Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4683/07
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der etwaigen Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts angefallen sind und die die Beklagte zu tragen hat.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand Der Kläger ist Facharzt für Hautkrankheiten und Allergologie.
2Seit dem 01. Oktober 2004 waren der Kläger und Herr Priv. Doz. Dr. M. in einer Gemeinschaftspraxis verbunden tätig, was erst im Verlauf des späteren Klageverfahrens bekannt geworden ist. Mit am 06. Dezember 2006 eingegangenem Schreiben vom 28. November 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung der Fachkunde "Laboruntersuchungen in Haut und Geschlechtskrankheiten" nach der bis zum 30. September 2005 geltenden Weiterbildungsordnung 1994 (WBO 1994). Beigefügt war ein Zeugnis des Priv. Doz. Dr. M. vom 15. Mai 2005 betreffend einen Weiterbildungszeitraum vom 01. August 2004 bis zum 30. April 2005. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers führten weiter aus, die Fachkunde sei auch ohne die in der aktuellen Weiterbildungsordnung (WBO 2005) vorgesehenen mündlichen Prüfung anzuerkennen. Die bis zum 01. Oktober 2005 geltende Weiterbildungsordnung 1994 finde in seinem Fall Anwendung. Aus der Übergangsbestimmung § 20 Abs. 7 WBO 2005 ergebe sich, dass die bis zum 01. Oktober 2005 abgeschlossenen Weiterbildungen nach altem Recht zu beurteilen seien. Das Anerkennungsverfahren selbst sei kein Teil der Weiterbildung, sodass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht ankomme.
3Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05. März 2007 ab und führte dazu im Wesentlichen aus, nach der geltenden Weiterbildungsordnung 2005 sei eine Fachkunde bei einer Antragstellung nach dem 01. Oktober 2005 nur noch zu erwerben, wenn zusätzlich eine Prüfung abgelegt werde. Der Kläger legte gegen diese Entscheidung am 04. April 2007 einen nicht ergänzend begründeten Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2007 zurückwies. Die Beklagte führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Fachkunde könne nicht ohne mündliche Prüfung erworben werden. Die Weiterbildung sei nicht bereits durch die Ableistung der Weiterbildungszeiten abgeschlossen, wie sich aus § 20 Abs. 7 WBO 2005 ergebe. Dies wird näher ausgeführt.
4Am 28. September 2007 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben, die mit Beschluss vom 02. November 2007 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden ist. Zur Begründung macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass er unter anderem wegen § 20 Abs. 3 WBO 2005 die Fachkunde nach dem bisher geltenden Recht beanspruchen könne. Das Erfordernis einer Prüfung bestehe nicht, weil er sich am 01. Oktober 2005 nicht mehr in der Weiterbildung befunden habe. Diese sei damals inhaltlich abgeschlossen gewesen. Ferner unterscheide die Weiterbildungsordnung 2005 zwischen dem Erwerb der jeweiligen Mindestanforderungen und deren Beleg durch Zeugnisse einerseits und dem Anerkennungsverfahren andererseits.
5Der Kläger beantragt,
6die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 05. März 2007 und des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2007 zu verpflichten, dem Kläger die Fachkunde "Laboruntersuchungen in Haut- und Geschlechtskrankheiten" ohne mündliche Prüfung zu erteilen.
7Die Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf die Begründung der ergangenen Bescheide unter anderem aus, aufgrund der früheren Weiterbildungsordnung könnten Anerkennungen nur noch verlangt werden, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen bis zum Außer-Kraft-Treten am 30. September 2005 vorlagen. Zur Erlangung erforderlich sei unter anderem auch der entsprechende Antrag, der erst unter dem 28. November 2006 gestellt worden sei. Die jetzt geltende Weiterbildungsordnung lasse den Erwerb von Fachkunden nur noch nach Maßgabe der Übergangsbestimmung des § 20 Abs. 7 WBO 2005 zu. Das von dem Kläger erworbene Zeugnis sei nicht als Qualifikationsnachweis im Sinne des § 20 Abs. 3 WBO 2005 zu verstehen. Bei diesen Qualifikationsnachweisen handele es sich um die von der Kammer ausgestellten Nachweise nach den §§ 12, 13 der Weiterbildungsordnung 1994, nicht aber um Zeugnisse Dritter.
10Im Verwaltungsverfahren sei zudem nicht bekannt gewesen, dass der Kläger und Herr Priv. Doz. Dr. M. seit dem 01. Oktober 2004 in einer Gemeinschaftspraxis verbunden tätig gewesen seien. Da die Weiterbildungsbefugnis des Herrn Priv. Doz. Dr. M. erst ab dem 01. Oktober 2004 bestanden habe, sei die Weiterbildung nach § 4 Abs. 6 und 8 WBO 1994 nicht weiterbildungsrelevant, sodass der Kläger auch nicht zur Prüfung zugelassen werden könne.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
12Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter nach § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter entscheiden kann, ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05. März 2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 13. September 2007 sind rechtmäßig. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass ihm die Fachkunde "Laboruntersuchungen in Haut- und Geschlechtskrankheiten" ohne mündliche Prüfung erteilt wird, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
13Der Kläger kann eine Anerkennung der in Abschnitt I, Ziffer 11.A.1 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein vom 31. Dezember 1994 (WBO 1994) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 1999 - jeweils veröffentlicht im Rheinischen Ärzteblatt - beschriebenen "Fachkunde in Laboruntersuchungen in Haut- und Geschlechtskrankheiten" aus zwei selbstständig tragenden Gründen nicht beanspruchen.
14Es fehlt bereits an einer ordnungsgemäßen Weiterbildung. Über den Erwerb einer Fachkunde kann eine anerkennende Bescheinigung beansprucht werden, dass entsprechend § 3 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung 1994 die Fachkunde im Rahmen einer (hier: freiwilligen) Weiterbildung erworben worden ist, §§ 13, 12 Abs. 3 WBO 1994. Demnach erfolgt die Anerkennung ohne Prüfung aufgrund des vorgelegten Zeugnisses, § 12 Abs. 3 WBO 1994. Ein solches Zeugnis ist dem Kläger unter dem 15. Mai 2005 von dem Priv. Doz. Dr. M. ausgestellt worden. Obwohl in diesem Zeugnis entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 1 WBO 1994 eine erfolgreiche Weiterbildung bescheinigt worden ist, muss die Anerkennung der Fachkunde trotz des Wortlauts des § 12 Abs. 3 WBO 1994 nicht ohne weitere Prüfung aufgrund des vorgelegten Zeugnisses erteilt werden. Denn § 13 WBO 1994 erfordert eine Entscheidung der Ärztekammer aufgrund des Zeugnisses, ob die Fachkunde anerkannt werden kann. Dies umfasst die Prüfung, ob das Weiterbildungsziel erreicht worden ist. Im Fall von Zweifeln kann die Beklagte unter anderem eine mündliche Prüfung anordnen, § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO 1994. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens hat sie daher unter anderem zu prüfen, ob die formalen Weiterbildungsvoraussetzungen erfüllt sind. An diesen fehlt es vorliegend. Der Kläger hat keine für den Fachkundenachweis geeignete Weiterbildung absolviert, weil die attestierte Weiterbildung entgegen § 4 Abs. 8 Satz 1, Abs. 6 Satz 6 WBO 1994 in eigener Praxis stattgefunden hat. Nach den genannten Vorschriften ist die ärztliche Tätigkeit in eigener Praxis auf die erforderlichen Weiterbildungszeiten grundsätzlich nicht anrechnungsfähig. Der Kläger hat aber die Weiterbildung bei dem Priv. Doz. Dr. M. absolviert, mit dem er während des gesamten attestierten Zeitraums in einer gemeinsamen Praxis gearbeitet hat. Nachdem ihm bezüglich des § 4 Abs. 6 Satz 6 WBO 1994 keine Ausnahme bewilligt worden ist, kann die Weiterbildung nicht angerechnet werden, sodass der Kläger bezüglich der streitigen Fachkunde über keinerlei anrechnungsfähige Weiterbildungszeit verfügt. Der von seinem Prozessbevollmächtigten vertretenen Ansicht, nach § 4 Abs. 8 Satz 2 WBO 1994 gelte hier anderes, kann sich der Einzelrichter nicht anschließen. Die dort geregelte Möglichkeit, die Weiterbildung berufsbegleitend durchzuführen, betrifft einen anderen Sachverhalt und ist nicht als Ausnahme zu dem Verbot zu sehen, Weiterbildungen in eigener Praxis durchzuführen. Die Regelung stellt lediglich einen Dispens von dem Grundsatz dar, dass die Weiterbildung ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen ist (§ 4 Abs. 6 Satz 1 WBO 1994). Wie die weiteren Regelungen des § 4 Abs. 6 WBO 1994 zur ausnahmsweisen Weiterbildung in Teilzeitstellung einerseits und dem grundsätzlichen Verbot der Weiterbildung in eigener Praxis andererseits zeigt, sind die Ausnahmen von dem Grundsatz der hauptberuflichen Weiterbildung und das Verbot der Weiterbildung in eigener Praxis klar zu trennen. § 4 Abs. 8 Satz 2 WBO 1994 beinhaltet daher nur die Vergünstigung, dass die Fachkunde nicht nur in Teilzeitarbeit, sondern auch in berufsbegleitender Tätigkeit erworben werden kann. Dass über diese Vergünstigung hinaus auch von dem Grundsatz des § 4 Abs. 6 Satz 6 WBO 1994 abgewichen werden darf, ist dem nicht zu entnehmen.
15Darüber hinaus könnte der Kläger die Anerkennung der Fachkunde auch dann nicht beanspruchen, wenn er die Weiterbildung ordnungsgemäß absolviert hätte. Denn die Weiterbildungsordnung 1994 gilt seit dem 01. Oktober 2005 nicht mehr, und auch die Anwendung der Übergangsvorschriften der nunmehr geltenden Weiterbildungsordnung (WBO 2005, MinBl. NRW 2005, 1068) führte nicht dazu, dass dem Kläger die Fachkunde - wie begehrt - ohne zusätzliche mündliche Prüfung (§§ 20 Abs. 7, 14 WBO 2005) anerkannt wird. Denn der Kläger hat die Anerkennung der Fachkunde erst am 06. Dezember 2006 beantragt, als die Weiterbildungsordnung 1994 bereits über ein Jahr nicht mehr galt. Zu diesem Zeitpunkt könnte er die Anerkennung seiner Fachkunde nur verlangen, wenn entsprechende Übergangsbestimmungen dies zuließen. Solche Übergangsbestimmungen sieht die Weiterbildungsordnung 2005 jedoch nicht vor. Die Ansicht des Klägers, § 20 Abs. 3 WBO 2005 sei eine solche Vorschrift, trifft nicht zu. § 20 Abs. 3 WBO 2005 regelt die Fortgeltung von Qualifikationsnachweisen, die aufgrund der bisherigen Weiterbildungsordnung erteilt worden sind. Über einen solchen Nachweis verfügt der Kläger jedoch nicht. Er verfügt über ein Weiterbildungszeugnis, dass selbst dann kein Qualifikationsnachweis wäre, wenn der Kläger seine Weiterbildung ordnungsgemäß abgeleistet hätte. Der Qualifikationsnachweis ist nur die von der Beklagten ausgesprochene Anerkennung einzelner Weiterbildungszeiten. Dies ergibt sich aus dem oben bereits dargestellten § 13 WBO 1994 und dem Umstand, dass der Gang der Weiterbildung die Teilanerkennung einzelner Weiterbildungsabschnitte erfordern kann, wenn etwa Teilleistungen erbracht werden, die Weiterbildungsstätte gewechselt werden muss oder Unterbrechungen erfolgen. Das Zeugnis des weiterbildenden Arztes nach § 11 WBO 1994 ist kein abschließender Nachweis, weil der Beklagten noch die abschließende Bewertung nach § 13 WBO 1994 zusteht, ob die Qualifikation tatsächlich erworben worden ist.
16Die von dem Kläger abgeleisteten Weiterbildungszeiten könnten daher nur als noch nicht abgeschlossene Weiterbildung zu bewerten sein, sodass vorliegend § 20 Abs. 7 WBO 2005 mit der Folge Anwendung fände, dass der Kläger eine mündliche Prüfung abzuleisten hätte.
17Auf die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen des Übergangsrechts kommt es vorliegend nicht an. Der Kläger hat bereits nach altem Recht keine Rechtsposition erworben, die ihm durch unzureichende Übergangsbestimmungen entzogen worden sein könnte.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Wegen der Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts hat allerdings die Beklagte die etwaigen Kosten zu tragen, weil sie in ihrem Widerspruchsbescheid eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
19Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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