Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 4302/06
Tenor
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 29.05.2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11.09.2006 verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin hinsichtlich der Beiträge für ihre bei der Debeka abgeschlossene Unfallversicherung in der Zeit vom 01.03.06 - 30.09.06 in Höhe von 13,93 EUR/mtl. Statt 10,00 EUR/mtl. sowie die Aufwendungen des Klägers hinsichtlich der Beiträge für seine bei der Debeka abgeschlossene Unfallversicherung in der Zeit vom 01.10.05 - 28.02.06 in Höhe von 8,17 EUR/mtl. und für den Zeitraum 01.03.06 - 30.09.06 in Höhe von 13,93 EUR/mtl. unter Anrechnung der insoweit von der Stadt Köln jeweils geleisteten 39,50 EUR zu erstatten.
Der Beklagte wird ferner unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 29.05.2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11.09.2006 verpflichtet, die Aufwendungen der Klägerin für ihre private Rentenversicherung in der Zeit vom 01.10.2005 - 30.09.2006 in Höhe von 86,82 EUR/mtl. unter Anrechnung insoweit von der Stadt Köln jeweils in dem Zeitraum 01.10.05 - 31.12.05 geleisteten Beträge in Höhe von 58,86 EUR/mtl. bzw. in Höhe von 59,72 EUR/mtl. ab dem 01.01.06 zu erstatten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
1
Tatbestand Die Kläger sind die Pflegeeltern des am 05. März 2002 geborenen E. T. sowie der am 15. Dezember 2004 geborenen E1. U. . E. befindet sich seit dem 11. März 2002 und E1. seit dem 14. Mai 2005 bei den Klägern im Rahmen der Voll- zeitpflege nach § 33 SGB VIII.
2Der Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 mit, dass das ab dem 1. Januar 2006 für das Pflegekind E. das zu leistende Pflegegeld sich auf insgesamt 653,00 Euro monatlich belaufen würde.
3Aufgrund des Informationsblattes für Pflegemütter und Pflegeväter, welches dem genannten Schreiben an die Kläger beigefügt war, stellten diese beim Beklagten einen entsprechenden Antrag auf Bezuschussung für jeweils zwei Renten- und Unfallversicherungen.
4Dem Antragsschreiben vom 2. Februar 2006 waren die Versicherungspolicen über die von den Klägern bei der Gerling-Lebensversicherungs- AG abgeschlossene Fondsgebundene Rentenversicherungen beigefügt, deren monatlicher Beitrag sich auf 173,65 Euro beläuft, wobei nach den eingereichten Nachweisen die monatlich garantierte Rente pro 10.000,00 Euro Vertragsguthaben sich auf 43,94 Euro belaufen soll. Gleichfalls waren dem Schreiben Kopien der Versicherungspolicen über die bei der Debeka abgeschlossenen Unfallversicherungen beigefügt, deren monatlicher Beitrag sich bis zum 28. Februar 2006 auf jeweils 8,17 Euro und ab dem 1. März 2006 auf jeweils 13,93 Euro belief. Mit Schreiben vom 4. April 2006 teilte der Beklagte den Klägern unter Bezugnahme auf ein Rechtgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 16. Januar 2006 (JAmt 2006, S. 84) mit, dass eine Übernahme des Beitrages zu einer angemessenen Alterssicherung nach § 39 Abs. 4 SGB VIII nur möglich sei, wenn die Pflegeperson nicht sozialversicherungspflichtig berufstätig sei, die Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt habe und durch die bisher gezahlten Beiträge eine Versicherungsleistung nicht erwartet werden könne, die einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Kapitel 3 und 4 des SGB XII nicht auschliesse. Die Kosten einer Unfallversicherung könnten nach § 39 Abs. 4 SGB VIII nur für die Hauptpflegeperson anerkannt werden, soweit der monatliche Beitrag angemessen sei. Der Beklagte habe bezüglich der Angemessenheit Richtlinien erlassen, die von höchstens 10,00 Euro monatlich ausgehen würden. Dieser Anspruch sei unabhängig von der Anzahl der zu betreuenden Pflegekinder. Im Falle der Kläger sei davon auszugehen, dass sie bei Antragstellung bereits angemessene Ansprüche zur Alterssicherung erworben hätten, so dass ein Anspruch auf Übernahme der hälftigen Beiträge zu der von ihnen abgeschlossenen Fondsgebundenen Rentenversicherung nicht erfolgen könne. Hinsichtlich der Unfallversicherung könne allein die Klägerin einen Anspruch geltend machen, der der Höhe nach allerdings auf 10,00 Euro monatlich zu begrenzen sei. Die Kläger machten demgegenüber mit Schreiben vom 5 Mai 2006 geltend, dass der Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Unfallversicherung nach § 39 Abs. 4 SGB VIII entgegen der Auffassung des Beklagten beiden Pflegepersonen zustehen würde und die Kosten in Höhe von je 13,93 Euro monatlich noch als angemessen anzusehen seien. Ebenso sei die hinsichtlich der Übernahme der hälftigen Beiträge für eine angemessene Altersversicherung von dem Beklagten vertretene Beschränkung, dass eine Übernahme nur dann in Betracht komme, wenn nicht schon eine gesicherte Altersrente erwirtschaftet worden sei, weder dem Wortlaut des Gesetzes noch dem Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 4 SGB VIII zu entnehmen.
5Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 übernahm der Beklagte für die Klägerin die Beiträge zur Unfallversicherung in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis einschließlich 28. Februar 2006 in Höhe von monatlich 8,17 Euro und ab dem 1 März 2006 in Höhe von monatlich 10,00 Euro. Die Übernahme der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung lehnte der Beklagte unter Bezugnahme auf sein Anhörungsschreiben vom 4. April 2006 ab.
6Die Kläger legten hiergegen Widerspruch ein.
7Ermittlungen des Beklagten ergaben, dass die Kläger auch bei dem Jugendamt der Stadt Köln für das zweite Pflegekind E1. die Übernahme der Beiträge zur Unfall- und Altersversicherung beantragt hatten. Ausweislich einer dem Beklagten seitens des Jugendamtes der Stadt Köln zur Verfügung gestellten Kopie eines Bewilligungsbescheides vom 10. August 2006 wurde den Klägern für die Alterssicherung für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005 ein Betrag von jeweils monatlich 58,86 Euro und ab dem 1. Januar 2006 ein Betrag von jeweils monatlich 59,72 Euro gewährt. Darüber hinaus wurden ab dem 1. Oktober 2005 anteilige Kosten der Unfallversicherung mit jährlich jeweils 39,50 Euro übernommen. Der Höchstbetrag für die Alterssicherung für 2005 sei 117,73 Euro monatlich sowie ab dem 1. Januar 2006 119,44 Euro monatlich. Aufwendungen für Beträge zu einer Unfallversicherung seien jährlich bis zu einer Höhe von maximal 79,00 Euro zu übernehmen. Da zwei Pflegekinder betreut würden, seien die zu gewährenden Beträge anteilig, d.h. hälftig zu bewilligen.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück.
9Die Kläger haben hiergegen am 27. September 2006 Klage erhoben. Zur Begründung beziehen sie sich auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und machen ergänzend geltend, dass weder dem Wortlaut der Vorschrift des § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII noch ihrem Sinn und Zweck nach die Einschränkung entnommen werden könne, dass die Übernahme der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung voraussetze, dass nicht schon ein Rentenanspruch erworben sein dürfe. Entscheidend sei, dass mit der Einführung dieser Regelung ein Anreiz geschaffen werden sollte und anerkannt werde, das mit der Aufnahme der Betreuung eines Pflegekindes häufig ganz oder zumindest teilweise eine Einschränkung der Berufstätigkeit verbunden sei und damit auch nur eingeschränkte Möglichkeiten der eigenen Altersvorsorge gegeben seien. Dies sei unabhängig von der Frage, inwieweit bisher eine Altersvorsorge betrieben werden konnte. Gleichfalls nicht nachvollziehbar sei, warum der Anspruch auf die Übernahme der Beiträge zu einer Unfallversicherung auf nur eine Hauptpflegeperson beschränkt werden solle. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei auch die Angemessenheitsgrenze durch die von den Klägern abgeschlossene Unfallversicherung in Höhe von jeweils 13,93 Euro monatlich nicht überschritten.
10Die Kläger beantragen, unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 29. Mai 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. September 2006 diesen zu verpflichten, den Klägern die Aufwendungen für die von ihnen bei der Debeka abgeschlossenen Unfallversicherung sowie die Aufwendungen in Höhe der hälftigen Beiträge für die von ihnen Bei der Gerling-Lebensversicherungs AG abgeschlossene Rentenversicherung zu erstatten.
11Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung bezieht er sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
15Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der Beiträge für die von ihnen bei der Debeka abgeschlossenen Unfallversicherung in Höhe des in dem streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Beitrages von 8,17 Euro/mtl. beziehungsweise 13,93 Euro/mtl. unter Anrechung der insoweit von dem Jugendamt der Stadt Köln erstatteten Beitragszahlungen.
16Die Klägerin hat ferner Anspruch auf hälftige Erstattung der Aufwendungen für die von ihr bei der Gerling Lebensversicherungs AG abgeschlossenen Fondsgebundenen Rentenversicherung gleichfalls unter Anrechnung insoweit von der Stadt Köln geleisteter Erstattungsleistungen.
17Der diesem Begehren entgegenstehende Bescheid des Beklagten vom 29. Mai 2006 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. September 2006 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
18Das Gericht weist zunächst klarstellend darauf hin, dass - wie aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlich - die vorliegende Entscheidung zeitlich nur den Zeitraum bis zum Ablauf des Monats, in dem der Widerspruchsbescheid des Beklagten erging (September 2006) umfasst, da es sich auch bei der hier durch die Kläger geltend gemachten Erstattungsleistung nach § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII als Anex zum Pflegegeld nach § 39 Abs. 2 und 4 SGB VIII um keine rentengleiche Dauerleistung handelt und deshalb eine insoweit ergehende gerichtliche Entscheidung immer nur den Zeitraum bis zum Erlass der letzten Behördenentscheidung umfassen kann.
19Die Kläger sind auch selbst Inhaber des geltend gemachten Erstattungsanspruches nach § 39 Abs. 4 S. 2 im Gegensatz zu den sonstigen Pflegegeldleistungen nach § 39 Abs. 2 und Abs. 4 S. 1 SGB VIII, die nur von den Personensorgeberechtigten geltend gemacht werden können.
20Vgl. insoweit BverwG, U. v. 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FamRZ 1997, 814 (815), OVG NW, U. v. 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, JAmt 2001, - 426.
21Auch wenn die hier geltend gemachten Erstattungsleistungen von den laufenden Leistungen nach § 39 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 S. 1 SGB VIII umfasst werden, folgt schon aus dem Charakter dieser Leistung als Erstattungsleistung, die nur bei Nachweis entsprechender Aufwendungen der Pflegeperson gewährt werden kann
22Vgl. insoweit Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrechts (DIJuF) vom 16. Januar 2006 - J 3.310 Rii -, JAmt 2006, S. 84 (85),
23das Anspruchsinhaber insoweit sinnvollerweise nur die Pflegepersonen sein können, die die entsprechenden Versicherungsverträge im eigenen Namen abschließen und denen in eigener Person die Aufwendungen entstehen, die durch den Leistungsträger erstattet werden sollen. Dementsprechend sind die im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen Bescheide des Beklagten auch an die Kläger persönlich adressiert.
24Rechtsgrundlage für die Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen der Kläger für Beiträge zu einer Unfallversicherung ist § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII.
25Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen liegen hier sowohl hinsichtlich der Klägerin als auch hinsichtlich des Klägers zunächst grundsätzlich vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten beschränkt sich die Erstattungspflicht bezüglich der Beiträge zu einer Unfallversicherung nicht auf eine (Haupt-) Pflegeperson. Entscheidend ist vielmehr, dass sofern - wie hier - die Kläger als Pflegeelternpaar Leistungen in Familienpflege erbringen, nach der Intension des § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII, Pflegepersonen gegen entsprechende Risiken zu sichern, auch eine Pflegeperson, die einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht jedenfalls für den Zeitraum schutzbedürftig ist, in dem sie als Pflegeperson für das bei ihr untergebrachte Pflegekind zuständig ist, da die von der privaten Unfallversicherung abgedeckten Risiken unabhängig vom zeitlichen Umfang der jeweiligen Betreuung durch die jeweilige Pflegeperson im Rahmen der Familienpflege bestehen. Es spielt somit bei der Übernahme der Beiträge zu einer Unfallversicherung durch den Kostenträger keine Rolle, ob im Rahmen der Familienpflege beide Pflegepersonen zeitlich im gleichen Umfang die Pflegekinder betreuen oder aber eine Pflegeperson diese Aufgaben überwiegend übernimmt, während die andere im vollen Umfang erwerbstätig ist.
26Vgl. Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetages (AZ V - 431-20/ks) Nr. 2.3 - Richtlinien für die Vollzeitpflege nach dem SGB VIII, Homepage des Bayerischen Landesjugendamtes, Link: Vollzeitpflege; ebenso Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom Januar 2007, S. 27, 28, Homepage des Deutschen Vereins, Link: Gutachten/externe Gutachten.
27Hinsichtlich der Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung ergibt sich aus § 39 Abs. 4 S. 1 SGB VIII, dass auch insoweit nur die angemessenen Aufwendungen erstattungsfähig sind.
28Vgl. ebenso Wiesner SGB VIII § 39 Rdnr. 32 b.
29Der Begriff der Angemessenheit stellt insoweit einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht liegt.
30Vgl. Wiesner, SGB VIII, ebenda.
31Gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der anzuerkennenden Höhe der Aufwendungen für eine private Unfallversicherung im Rahmen der hier interessierenden Erstattungsfähigkeit nach § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII bestehen nicht. Die teilweise in der Literatur angedachte Orientierung an dem Mindestbeitrag der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 79,00 Euro in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum steht aus Sicht des Gerichts schon entgegen, dass die Familienpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII nicht als Erwerbstätigkeit mit der Folge der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht anzusehen ist und damit einen Rückgriff auf diese Bezugsgröße zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Beiträge zu einer privaten Unfallversicherung schon zwangsläufig ausscheidet.
32Ebenso Rechtsgutachten des DIJUV im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. Vom Januar 2007, S. 21; so aber Wiesner in SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, Kommentar 3. Auflage, § 39 Rdnr.: 32 c.
33In Ermangelung sonstiger für den hier vorliegenden Fall der Familienpflege greifbarer Bezugsgrößen bleibt somit nur die Möglichkeit, die Frage der Angemessenheit im Hinblick auf die konkret im Einzelfall in Rede stehende private Unfallversicherung zu beurteilen.
34Die von den Klägern bei der Debeka abgeschlossene Unfallversicherung erscheint hiernach weder hinsichtlich der vereinbarten Versicherungssummen für den Fall der Invalidität bzw. Vollinvalidität noch hinsichtlich des insoweit anfallenden Versicherungsbeitrages als unangemessen hoch. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der vereinbarten Unfallversicherung mit Dynamik, d.h. der in bestimmten zeitlichen Rahmen automatisch erfolgenden Anpassung an die personenungebundenen geänderten allgemeinen Lebensverhältnisse und der Vereinbarung einer Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffelung bis 225%, da diese Vereinbarungen - soweit ersichtlich - zum gängigen Standard einer privaten Unfallversicherung gehören. Die genannten Beiträge sind daher insgesamt und für beide Pflegepersonen in voller Höhe gemäß § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII zu erstatten.
35Die Erstattungspflicht des Beklagten beschränkt sich in dem hier vorliegenden Fall, in dem die Pflegeeltern von mehreren Jugendämtern belegt" werden, allerdings auf den Betrag, der nicht schon insoweit von dem anderen Jugendhilfeträger an die Kläger geleistet wird.
36Die Klägerin hat zudem gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf die hälftige Erstattung der nachgewiesenen Aufwendungen für die von ihr bei der Gerling Lebensversicherungs AG abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen unter Anrechnung der insoweit seitens des Jugendamtes der Stadt Köln erbrachten Leistungen.
37Rechtsgrundlage hierfür ist jedenfalls § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII. Hiernach umfassen die laufenden Leistungen nach § 39 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1 SGB VIII auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.
38Entgegen der Auffassung des Beklagten kann dem Anspruch nicht entgegen gehalten werden, dass der Nachweis zu führen sei, dass nicht durch die frühere Erwerbstätigkeit bereits ein Anspruch auf eine angemessene Altersversorgung mitbegründet worden ist. Derartiges lässt sich weder dem Wortlauf der Bestimmung des § 39 Abs. 4 S. 2 SGB VIII entnehmen, noch wäre dies mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung, einen Ausgleich dafür zu schaffen, das Pflegeeltern gegebenenfalls nicht wie vor Aufnahme des Pflegeverhältnisses in der Lage sind, Vorsorge für das Alter zu betreiben, zu vereinbaren.
39Hinsichtlich der Frage der Angemessenheit der erstattungsfähigen Aufwendungen ist aus Sicht des Gerichts zunächst zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber offensichtlich keine Festlegung der Pflegeperson auf eine bestimmte Form der Altersvorsorge beabsichtigt hatte, so dass neben einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung vielfältige Möglichen der Altersvorsorge durch den Jugendhilfeträger zu berücksichtigen sind.
40Vgl. insoweit auch Wiesner, SGB VIII, § 39 Rdnr.: 32 e.
41Dementsprechend ist auch hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe des Beitrages zur Alterssicherung das Meinungsbild in der Literatur soweit ersichtlich uneinheitlich. So wird teilweise vertreten, dass das zuletzt erzielte Einkommen entscheidend sei, sofern ein Pflegeelternteil seine Berufstätigkeit aufgegeben habe, um das Pflegekind zu betreuen. Hierauf bezogen sei die Hälfte des bisherigen Beitrags zu erstatten.
42Vgl. Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Mass, Kinder- und Jugendhilferecht, § 39 Rdnr.: 48 a.
43Teilweise wird vertreten, dass der hälftige Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (2006: 39,00 Euro) die Bezugsgröße sei, die je nachdem, in welchen Umfang auf Erwerbstätigkeit verzichtet werde, mit einem gewissen Faktor zu multiplizieren sei,
44vgl. Wiesner, SGB VIII, § 39 Rdnr. 32 d ff.
45Ferner wird vertreten, das stets der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (2006: 78,00 Euro) als Maßstab heranzuziehen sei.
46Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, § 39 Rn. 20 d.
47Weiterhin wird die Auffassung vertreten, das nach gewiesene Aufwendungen für eine Alterssicherung für eine Pflegeperson bis zu einer Höhe von maximal 39,00 Euro pro Kind erstattungsfähig seien.
48So Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und des Bayerischen Städtetages (AZ V-431-20/ks).
49Schließlich wird auch die Auffassung vertreten, das bei der Höhe der Erstattung sich das Jugendamt mangels anderer Anhaltspunkte hilfsweise am halben Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren könne, der im Falle einer fiktiven Erwerbstätigkeit anfallen würde.
50So im Ergebnis Rechtsgutachten des DIJUV im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.v., vom Januar 2007, S. 26.
51Bei dieser Sachlage erscheint im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Art der Alterssicherung und der Angemessenheit der Höhe des zu zahlenden Beitrags zur Alterssicherung gemacht hat, ebenso wie bei der privaten Unfallversicherung der Gedanke maßgebend, ob die vor der Aufnahme des Pflegeverhältnisses betriebene Alterssicherung, gegebenenfalls unter Berücksichtung der bisherigen Einkommensverhältnisse noch als durchschnittliche Form der Altersvorsorge angesehen werden kann oder aber ob der Art der Alterssicherung oder der Höhe der Beiträge nach eine Form der Altersvorsorge betrieben wurde und wird, die deutlich das normale Maß übersteigt. Hiervon ausgehend ist aus Sicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass die Klägerin - wie im Klageverfahren nachgewiesen - offensichtlich bedingt durch die Aufnahme zweier Pflegekinder in ihrem Haushalt - die eigene Erwerbstätigkeit in erheblich Umfang zurückgefahren hat und damit auch nur noch in deutlich geringeren Umfang in der Lage ist, Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwirtschaften. Die Klägerin ist damit bedingt durch die Begründung der Pflegeverhältnisse in erhöhtem Umfang darauf angewiesen, privat Altersvorsorge zu betreiben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehende Rentenversicherung schon deutlich vor der zum 1.10.2005 eingetretenen Gesetzesänderung des § 39 Abs. 4 SGB VIII abgeschlossen worden ist und es sich damit hier um die Fortsetzung einer längst laufenden Altersabsicherung handelt, die nicht erst aus Anlass der ab dem 1.10.2005 gegebenen Möglichkeit der teilweisen Erstattung insoweit aufgewendeter Beiträge begonnen worden ist. Der im Verwaltungsverfahren vorgelegte Vertrag über die Fondsgebundene Rentenversicherung bei der Gerling-Lebensversicherungs AG stellt sich auch weder hinsichtlich der Art der Alterssicherung noch hinsichtlich der Höhe des monatlichen Beitrages von 173,65 Euro als unangemessen dar, so dass ein Anspruch auf die hälftige Erstattung der Beiträge zu dieser Rentenversicherung besteht. Auf diesen Anspruch sind allerdings genau wie bei der gesetzlichen Unfallversicherung die von dem Jugendamt der Stadt Köln insoweit für die Klägerin geleisteten Beiträge anzurechnen.
52Demgegenüber steht dem Kläger kein Anspruch auf hälftige Erstattung der angemessen Beiträge zu einer Alterssicherung zu. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung bei der hälftigen Erstattung der Beiträge für eine angemessene Alterssicherung ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die betreuende Person auf eine (vollzeitige) Erwerbstätigkeit verzichtet, um das Pflegekind bzw. die Pflegekinder zu betreuen und deshalb keine oder wegen Teilzeit-Erwerbstätigkeit nur reduzierte Rentenanwartschaften erwirbt. Die Erstattung dient damit ausschließlich der betreuenden Pflegeperson als Anreiz für die Aufnahme eines Pflegekindes, so dass der Anspruch pro Pflegefamilie nur einmal anfallen kann.
53Vgl. ebenso Wiesner, in SGB VIII, § 39 Rdnr. 32 d; so auch Empfehlungen des Bayerischen Landkreistages und Des Bayerischen Städtetages Nr. 2.3; ebenso Gutachten des DIJUF im Auftrag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V., vom Januar 2007, S. 28.
54Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO, wobei die Kostenverteilung dem gegenseitigen Ausmaß des jeweiligen Unterliegens bzw. Obsiegens entspricht.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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