Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 26 K 3918/07

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2007 verpflichtet, der Klägerin einen leistungsabhängigen Teilerlass nach § 18b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG in Höhe von 1.370,60 EUR zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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