Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 4683/07

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der etwaigen Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Gerichts angefallen sind und die die Beklagte zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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