Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4227/04

Tenor

Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Auflage A. 4 im Registrierungsbescheid des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte vom 06.05.2004 (Registernummer: 0000000.00.00) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die folgende Dosierungsanleitung im Registrierungsbescheid zu genehmigen: „Soweit nicht anders verordnet, nehmen Erwachsene und Kinder ab 12 Jahren bei akuten Zuständen alle halbe bis ganze Stunde, höchstens 12 mal täglich, je 5 - 10 Tropfen ein; bei chronischen Verlaufsformen 1 - 3 mal täglich 5 - 10 Tropfen."

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Im übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist für beide Beteiligte vorläufig vollstreckbar. Die vorläufige Vollstreckung kann vom jeweiligen Kostenschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abgewendet werden, wenn nicht der Kostengläubiger jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


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