugrunde gelegte Beurteilungszeitraum im maßgebenden Zeitpunkt der Auswahlentscheidung mehr als drei Jahre zurückliegt;
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2003 - 6 B 207/03 - (für den Fall, dass zwischen Ende des Beurteilungszeitraums und Auswahlentscheidung eine Zeitspanne von drei Jahren und 8 Monaten liegt) und vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -DÖD 2001, 315 = NWVBl. 2002, 113 m.w.N.; ebenso Beschluss der Kammer vom 17. August 2005 - 19 L 1044/05 - (für den Fall, dass zwischen Ende des Beurteilungszeitraums und Auswahlentscheidung eine Zeitspanne von drei Jahren und 3 bzw. 4 Monaten liegt).
32Bei einer Abwägung zwischen dem Erfordernis eines zeitlich möglichst nah an die Auswahlentscheidung heran reichenden Leistungs- und Befähigungsbildes mit der Effektivität der Personalverwaltung werden allerdings dienstliche Beurteilungen, deren Beurteilungszeiträume - wie vorliegend bei dem Antragsteller und der Beigeladenen - im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - hier vom 19. Juli 2007 - nur bis zu drei Jahren und einen Monat zurückliegen, den Aktualitätsanforderungen noch gerecht, zumal auch der in den zum 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin vorgesehene Regelbeurteilungszyklus von drei Jahren (vgl. Ziff. 5) hier nur knapp überschritten war.
33Vgl. auch Beschluss der Kammer vom 31. August 2005 - 19 L 1164/05 - (für den Fall, dass zwischen Ende des Beurteilungszeitraums und Auswahlentscheidung ein Zeitraum von drei Jahren und eineinhalb Monaten liegt).
34Grundsätzlich ist allerdings auch der Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit der Beurteilungen unverzichtbar dafür, dass dienstliche Beurteilungen eine taugliche Grundlage für die Feststellung von Eignung, Befähigung und Leistung gerade im Vergleich mehrerer Beamter untereinander sein können. An dieser Vergleichbarkeit fehlt es vorliegend entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht bereits deshalb, weil sich seine Beurteilung auf eine Tätigkeit in der Jugendhilfe, diejenige der Beigeladenen aber auf den Bereich des Personalwesens bezieht. Mangels ausdrücklicher gegenteiliger Hinweise in den Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin ist vielmehr davon auszugehen, dass Bezugspunkt der Beurteilungen das jeweilige statusrechtliche Amt - und nicht die ausgeübte Tätigkeit - ist. Problematischer ist die Frage der Vergleichbarkeit indes mit Blick auf den (Teil- )Aspekt wesentlich gleicher Beurteilungszeiträume. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst.
35Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, IÖD 2005, 230; BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 -, DÖD 2002, 99 = ZBR 2002, 211 m.w.N..
36Insoweit ist dem Antragsteller zuzugeben, dass es an der hinreichenden Vergleichbarkeit der ihm unter dem 29. Juni 2004 erteilten Beurteilung mit der der Beigeladenen unter dem 17. Juni 2004 zuletzt erteilten Beurteilung zunächst einmal fehlt, weil sie zwar zu einem ähnlichen Beurteilungsstichtag erstellt sind, sich aber auf einen unterschiedlich langen, erheblich voneinander abweichenden Beurteilungszeitraum erstrecken: Während bei der Beigeladenen nur ein sehr kurzer Zeitraum von rund einem halben Jahr erfasst wurde, erstreckt sich der Beurteilungszeitraum bei dem Antragsteller auf zwei Jahre und 4 Monate.
37Die mangelnde Vergleichbarkeit der letzten Regelbeurteilungen führt hier jedoch ausnahmsweise nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler der Auswahlentscheidung. Auch beim Fehlen hinreichend miteinander vergleichbarer Beurteilungszeiträume kann der Dienstherr den Anforderungen der Grundsätze der Bestenauslese in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügen. Dies setzt voraus, dass er zum Ausgleich des durch den teilweise verkürzten" Zeitraum eintretenden Erkenntnisverlusts und zugleich des Verlusts einer gleichmäßigen Behandlung des Betroffenen für die bis zum Beginn des normalen" Regelbeurteilungszeitraums zurückreichenden Restzeiträume weitere Erkenntnisgrundlagen hinzuzieht und diese bei dem gebotenen Bewerbervergleich grundsätzlich gleichrangig mitberücksichtigt. Hierzu kommen vor allem Aussagen aus früheren dienstlichen Beurteilungen des von der Verkürzung" betroffenen Beamten in Betracht, insbesondere aus Vorbeurteilungen, welche solche Zeiten abdecken, die an sich mit in den fraglichen aktuellen Regelbeurteilungszeitraum hätten einbezogen werden müssen.
38Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004 - 1 B 1576/04 -, a.a.O.; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 1 B 1388/05 -.
39Vorliegend ist die Beigeladene schon in der vorangegangenen, aus Anlass des Ausscheidens des bisherigen Amtsleiters erstellten Beurteilung vom 22. Dezember 2003 für den Zeitraum vom 1. August 2002 bis 31. Dezember 2003 mit sehr gut" beurteilt worden, wobei es sich nach dem seinerzeit geltenden Beurteilungssystem offenkundig bereits um die Höchstnote handelte. Nimmt man diese Beurteilung zu der letzten, mit dem Gesamturteil Übertrifft erheblich die Anforderungen" abschließenden Regelbeurteilung hinzu, ist die Antragsgegnerin auf hinreichend vergleichbarer Grundlage von einem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller ausgegangen, welcher in seiner aktuellen Beurteilung für den Zeitraum 01. März 2002 bis 29. September 2004 lediglich mit übertrifft die Anforderungen" beurteilt worden war. Denn sie hat für einen vergleichbaren Zeitraum bessere Gesamtbeurteilungen erzielt, die sich überdies auf ein höheres statusrechtliches Amt (A 12) als die Beurteilung des Antragstellers (A 11) beziehen.
40Zum stärkeren Gewicht einer in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2007 - 1 A 1789/06 -.
41In dem Auswahlvermerk vom 19. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin des Weiteren nachvollziehbar auf die - sich in den dienstlichen Beurteilungen jeweils widerspiegelnde - stärker ausgesprägte Sozialkompetenz der Beigeladenen und ihre größere Erfahrung in Leitungsfunktionen abgestellt und daraus einen Eignungsvorsprung der Beigeladenen hergeleitet. Diese Aspekte sind für die zu besetzende Stelle von erkennbarer Bedeutung; Leitungserfahrung wird nach dem Inhalt der Ausschreibung sogar ausdrücklich erwartet. Der Antragsteller setzt alldem lediglich seine langjährige Berufserfahrung im Bereich der Jugendhilfe entgegen. Diese hat die Antragsgegnerin ausweislich des Auswahlvermerks erkannt, aber nicht für ausreichend befunden, um den erheblichen Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen auszugleichen. Dabei ist auch berücksichtigt worden, dass auch die Beigeladene durch ihr Zusatzstudium sowie ehrenamtliche Beratungsarbeit über erste Erfahrungen im pädagogisch/psychologischen Bereich verfügt. Die so begründete Annahme einer insgesamt besseren Eignung der Beigeladenen bietet keinen Anlass zu rechtlichen Beanstandungen.
42Auch in Bezug auf das zusätzlich durchgeführte Auswahlgespräch sind schließlich keine Rechtsfehler vorgetragen oder ersichtlich, die auf die subjektive Rechtsstellung des Antragstellers durchschlagen könnten. Grundsätzlich stellen Bewerber- oder Auswahlgespräche jedenfalls ergänzend zu vorher eingeholten dienstlichen Beurteilungen ein taugliches Mittel dar, um zur Vorbereitung einer Besetzungs- bzw. Auswahlentscheidung des Dienstherrn zusätzliche Erkenntnisse über die Eignung der jeweiligen Bewerber für eine bestimmte Tätigkeit oder Funktion zu gewinnen. Solchen Gesprächen kann insbesondere dann eine gegebenenfalls auch ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn das Ergebnis der eingeholten Beurteilungen im Wesentlichen einen Qualifikationsgleichstand ausweist.
43Vorliegend kann dahinstehen, ob das ergänzend durchgeführte Auswahlgespräch den Anforderungen an Form und Inhalt derartiger Gespräche genügt und ob es hinreichend dokumentiert ist.
44Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 1 B 1587/05 -; Beschluss vom 19. Dezember 2003 - 1 B 1972/03 -.
45Denn da die Beigeladene bereits nach dem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen eindeutig besser qualifziert war als der Antragsteller, war das Gespräch für die streitige Auswahlentscheidung letztlich objektiv nicht mehr ausschlaggebend.
46Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Antragsteller auch etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Sachantrag gestellt und sich demzufolge keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
47Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem hälftigen Betrag des für ein Hauptsacheverfahren anzusetzenden gesetzlichen Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG.
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