Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 4802/07
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 wird aufgehoben, soweit darin Zweitwohnungssteuer für die Zeit vom 01. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und ab 2008 festgesetzt worden ist.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
1
T a t b e s t a n d:
2Der seit 1994 mit Nebenwohnung unter der Anschrift E. 00, 5000 Köln gemeldete Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer durch den Beklagten.
3In den auf Anforderung des Beklagten abgegebenen Erklärungen zur Zweitwohnungssteuer hatte der seit Februar 2002 verheiratete Kläger angegeben, mit seiner Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung in Haren (Ems) zusammenzuleben. Er sei alleiniger Eigentümer und Nutzer der in Köln gelegenen, 63,5 m² großen Wohnung, die er aufgrund seiner Vollzeitbeschäftigung an bis zu fünf Tagen pro Woche nutze. Bis zum 30. April 2007 sei er für ein Unternehmen in Köln tätig gewesen, seit dem 01. Mai 2007 übe er eine berufliche Tätigkeit mit Dienstsitz in Düsseldorf aus. Seine Angaben zur beruflichen Tätigkeit belegte der Kläger durch Ablichtungen entsprechender Anstellungsverträge.
4Mit Zweitwohnungssteuerbescheid vom 12. Juli 2007 zog der Beklagte den Kläger zur Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von 190,00 Euro, für den Zeitraum vom 01. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 in Höhe von 304,00 Euro und für die Zeit ab 2008 in Höhe von 456,00 Euro jährlich heran.
5Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2007 Widerspruch. Hinsichtlich der Heranziehung für die Zeit ab dem 01. Mai 2007 machte er geltend, dass die Entfernung zwischen seinem Familienwohnsitz in Haren und seinem Arbeitsplatz in Düsseldorf rund 200 km betrage, während sein Arbeitsplatz von seiner Zweitwohnung in Köln lediglich ca. 35 km entfernt sei. Er nutze seine Zweitwohnung in Köln ausschließlich aus beruflichen Gründen, weil von dort aus sein Arbeitsplatz in Düsseldorf wesentlich schneller zu erreichen sei als von seinem Familienwohnsitz. Bei seiner Nebenwohnung in Köln handele es sich nicht um eine steuerpflichtige Zweitwohnung.
6Der Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass eine Befreiung nach § 2 Abs. 6 der maßgebenden Zweitwohnungssteuersatzung nicht erfolgen könne, weil die Arbeitsstätte des Klägers außerhalb von Köln liege und die allein berufsbedingte Nutzung der Kölner Nebenwohnung zumindest zweifelhaft sei.
7Der Kläger hat am 14. November 2007 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Er nutze seine Kölner Wohnung ausschließlich aufgrund beruflicher Gegebenheiten an den Werktagen, während er die Wochenenden an seinem Familienwohnsitz in Haren verbringe. Der Umstand, dass er seinen Beruf in Düsseldorf und damit in einer Entfernung von rund 35 km von seiner Nebenwohnung entfernt ausübe, schließe eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer nicht aus, da es unsinnig sei, eine neue Wohnung zu beziehen, um 35 km Wegstrecke zu sparen, obwohl eine eigene Wohnung vorhanden ist. Es liege in seiner Dispositionsfreiheit, seinen "beruflichen" Wohnsitz selbst zu wählen.
8Der Kläger hat am 11. Januar 2008 die Klage zurückgenommen, soweit er mit dem angefochtenen Bescheid zur Zweitwohnungssteuer vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 herangezogen worden ist.
9Der Kläger beantragt,
10den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagen vom 12. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 aufzuheben, soweit darin Zweitwohnungssteuer für die Zeit vom 01. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und ab 2008 festgesetzt ist.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er ist der Auffassung, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuer nicht vorliegen. Eine solche komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann in Betracht, wenn die aus beruflichen Gründen durch einen der Ehepartner gehaltene zweite Wohnung, die wegen seines dortigen überwiegenden Aufenthaltes an sich eine Hauptwohnung darstellt, aufgrund entgegenstehender melderechtlicher Vorschriften nicht als Hauptwohnung angemeldet werden könne. Da der Arbeitsort des Klägers sich nicht am Ort seiner Nebenwohnung, sondern in einer anderen Gemeinde befinde, seien diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Soweit der Kläger die Klage (hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid vom 12. Juli 2007 geregelten Veranlagungszeitraums vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005) zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.
17Die Klage im Übrigen ist zulässig und begründet.
18Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 ist, soweit er (hinsichtlich des Veranlagungszeitraums vom 01. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und ab 2008) noch streitbefangen ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagte hat den Kläger insoweit zu Unrecht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen.
19Der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für den hier in Rede stehenden Zeitraum steht § 2 Abs. 6 der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln (Zweitwohnungssteuersatzung - ZwStS -) entgegen. Nach dieser Vorschrift gelten die Absätze 1 bis 4 des § 2 ZwStS nicht für aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt mit der Folge, dass die dem Kläger als Nebenwohnung dienende Unterkunft im Hause E. 00, 5000 Köln keine Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 4 ZwStS darstellt, für deren Innnehaben nach § 1 ZwStS Zweitwohnungssteuer erhoben wird. Insoweit ist zwischen den Beteiligten allein streitig, ob die im Stadtgebiet von Köln gelegene Wohnung des Klägers "aus beruflichen Gründen" gehalten wird. Dies ist zu bejahen.
20Das Merkmal "aus beruflichen Gründen gehalten" stellt einen unbestimmten Rechtsbe-griff dar, der auslegungsbedürftig und der Auslegung durch das Gericht zugänglich ist. Ausgangspunkt dieser Auslegung sind die Erwägungen, die die Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (1 BvR 1232/00 und 1 BvR 2627/03, BVerfGE 114, 316) tragen. Denn diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war der offenkundige Anlass dafür, in die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Köln die Regelung des § 2 Abs. 6 ZwStS aufzunehmen (vgl. Art. 1 Nr. 1 der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Köln vom 16. Dezember 2005, Abl. der Stadt Köln, S. 730). In der genannten Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf "die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung" eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verstößt. Diese Feststellung wird aus dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG hergeleitet, der die Entscheidungen der Eheleute umfasst, ihre gemeinsame Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung eines Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechtzuerhalten. Einen solchen beruflich veranlassten Ortswechsel nimmt das Bundesverfassungsgericht an, wenn der betreffende Ehegatte seiner Arbeit nicht (mehr) von der (bisherigen) gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann. Unter solchen Umständen sei die Nutzung einer Zweitwohnung nur für die Berufsausübung eine notwendige Konsequenz der Entscheidung zu einer gemeinsamen Ehewohnung an einem anderen Ort.
21Maßgeblich für das Verständnis des Merkmals "aus beruflichen Gründen gehaltene" Wohnung ist hiernach zum einen, dass die Lage des Beschäftigungsortes des Ehegatten so beschaffen ist, dass er seine Arbeit nicht von der gemeinsamen Wohnung aus nachgehen kann, und zum anderen, dass die betreffende Wohnung nur für die Berufsausübung genutzt bzw. unterhalten wird. Wann diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nur ansatzweise entnehmen: Ausdrücklich erwähnt ist insoweit lediglich, dass die gemeinsame Ehewohnung an einem anderen Ort gelegen ist als dem Ort der Arbeitsstelle. Damit sind aber nach Auffassung der Kammer die Voraussetzungen für die Annahme einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung nicht abschließend aufgeführt. Allerdings lassen sie sich auch nicht abstrakt festlegen. Vielmehr sind verschiedene objektive Umstände zu berücksichtigen, denen bei einer in jedem Einzelfall gebotenen Gesamtbetrachtung ein unterschiedliches Gewicht zukommen kann. Als wesentliche Gesichtspunkte werden stets die Entfernung zwischen gemeinsamer (ehelicher) Wohnung und dem auswärtigen Beschäftigungsort des Ehegatten wie auch die Entfernung zwischen dem Ort der anderen Wohnung und dem Beschäftigungsort (Ortsbezogenheit) zu beachten sein. Die Bedeutung dieser Kriterien kann allerdings durch weitere objektive Umstände relativiert werden. So können namentlich die Verhältnisse in den Blick zu nehmen sein, die für die Zurücklegung der Strecken zwischen gemeinsamer Wohnung und Beschäftigungsort einerseits und zwischen anderer Wohnung und Beschäftigungsort andererseits kennzeichnend sind (z.B. vorhandene Verkehrsträger und Verkehrswege, Verkehrsverhältnisse, Anbindung an öffentlicher Verkehrsmittel, Kosten- und Zeitaufwand für die Zurücklegung der Strecken, etc.). Ebenso können im Einzelfall die persönlichen Verhältnisse des am auswärtigen Beschäftigungsort berufstätigen Ehegatten (z.B. gesundheits-, alters- oder behinderungsbedingte Beeinträchtigungen) oder etwa die Lage und Verteilung seiner Arbeitszeiten (z.B. im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn der Betreffende hierauf angewiesen ist) von Bedeutung sein. In der Regel wird es zudem für die Feststellung, ob die betreffende Wohnung aus beruflichen Gründen gehalten ist, geboten sein, die genannten - und ggfls. auch weitere - Kriterien zueinander in Beziehung zu setzen, etwa in der Weise, dass die Fahrtkosten zwischen Familienwohnung und auswärtigem Beschäftigungsort dem für die Unterhaltung der Zweitwohnung und dem für den von dort aus zurückgelegten Weg zur Arbeitsstelle anfallenden Kostenaufwand gegenüber gestellt werden. Ebenso kann im Einzelfall die Beschaffenheit der Zweitwohnung, insbesondere ihre Größe, als weiteres objektives Kriterium darauf schließen lassen, ob eine Zweitwohnung nur für die Berufsausübung genutzt und damit aus beruflichen Gründen gehalten wird. Von einer im Sinne des § 2 Abs. 6 ZwStS aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten ist hiernach dann auszugehen, wenn eine an diesen Maßgaben ausgerichtete Gesamtschau ergibt, dass die betreffende Wohnung zu keinen anderen Zwecken gehalten wird, als von ihr aus der Berufstätigkeit nachzugehen, und aus der Sicht eines objektiven Dritten in der Lage des betreffenden Ehegatten die Haltung einer solchen Wohnung für das Erreichen der ausserhalb des Ortes der Familienwohnung gelegenen Arbeitsstelle sich gegenüber einem Aufsuchen der Arbeitsstelle von der gemeinsamen Wohnung aus als deutlich vorteilhaft erweist.
22Die Kammer verkennt nicht, dass mit einem solchen Verständnis des Merkmals "aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen" die praktische Handhabung des § 2 Abs. 6 ZwStS im Einzelfall zu Schwierigkeiten führen kann. Sie sieht sich indessen auf dem Hintergrund der für diesen Ausnahmetatbestand maßgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 daran gehindert, die Vorschrift dahin auszulegen, dass eine Befreiung von der Zweitwohnungssteuererhebung stets dann ausscheidet, wenn die Arbeitsstätte des Inhabers einer Zweitwohnung in Köln außerhalb des Stadtgebiets gelegen ist. Denn es leuchtet ein, dass eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen gehalten sein kann, wenn diese unmittelbar an der Stadtgrenze gelegen ist und sich die Arbeitsstätte in unmittelbarer Nähe jenseits der Stadtgrenze befindet. Ebensowenig kann § 2 Abs. 6 ZwStS in der hier anzuwendenen Fassung dahin ausgelegt werden, dass bei Überschreitung einer bestimmten Entfernung zwischen Nebenwohnung und Arbeitsstätte (z.B. eine Entfernung, die dem größten Durchmesser des Stadtgebiets entspricht) die Annahme einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung ausgeschlossen ist.
23Vgl. ebenso zur Frage einer erforderlichen Mindestentfernung zwischen Familienwohnung und Beschäftigungsort: Urteil der Kammer vom 16. Januar 2008 - 21 K 3798/07 -.
24Ob und ggfls. unter welchen Voraussetzungen der Satzungsgeber berechtigt ist, zum Zwecke der Vereinfachung des Verwaltungsvollzuges pauschallierende und typisierende Regelungen zur Bestimmung von aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohungen zu erlassen, bedarf hier keiner Entscheidung.
25Ausgehend von den oben genannten Kriterien erweist sich die vom Kläger im Hause E. 00 in Köln unterhaltene Wohnung als im Sinne von § 2 Abs. 6 ZwStS aus beruflichen Gründen gehalten. Zwischen der Familienwohnung des Klägers in Haren/Ems und seiner Arbeitsstelle in der Innenstadt von Düsseldorf besteht eine Entfernung, die der Kläger unwidersprochen mit rund 200 km angegeben hat. Es leuchtet ein, dass die arbeitstäglich zweifache Zurücklegung dieser Strecke mit einem solchen Zeit- und Kostenaufwand verbunden wäre, dass sich die Unterhaltung einer Wohnung in der Nähe der Arbeitsstelle als erheblich vorteilhaft erweist. Dies gilt auch für die vom Kläger in Köln unterhaltene Wohnung. Sie ist von seiner Arbeitsstätte rund 35 bis 40 km entfernt und sowohl mit dem Kraftfahrzeug als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Die Wohnung steht im Alleineigentum des Klägers, und es ist nicht ersichtlich, dass die für sie aufzuwendenden Kosten zuzüglich der Kosten für die Fahrten zwischen dieser Wohnung und dem Beschäftigungsort auch nur annähernd dem Kostenaufwand entsprechen, der bei arbeitstäglichen Fahrten zwischen der Familienwohnung und der Arbeitsstätte entstünde. Soweit gegen die Annahme, dass eine Wohnung aus beruflichen Gründen gehalten wird, im Einzelfall der Umstand sprechen mag, dass die betreffende Wohnung und der Arbeitsort nicht innerhalb ein und derselben Stadt bzw. Gemeinde oder - wie hier - nicht einmal innerhalb von zwei aneinander grenzenden Stadt- bzw. Gemeindegebieten gelegen sind, führt dies jedenfalls im vorliegenden Falle nicht zu einer für den Kläger ungünstigen Beurteilung. Denn der Umstand, dass dem Kläger in Köln eine Wohnung als Eigentümer zur Verfügung steht, lässt seine Entscheidung, zu Gunsten einer Nutzung dieser Wohnung von der Anmietung einer näher an seiner Arbeitsstelle gelegenen Wohnung abzusehen, vernünftig und plausibel erscheinen.
26Schließlich weisen auch die Größe der hier in Rede stehenden Wohnung (63,5 qm) oder sonstige Umstände nicht darauf hin, dass die betreffende Wohnung aus anderen als beruflichen Gründen gehalten wird. Liegen hiernach die Voraussetzungen des § 2 Abs. 6 ZwStS hinsichtlich des hier erörterten Veranlagungszeitraums vom 01. Mai 2007 bis zum 31. Dezember 2007 und ab dem Kalenderjahr 2008 vor, handelt es sich bei der vom Kläger bewohnten Wohnung E. 00 in Köln nicht um eine Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 bis 4 ZwStS. Damit fehlt es an der Voraussetzung des § 1 ZwStS für die Erhebung von Zweitwohnungssteuer.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar ist der Kläger, soweit er die Klage hinsichtlich des Veranlagungszeitraums vom 01. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 zurückgenommen hat, gem. § 155 Abs. 2 VwGO grundsätzlich kostentragungsverpflichtet. Die Kammer hat indessen von ihrem nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO bestehenden Ermessen Gebrauch gemacht und dem Beklagten die Verfahrenskosten ganz auferlegt, weil die Klagerücknahme sich lediglich auf einen geringen Teil des Streitgegenstandes erstreckt hat. Der Wert des zurückgenommen Teils der Klage (190,00 Euro) entspricht lediglich 1/11 des für den vorliegenden Rechtsstreit zugrunde zu legenden anfänglichen Streitwertes von 2.090,00 Euro.
28Für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
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