Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 21 L 1178/07

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 2701/07 wird angeordnet, soweit mit dieser Klage die der Antragstellerin durch Beschluss der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 27. Juni 2007 ( ) auferlegte Verpflichtung angefochten wird, Nachfrager im Rahmen der Verpflichtung zur Zugangsgewährung zum Teilnehmeranschluss am Kabelverzweiger zum Zwecke der dafür erforderlichen Kabelverzweigerkollokation auf konkrete Anfrage über die Möglichkeit des Zugangs zum Kabelkanal bzw. zu zwei unbeschalteten Glasfasern zwischen dem Hauptverteiler und dem Kabelverzweiger zu informieren und offen zu legen, zu welchem Zeitpunkt sie den Kabelverzweiger zur Aufnahme von eigenen DSLAM ausbauen wird (Ziffer 2.3 des Beschlusstenors).

Der weitergehende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.


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