Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 1644/07
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27.04.2006 und des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2007 verpflichtet, der Klägerin für den Heimplatz der Frau N. L. Pflegewohngeld für die Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.07.2006 in Höhe von 7.501,56 EUR zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Trägerin von Pflegeeinrichtungen, u.a. der Q. , H. -Straße 00, 00000 Düsseldorf. Frau N. L. , geb. am 24.03.1916, verstorben am 05.08.2006 befand sich in der Zeit vom 16.04.2003 bis zu ihrem Tod in der vorgenannten klägerischen Einrichtung zur vollstationären Pflege. Mit Schreiben vom 24.04.2003 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau N. L. . Im Rahmen der Ermittlung des Vermögens der Frau L. reichte die Klägerin eine Erträgnisübersicht vom 31.12.2002 zu den Akten, wonach Frau L. im Jahr 2002 Zinsen in Höhe von 334,41 EUR zugeflossen waren. In der Erklärung zu Einkommen und Vermögen wurde kein Vermögen angegeben. Mit Schreiben vom 10.09.2003 gab auch die Tochter der Frau L. , Frau S. L. , als bestellte Betreuerin ihrer Mutter an, ihre Mutter verfüge über keinerlei Vermögen. Mit Schreiben vom 02.10.2003 teilte der Beklagte der Betreuerin mit, die Betreute habe im Jahre 2002 Zinseinkünfte in Höhe von 334,41 Euro erwirtschaftet. Es werde deshalb gebeten, einen Nachweis über das entsprechende Vermögen zuzusen- den.
3Daraufhin beauftragte die Betreuerin die Klägerin mit Schreiben vom 31.10.2003, den eingereichten Antrag auf Pflegewohngeld zurückzuziehen da diesem bei derzeitiger Situation von Frau L. nicht stattgegeben wird!" Unter dem 11.08.2004 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten erneut die Gewährung von Pflegewohngeld. Gleichzeitig teilte sie dem Beklagten Einkommen und Vermögen der Frau N. L. mit und wies Zinseinnahmen in Höhe von 123,29 EUR aus. Mit Schreiben vom 25.08.2004 bat der Beklagte die Klägerin, eine dem Schreiben beigefügte Erklärung zu Einkommen und Vermögen ausgefüllt zurückzusenden. In dem entsprechenden von der Betreuerin der Frau L. ausgefüllten Vordruck gab diese wiederum keinerlei Vermögen an. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.09.2004 mit, nach den bisherigen Unterlagen sei Vermögen der Frau N. L. mindestens im Jahre 2003 vorhanden gewesen. Die Klägerin werde daher gebeten, das Vermögen vor der Heimaufnahme zu benennen, zu belegen und gegebenenfalls den Verbleib des Vermögens nachzuweisen. In einem handschriftlichen Vermerk des Beklagten vom 16.02.2005 (vgl. Blatt 48 des Verwaltungsvorgangs 2) heißt es: Gem. Tel. mit dem AH (Fr N1. ) wird die Tochter der HE nochmals aufgefordert, die Unterlagen vorzulegen. Die Heimkosten werden zur Zeit in voller Höhe von der Tochter beglichen". Mit Schreiben vom 09.03.2005 nahm Frau S. L. den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld daraufhin wiederum zurück. Mit Schreiben vom 27.06.2005 beantragte die Klägerin erneut bei dem Beklagten die Gewährung von Pflegewohngeld. Das Vermögen der Frau L. gab die Klägerin wiederum mit 0,00 EUR an. Auch in dem von der Betreuerin der Frau L. ausgefüllten Fragebogen gab diese das Vermögen mit 0,00 EUR an. Beigefügt war dem neuerlichen Antrag eine Erträgnisaufstellung der Stadtsparkasse Düsseldorf für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 über Kapitalerträge in Höhe von insgesamt 123,29 EUR.
4Mit Schreiben vom 24.08.2005 teilte der Beklagte der Betreuerin mit, bereits mit einem Schreiben vom 02.10.2003 habe der Beklagte sie aufgefordert, entsprechende Nachweise über das Vermögen ihrer Mutter aus dem Jahre 2002 nachzuweisen. Es dürfe daher nochmals darum gebeten werden, die erforderlichen Kontoauszüge vorzulegen. Die vorgelegten Erträgnisaufstellungen seien keine Nachweise über das damalige Vermögen der Mutter.
5Daraufhin übersandte die Betreuerin eine Bestätigung einer weiteren Tochter der Frau L. , H1. G. , wonach diese über die Betreuerin aus dem Sparguthaben der Mutter einen Betrag von 3.000,00 EUR erhalten habe (unterzeichnet am 04.08.2002). Ferner übersandte die Betreuerin eine Bestätigung der weiteren Tochter, N2. D. , vom 02.08.2002, wonach auch diese aus dem Sparguthaben der Mutter über die Betreuerin einen Betrag von 3.000,00 EUR erhalten habe. Mit Schreiben vom 07.10.2005 - diesmal gerichtet an die Klägerin - teilte der Beklagte mit, die mit dem Schreiben vom 24.08.2005 (gerichtet an die Betreuerin) angeforderten Unterlagen seien bisher nicht vorgelegt worden. Es werde nunmehr um Vorlage bis zum 31.10.2005 gebeten. Anderenfalls werde der Antrag wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I abgelehnt. Ausweislich eines Telefonvermerks des Beklagten vom 27.10.2005 soll eine Tochter der Frau N. L. angegeben haben, ihre Mutter habe ein Vermögen von insgesamt 32.000,00 EUR gehabt.
6Mit Schreiben vom 05.12.2005 übersandte der Beklagte der Klägerin ein Schreiben des Beklagten vom 05.12.2005 an die Betreuerin der Frau N. L. , womit der Beklagte diese aufforderte, lückenlose Nachweise in Form von Kontoauszüge für die jeweiligen Konten bzw. Kopien von Sparbüchern einzureichen. Mit Schreiben vom 13.12.2005 übersandte die Tochter der Frau N. L. , N2. D. , alle Unterlagen, die sie bei ihrer Mutter gefunden haben. Bei diesen Unterlagen handelte es sich um eine Sammlung von Kontoauszügen. Mit Schreiben vom 21.12.2005 teilte der Beklagte der Betreuerin mit, er habe die zugesandten Unterlagen gesichtet und erhebliche Lücken festgestellt. Es werde gebeten, noch verschiedene Unterlagen nachzureichen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 21.12.2005 verwiesen. Unter dem 16.01.2006 wandte sich der Beklagte an das Amtsgericht Düsseldorf und teilte mit, der Beklagte gehe nach den Gesamtumständen davon aus, dass die Betreuerin, Frau S. L. , möglicherweise mit der Betreuung der Frau N. L. überfordert sei. Es werde gebeten zu prüfen, ob gegebenenfalls eine andere Person mit der Betreuung beauftragt werden sollte. Mit weiterem Schreiben vom 16.01.2006 teilte der Beklagte der Betreuerin mit, nach der Heimaufnahme der Mutter am 16.04.2003 seien im Zeitraum vom 23.04.2003 bis 14.10.2003 insgesamt 28.000,00 EUR vom Sparkonto der Mutter bei der Stadtsparkasse abgehoben worden. Es werde gebeten, folgende Unterlagen bzw. Erklärungen einzureichen: 1. Nachweis des Empfängers für jede einzelne Abhebung, 2. ausführliche Erläuterung zum Verwendungszweck für die Abhebungen.
7Mit Schreiben vom 01.02.2006 teilte Frau N2. D. dem Beklagten handschriftlich mit, sie schreibe im Auftrag ihrer Schwester, Frau S. L. . Sie habe von dem Sparkonto ihrer Mutter 10.000,00 EUR bekommen für Beerdigung, Grabstein und sonstige Nebenkosten. Von dem Rest - 18.000,00 EUR - seien Nebenkosten für Miete, Renovierung, Entrümpelung, Apotheken sowie Medikamenten, Fußpflege, Taschengeld und Kleidung, Kosmetik und sonstige Pflegemittel bezahlt worden. Sie könne leider nicht alles mit Quittungen belegen. Daraufhin teilte der Beklagte der Betreuerin mit Schreiben vom 14.02.2006 mit, die Antwort der Frau D. vom 01.02.2006 sei vollkommen unzureichend. Es werde nochmals gebeten, die geforderten Nachweise vorzulegen. Nachdem die Betreuerin auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, lehnte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 27.04.2006 den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I ab. Mit Beschluss vom 26.04.2006 bestellte das Amtsgericht Düsseldorf nunmehr eine Frau I. O. (Deutsches Rotes Kreuz Düsseldorf) zur Betreuerin der Frau N. L. . Die neue Betreuerin bat den Beklagten mit Schreiben vom 04.05.2006 um Mitteilung, ob noch weitere Unterlagen zur Bearbeitung des Hilfeantrags benötigt würden. Da ihr der Aufgabenkreis der Vermögenssorge nicht übertragen worden sei, sehe sie sich zur Zeit nicht in der Lage, entsprechende Kontenauskünfte zu erhalten. Sie habe sich allerdings mit heutigem Datum an das Vormundschaftsgericht gewandt und gebeten, die Betreuung um den Aufgabenkreis der Vermögenssorge zu erweitern. Mit Schreiben vom 15.05.2006 teilte die Betreuerin dem Beklagten mit, dass die Tochter der Betreuten die Gelder der Mutter vermutlich verspielt habe. Dies könne nicht der Hilfebedürftigen angelastet werden; deshalb bitte sie dem vorliegenden Widerspruch der Klägerin abzuhelfen, um die weitere Heimversorgung der hilflosen Betreuten nicht zu gefährden.
8Mit Schreiben vom 15.05.2006 teilte die Betreuerin dem Amtsgericht Düsseldorf mit, die Schwester der früheren Betreuerin habe ihr gegenüber die Vermutung ausgesprochen, dass Frau S. L. spielsüchtig sei und vielleicht einen großen Anteil der Barabhebungen verspielt habe. Sie selber sei über die hohen Abhebungen nicht informiert gewesen und in der jetzigen Situation überfordert. Nachfragen bei der Klägerin hätten ergeben, dass derzeit (Mai 2006) eine Forderung in Höhe von 6.072,76 EUR gegen Frau L. bestehe. Diese Forderung resultiere aus nicht voll entrichteten Heimkosten seit August 2005.
9Am 12.05.2006 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 27.04.2006.
10Mit Schreiben vom 09.02.2007 schlug die Klägerin dem Beklagten vor, das Widerspruchsverfahren einvernehmlich im Vergleichswege zu beenden. Die Klägerin schlug vor, an sie 6.234,87 EUR Wohngeld zu zahlen und der Klägerin zustehende Ansprüche gegen die nicht bekannten Erben der Frau L. abzutreten. Den Vorschlag begründete die Klägerin wie folgt: 1. Die Forderung der Klägerin resultiere aus der Zeit ab August 2005. Im Jahr 2005 habe sich auf dem Konto der Frau L. kein Vermögen oder dergleichen befunden. Angesichts dessen sei Pflegewohngeld wie beantragt zu bewilligen gewesen. 2. Die Klägerin vermute, der Beklagte habe sich an Abhebungen von dem Sparbuch aus dem Jahre 2003 gestört. In dieser Zeit sei Frau S. L. Betreuerin gewesen. Weiter werde vermutet, dass Abhebungen und dergleichen dazu geführt hätten, dass im Jahr 2005 irgendwelche Vermögenswerte als vorhanden betrachtet worden seien. Unabhängig von den Überlegungen des Beklagten sei nach der Prognose der Klägerin Pflegewohngeld zu bewilligen. Im Jahr 2005 habe Frau L. nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen kein Vermögen gehabt. Der bisherigen Ablehnung des Beklagten könne die tragende Erwägung zugrunde liegen, Frau L. habe im Jahre 2005 verwertbares Vermögen in Form von Ansprüchen gegen ihre Tochter und Betreuerin gehabt. Bei diesen Ansprüchen handele es sich aber nicht um verwertbares Vermögen. Wenn Forderungen der Frau L. gegen ihre Tochter bestanden haben sollten, so sei eine Berücksichtigung der Forderungen als sozialhilferelevantes Vermögen nach § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG bzw. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII unzulässig. Mit diesen Vorschriften habe der Gesetzgeber gewährleisten wollen, dass die Sozialhilfe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage führe. Es sei so, dass die Geltendmachung von Forderungen diese Lebensgrundlage der Frau L. zerstört hätten.
11Mit Schreiben vom 07.03.2007 teilte der Beklagte der Klägerin mit, der Nachweis der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld sei bis heute nicht geführt worden. Es werde daher in Kürze ein Widerspruchsbescheid erlassen werden.
12Mit Bescheid vom 26.03.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Angehörigen der verstorbenen Heimbewohnerin könne letztlich nicht abschließend geklärt werden, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld vorlägen. Nachdem bisher bekannt gewordenen Sachverhalt habe die Heimbewohnerin nach einer Erklärung des kontenführenden Kreditinstitutes noch zum 31.12.2002 über 32.788,47 EUR Sparvermögen verfügt. Über die Verwendung des Vermögens hätten die Betreuerin und Angehörige der Heimbewohnerin unstimmige oder widersprüchliche Angaben gemacht. Konkrete Nachweise, dass dieses Vermögen bis zum Erreichen der geltenden Vermögensschongrenze" aufgebraucht worden sei und auch keine vermögenswerten Rechte wie Schenkungsrückforderungsansprüche oder Herausgabeansprüche der Heimbewohnerin mehr gegeben seien, seien bisher nicht erbracht worden. Die insgesamt übersandten Belege wiesen jedenfalls nicht nach, dass das ursprünglich vorhandene Vermögen der Heimbewohnerin im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr vorhanden gewesen sei. Beispielhaft werde nur erwähnt, dass ein Beleg über die Anschaffung von Küchengeräten aus dem Jahr 1995 nicht geeignet sei, den Vermögensverbrauch des noch am 31.12.2002 vorhandenen Vermögens zu belegen.
13Die Klägerin hat am 25.04.2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 66 SGB I hätten nicht vorgelegen. Eine fehlende Mitwirkung sei nicht gegeben. Ausweislich der Verwaltungsakte hätten die Töchter der Frau N. L. die jeweilig von dem Beklagten verlangten Unterlagen vorgelegt. Zuletzt habe Frau D. in Vertretung für Frau S. L. im Schreiben 01.02.2006 mitgeteilt, wofür die Gelder verwendet worden seien. Weiterhin habe Frau D. angegeben, dass Quittungen für die Verwendungen nicht vorhanden seien, mithin könnten diese nicht übersendet werden. Für eine Zurückweisung wegen einer fehlenden Mitwirkungspflicht nach § 66 Abs. 1 SGB I müsse die Mitwirkung für den Verpflichteten möglich sein. Dies sei jedoch in Bezug auf die Quittungen nicht der Fall. Da der Sachverhalt wegen der Verwendung der Gelder zum damaligen Zeitpunkt schon drei Jahre zurückgelegen habe, könne der Beklagte keine ausführliche Auflistung darüber verlangen, welcher genaue Geldbetrag an welchen Empfänger für welchen Zweck in concreto verwendet worden sei. Eine solche detailreiche Auskunft sei nicht möglich und könne daher nicht verlangt werden. Dies gelte insbesondere unter der Berücksichtigung, dass die Töchter der 1913 geborenen N. L. selbst in einem fortgeschrittenen Alter seien. Weiterhin habe der Beklagte nicht gemäß § 66 Abs. 3 SGB I auf die Rechtsfolgen bei einer unterstellten fehlenden Mitwirkung hingewiesen und auch keine Frist gesetzt, um Unterlagen nachzureichen. Zwar habe der Beklagte in Schreiben an die Klägerin und an Frau S. L. auf die Folgen des §§ 66 SGB I hingewiesen, doch sei dieser Hinweis im Schreiben vom 14.02.2006 und im Schreiben vom 16.01.2006 nicht enthalten. Auf die in diesen Schreiben verlangten Nachweise stütze sich jedoch die Entscheidung des Beklagten, insoweit habe ein Hinweis in diesen Schreiben erfolgen müssen, zumal bis dahin die verlangten Unterlagen vorgelegt worden seien. Es mangele zudem an einer Fristsetzung. Das Schreiben vom 14.02.2006 enthalte keine solche Fristsetzung. Soweit es auf das Schreiben vom 16.01.2006 mit dessen Fristsetzung verweise, sei dies unerheblich, da die dort bezeichnete Frist bereits abgelaufen gewesen sei. Eine angemessene Frist liege somit bezüglich der Aufforderung im Schreiben vom 14.02.2006 nicht vor. Überdies seien die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung gegeben, da Frau L. im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über Vermögenswerte in Höhe über 10.000,00 EUR verfügt habe. Mit dem Tod Frau L. am 05.08.2006 seien etwaige Schenkungsrückforderungsansprüche erloschen. Ansprüche nach § 528 BGB seien höchstpersönliche Ansprüche des Schenkers. Es stehe dem Schenker grundsätzlich frei, ob er seinen Anspruch geltend machen wolle. Der Rückforderungsanspruch stelle auf die persönliche Notlage des Schenkers ab und sehe insoweit eine Umkehrung eines getätigten Rechtsgeschäftes vor. Da bei dem Erben eines verstorbenen Schenkers diese Voraussetzungen nicht vorlägen, erlösche ein solcher Rückforderungsanspruch. Die getätigte Schenkung behalte mithin ihre Wirkung. Überdies sei bezüglich solcher Ansprüche Verjährung eingetreten gemäß den §§ 195, 199 BGB. Abgesehen davon sei eine Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegen die Tochter für Frau N. L. nicht zumutbar gewesen.
14Die Klägerin beantragt,
15unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 27.04.2006 und dessen Widerspruchsbescheid vom 26.03.2007 den Beklagten zu verpflichten, an die Klägerin Pflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes für die vollstationäre Pflege von Frau N. L. in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.07.2006 in Höhe von 7.501,56 EUR zu gewähren.
16Der Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung wiederholt und vertieft die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und macht geltend, der Beklagte sei berechtigt gewesen, die beantragte Leistung wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 SGB I zu versagen. Nach dieser Vorschrift dürften Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folgen schriftlich hingewiesen worden und er seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessen Frist nachgekommen sei. Diesen Erfordernissen habe der Beklagte mit den Schreiben vom 07.10.2005 und 05.12.2005 Rechnung getragen. Mit diesen Schreiben sei die Klägerin über die Rechtsfolge der fehlenden Mitwirkung ausreichend belehrt worden. Es sei insgesamt nicht unangemessen, die Gewährung von Pflegewohngeld zu versagen, solange nicht geklärt sei, inwieweit die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür überhaupt erfüllt seien. Die hieraus folgende Ungewissheit habe nicht zur Folge, dass der Klägerin vorläufig bis zum Ausschöpfen etwaiger ergänzender Beweisansätze vorläufig Pflegewohngeldleistungen nach dem Landespflegegesetz zu bewilligen seien. Dies liefe auf eine faktische Umkehr der Beweislast zu Ungunsten der durch die Sozialleistungsträger handelnden Allgemeinheit hinaus. Konsequenz der klägerischen Ansicht wäre es, dass der Beklagte auch bei Ungewissheit über die Vermögenslage des Heinbewohners verpflichtet wäre, Pflegewohngeld zu gewähren. Dann aber sei nicht mehr sicher gestellt, dass nur an diejenigen Einrichtungsträger Pflegewohngeld geleistet werde, deren Heimbewohner nicht die gesetzlichen Einkommens- und Vermögensgrenzen überschritten.
19Entgegen der Auffassung der Klägerin seien hier die in Betracht kommenden vermögensrechtlichen Ansprüche insbesondere der Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BB nicht mit dem Tode der Heimbewohnerin erloschen. Insoweit werde auf die Entscheidungen des BGH verwiesen.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.
21Mit Beschluss vom 30.10.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die Klage, über die der Einzelrichter nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet, ist zulässig. Die Verpflichtungsklage ist die statthafte Klageart, wenn auch die streitgegenständlichen Bescheide auf die Rechtsgrundlage des § 66 Abs. 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung der Klägerin gestützt sind. Bei einer Versagung von Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Abs. 1 SGB I ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle grundsätzlich im Rahmen der Anfechtungsklage auf die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistungen beschränkt. Bei einer etwaigen verwaltungsgerichtlichen Aufhebung des Versagungsbescheides hat zunächst die Behörde über den geltend gemachten Sozialleistungsanspruch in der Sache selbst zu entscheiden. § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I regelt einen eigenständigen Grund der Leistungsversagung bei Nichterfüllung der Verfahrenspflichten durch den, der Sozialleistungen begehrt,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 17.5.1995, Az. 5 C 20/93 = BVerwGE 98, 203 ff.
25Mit einer Klage gegen einen auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid kann deshalb grundsätzlich nicht die Verpflichtung der Behörde zur Gewährung der beantragten Sozialleistungen erstritten werden kann. Anderes gilt nur, wenn die Leistungsvoraussetzungen bereits anderweitig nachgewiesen sind, der Versagungsbescheid mithin schon deshalb rechtswidrig ist.
26Dieser Fall ist vorliegend gegeben, weil die Voraussetzung für die Gewährung des begehrten Pflegewohngeldes zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen.
27Die Klägerin ist auch klagebefugt, denn der Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein- Westfalen steht nicht dem jeweiligen Heimbewohner, sondern dem Träger des Heimes zu.
28OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440.
29Die Klage ist auch begründet.
30Die Versagung des Pflegewohngeldes durch die angefochtenen Bescheide ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn sie hat Anspruch darauf, dass für den Heimplatz der Frau N. L. für den streitigen Zeitraum Pflegewohngeld bewilligt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
31Die auf § 66 Abs. 1 SGB I gestützten Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig.
32Soweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind, kann der Sozialleistungsträger nach dieser Vorschrift die Leistung ganz oder teilweise versagen, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Ermittlung des Sachverhalts erheblich erschwert. Der Beklagte kann indes der Klägerin nicht vorhalten, sie habe ihrer Mitwirkungspflicht nicht genügt. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Beklagten, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht i. S. von § 60 Abs. 1 SGB I sei die Klägerin verpflichtet, erschöpfende Auskünfte über das Vermögen der Heimbewohnerin zu erteilen. Soweit die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I auch Auskünfte über Einkommen und Vermögen eines Dritten erfasst, erstreckt sich die Auskunftspflicht lediglich auf Tatsachen, die dem Antragsteller selbst bekannt sind. Die Behörde kann von ihm dagegen nicht verlangen, Beweismittel wie Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Dritten vorzulegen,
33vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 - 5 C 16/93 - BVerwGE 98, 195.
34Entgegen der Auffassung des Beklagten können die unstimmigen und widersprüchlichen Angaben der Betreuerin und der Angehörigen der Heimbewohnerin zu deren Vermögen der Klägerin nicht zugerechnet werden. Das Vermögen der Heimbewohnerin stand zu keinem Zeitpunkt im Kenntnisbereich der Klägerin. Es war ihr tatsächlich unmöglich, Auskünfte hierzu zu erteilen. Deshalb kann auch keine Rede davon sein, die Klägerin habe die Ermittlung des Sachverhalts i.S.v. § 66 Abs. 1 SGB I erheblich erschwert.
35Abgesehen davon, dass die angegriffenen Bescheide des Beklagten aus den vorstehenden Gründen rechtswidrig sind, ist die hier (ausnahmsweise zulässige) Verpflichtungsklage begründet, weil die Voraussetzungen für die Gewährung des begehrten Pflegewohngeldes nachgewiesen und die Versagungsbescheide schon deshalb rechtswidrig sind.
36Gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 7 des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen - PfG NRW - in der seit dem 01. August 2003 gültigen Fassung und in der nachfolgenden ab dem 01. Januar 2005 geltenden Fassung i.V.m. § 4 der Pflegeeinrichtungsförderverordnung - PflFEinrVO - vom 15. Oktober 2003 wird zugelassenen vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt. Das Pflegewohngeld wird gemäß § 12 Abs. 3 PfG NRW nur gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin / des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerinnen oder seiner Lebenspartner zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht (Satz 1). Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - (bzw. nach § 12 Abs. 3 PfG NRW in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - SGB XII) und die §§ 25 ff. Bundesversorgungsgesetz - BVG - zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (Satz 2). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 EUR monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (Satz 3). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte (Satz 4). Der Fünfte Abschnitt des BSHG bzw. nach § 12 Abs. 3 PfG NRW in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung (Satz 5).
37Nach § 90 SGB XII (und auch der Vorgängervorschrift § 88 BSHG) gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das gesamte verwertbare Vermögen. Die Sozialhilfe darf aber andererseits nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte. Dabei ist eine besondere Notlage des Hilfesuchenden zu berücksichtigen (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Für den streitigen Bewilligungszeitraum ist der kleinere Barbetrag durch § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW in der seit dem 01.08.2003 gültigen Fassung i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 4 PflFEinrVO auf 10.000 EUR festgelegt.
38Ziel des Landespflegegesetzes ist es nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 - in Ausführung/Ergänzung der §§ 9 und 82 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (SGB XI) - eine leistungsfähige und wirtschaftliche ambulante, teilstationäre, vollstationäre und komplementäre Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Die Struktur soll sich an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und der sie Pflegenden orientieren. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes sind die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende und die Trägervielfalt berücksichtigende Angebotsstruktur nach Maßgabe dieses Gesetzes sicherzustellen. Diesen Zielen der staatlichen Förderung von Pflegeeinrichtungen dienen die verschiedenen Förderungsregelungen der §§ 9 ff PfG NRW, also auch der bereits zitierte § 12 PfG NRW.
39Gemäß der nach § 12 Abs. 7 PfG NRW erlassenen Rechtsverordnung, die das Nähere über die Voraussetzungen der Leistungsgewährung, das Antragsverfahren, die Dauer der Leistungen, ihre Höhe und das Verfahren der Anpassung der Leistungen an die Kostenentwicklung regelt, und zwar deren § 6 Abs. 2, sind auch die Pflegebedürftigen, wenn der Einrichtungsträger keinen Leistungsantrag stellt, berechtigt, einen Antrag - gerichtet auf Leistung an die Pflegeeinrichtung - zu stellen (und gegebenenfalls ein Widerspruchs- oder Klageverfahren zu betreiben). Gemäß § 6 Abs. 3 PflFEinrVO sind die Pflegebedürftigen gegenüber der zuständigen Behörde nach Absatz 1 zur Mitwirkung verpflichtet. § 60 und 66f Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I) gelten entsprechend.
40Von den vorstehend dargestellten den Vermögenseinsatz betreffenden Regelungen ausgehend verfügte die Heimbewohnerin jedenfalls im streitigen Zeitraum nicht mehr über Vermögen, das den Leistungsanspruch ausschloss. Auch der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der erneuten Antragstellung vom 27.06.2005 auf dem Sparkonto der Heimbewohnerin kein nennenswertes Guthaben mehr vorhanden war. Allerdings hält der Beklagte der Klägerin entgegen, die Heimbewohnerin habe noch zum 31.12.2002 über 32.788,47 EUR Sparvermögen verfügt. Über die Verwendung des Vermögens hätten die Betreuerin und Angehörige der Heimbewohnerin unstimmige oder widersprüchliche Angaben gemacht. Konkrete Nachweise, dass dieses Vermögen bis zum Erreichen der geltenden Vermögensschongrenze" aufgebraucht worden sei und auch keine vermögenswerten Rechte wie Schenkungsrückforderungsansprüche oder Herausgabeansprüche der Heimbewohnerin mehr gegeben seien, seien bisher nicht erbracht worden. Die insgesamt übersandten Belege wiesen jedenfalls nicht nach, dass das ursprünglich vorhandene Vermögen der Heimbewohnerin im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr vorhanden gewesen sei. Auch hierin vermag das Gericht dem Beklagten nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, war es der Klägerin zu keinem Zeitpunkt möglich, die von dem Beklagten geforderten Nachweise zu führen. Sogar der Heimbewohnerin selbst (die Heimbewohner sind in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die auf die Gewährung von Pflegewohngeld gerichtet sind, ebenfalls klagebefugt - vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440) hätten im Falle einer eigenen Antragstellung indes diese Nachweise nicht aufgebürdet werden können. Es kommt nicht darauf an, dass, warum und mit welchem Verwendungszweck die in der Zeit vom 23.04.2003 bis zum 14.10.2003 in Teilbeträgen und einer Gesamthöhe von 28.000,00 EUR von dem Konto der Klägerin abgehoben wurden. Seinerzeit und noch bis zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -; hierzu BVerwG, Beschluss vom 5. September 2003 - 5 B 60/03-) entsprach es nämlich, da eine ausdrückliche Regelung zum Vermögenseinsatz in § 14 PfG NW in der bis zum 31. Juli 2003 geltenden Fassung und § 1 PfGWGVO in der bis zum 31. Oktober 2003 geltenden Fassung fehlte, allgemeiner Übung, die Zahlung des Pflegewohngeldes nicht vom Einsatz etwaigen Vermögens abhängig zu machen. Dies entsprach zudem den Regelungen zur Wohngeldgewährung. Ferner war dies, wie das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung feststellte, durchaus die Vorstellung jedenfalls eines Teiles der Landtagsabgeordneten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens, der sich aber nicht im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen habe. Insoweit ist deshalb im Rahmen der Pflegewohngeldgewährung ab Mitte 2003 eine erheblich geänderte Rechtsanwendung festzustellen. Diese hat in den zitierten neuen Vorschriften eine aufgreifende Regelung gefunden. Vor dem Hintergrund der bis zur festgestellten Rechtsänderung geltenden Rechtslage - Gewährung von Pflegewohngeld ohne Anrechnung von Vermögen - war die Heimbewohnerin befugt, ohne Einschränkung über ihr Vermögen zu verfügen. Sie konnte ihr Vermögen für sich selbst verbrauchen oder - wie vermutlich überwiegend geschehen - verschenken, ohne sich - betreffend die Gewährung von Pflegewohngeld - dem Vorwurf auszusetzen, sich selbst in die Verarmung begeben und hierdurch einen Pflegewohngeldanspruch erwirkt zu haben. Sie oder die von ihr Bevollmächtigten unterlagen insoweit also auch keinen Buchführungspflichten".
41Vgl. insoweit bereits Urteil vom 18.08.2006 - 26 K 1634/06 -.
42Die Nichtaufklärbarkeit der Hintergründe der damaligen Abbuchungen kann sich - wie bereits ausgeführt - jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin auswirken.
43Der Heimbewohnerin stand entgegen der Ansicht des Beklagten auch kein vorrangig einsetzbares verwertbares Vermögen in der Gestalt von Schenkungsrückforderungsan-sprüchen gemäß § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder anderen Ansprüchen gegen ihre Töchter zur Verfügung. Derartige Ansprüche wären jedenfalls kein verwertbares Vermögen gewesen. Ansprüche gegenüber Dritten sind nur dann als verwertbares Vermögen anzusehen, wenn sie im streitgegenständlichen Zeitraum als bereite Mittel zur Verfügung stehen,
44vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, NJW 2004, 2914, 2915.
45Abgesehen davon, dass völlig unklar ist, ob, an welche Tochter und in welcher Höhe tatsächlich Schenkungen erfolgt bzw. Mittel geflossen sind, fehlt es an dem Merkmal des bereiten Mittels". Ansprüche gegenüber Dritten sind nur dann als bereite Mittel anzusehen, wenn sie in angemessener Zeit verwirklicht werden können, d. h. wenn sie rechtzeitig zur Deckung des Bedarfs durchgesetzt werden können. Die Notwendigkeit, Ansprüche bzw. Rechte auf dem Klagewege mit Hilfe gerichtlicher Schritte oder im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen, bedeutet zwar nicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig zu verwirklichen sind und damit als bereite Mittel ausscheiden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass auch Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, als bereite Mittel in Betracht kommen können, vorausgesetzt, die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Ansprüche gegen Dritte sind hingegen nicht als bereite Mittel anzusehen, wenn sie allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens verwirklicht werden können,
46vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -.
47Danach sind eventuelle Ansprüche der Heimbewohnerin gegenüber ihren Töchtern nicht als bereite Mittel anzusehen.
48So teilte Frau D. dem Beklagten mit Schreiben vom 01.02.2006 mit, sie habe von dem Sparkonto ihrer Mutter 10.000,00 EUR bekommen für Beerdigung, Grabstein und sonstige Nebenkosten. Von dem Rest - 18.000,00 EUR - seien Nebenkosten für Miete, Renovierung, Entrümpelung, Apotheken sowie Medikamenten, Fußpflege, Taschengeld und Kleidung, Kosmetik und sonstige Pflegemittel bezahlt worden. Sie könne leider nicht alles mit Quittungen belegen. Demgegenüber teilte die Betreuerin der Heimbewohnerin mit Schreiben vom 15.05.2006 dem Amtsgericht Düsseldorf mit, die Schwester der früheren Betreuerin habe ihr gegenüber die Vermutung ausgesprochen, dass ihre Schwester, Frau S. L. , spielsüchtig sei und vielleicht einen großen Anteil der Barabhebungen verspielt habe. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Darstellungen bzw. Vermutungen hätte die Heimbewohnerin eventuelle Ansprüche - ggfls. auch solche aus §§ 812 oder 823 BGB - allenfalls in langwierigen Gerichtsverfahren erstreiten können. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit ihren Töchtern wäre zudem ein Streit zwischen der Heimbewohnerin und ihren Töchtern vorgezeichnet gewesen. Dies war allerdings der Heimbewohnerin mit Rücksicht auf ihr Alter nicht mehr zuzumuten.
49Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).
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