Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 259/07.A

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2, 3 und Satz 2 der Ziffer 4 des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Januar 2007 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in der Person des Klägers bezüglich Bangladesch vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.


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