Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 3115/04

Tenor

Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die auf die angefochtenen Regelungen in Auflage A. 13 entfallenden Verfahrenskosten, die auf die Anfechtung der in Auflage A. 15 getroffenen Regelungen entfallenden Kosten, soweit keine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist, sowie die Hälfte der Kosten, die auf die in der Hauptsache erledigten Regelungen in Auflage A. 15 und A. 17 entfallen. Die Beklage trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens, die auf die in der Hauptsache erledigten Regelungen in Auflage A. 15 und A. 17 entfallen.

Die Kostenentscheidung ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Vollstreckungsbetrages, für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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