Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 4302/06

Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 29.05.2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11.09.2006 verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin hinsichtlich der Beiträge für ihre bei der Debeka abgeschlossene Unfallversicherung in der Zeit vom 01.03.06 - 30.09.06 in Höhe von 13,93 EUR/mtl. Statt 10,00 EUR/mtl. sowie die Aufwendungen des Klägers hinsichtlich der Beiträge für seine bei der Debeka abgeschlossene Unfallversicherung in der Zeit vom 01.10.05 - 28.02.06 in Höhe von 8,17 EUR/mtl. und für den Zeitraum 01.03.06 - 30.09.06 in Höhe von 13,93 EUR/mtl. unter Anrechnung der insoweit von der Stadt Köln jeweils geleisteten 39,50 EUR zu erstatten.

Der Beklagte wird ferner unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 29.05.2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11.09.2006 verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin für ihre private Rentenversicherung in der Zeit vom 01.10.2005 - 30.09.2006 in Höhe von 86,82 EUR/mtl. unter Anrechnung insoweit von der Stadt Köln jeweils in dem Zeitraum 01.10.05 - 31.12.05 geleisteten Beträge in Höhe von 58,86 EUR/mtl. bzw. in Höhe von 59,72 EUR/mtl. ab dem 01.01.06 zu erstatten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


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