Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 11 L 172/08
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.400 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 09. Januar 2008 wieder herzustellen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage ab dem 12. Juli 2008 wieder herzustellen,
4ist zulässig, aber nicht begründet.
5Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauf-lage das entgegenstehende Interesse des Antragstellers, ein Fahrtenbuch nicht vor rechts- oder bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens führen zu müssen.
6Die Ordnungsverfügung vom 09. Januar 2008, mit der dem Antragsteller aufgegeben wurde, für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BM-00 000 bzw. für ein Ersatzfahrzeug für die Dauer von 12 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, verletzt den Antragsteller bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in seinen Rechten; von der Rechtmäßigkeit der Verfügung ist vielmehr derzeit auszugehen.
7Nach § 31 a StVZO kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Die Feststellung des Fahrers ist nicht möglich, wenn alle bei verständiger Beurteilung nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Art und Umfang der behördlichen Ermittlungstätigkeit können sich dabei an der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten.
8Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 1. Oktober 1992 - 10 SZ 173/92 -, NZV 1993, 47.
9Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet.
10BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 - (JURIS DokNr. 576068); Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18, jeweils m. w. N.
11Sie muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der drohenden Fahrtenbuchauflage entspricht. Das folgt aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der das im Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Opportunitätsprinzip (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG) auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der zu ergreifenden Verfolgungsmaßnahmen steuert.
12Vgl. Göhler, Ordnungswidrigkeitsgesetz, § 47 Rdnr. 4, 5, § 46 Rdnr. 10.
13Nach diesen Grundsätzen hat die Ordnungswidrigkeitenbehörde hier ausreichend ermittelt. Mit dem Fahrzeug des Antragstellers wurde am 29. Juni 2007 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 42 km/h überschritten. Der Anhörungsbogen vom 18. Juli 2007 ging dem Antragsteller nicht zu, weil der Antragsteller umgezogen war und der Straßenverkehrsbehörde seinen Umzug nicht mitgeteilt hatte. Den an die neue Anschrift versandten Anhörungsbogen vom 26. Juli 2007 schickte der Antragsteller nicht zurück, sein Anwalt bat aber mit Fax vom 6. August 2007 um Akteneinsicht. Weitere Angaben zum Fahrer erfolgten nicht. Am 31. August 2007 erging ein Bußgeldbescheid, der nach einem Vergleich zwischen dem Foto des Antragstellers und des Fahrers aufgehoben wurde.
14Weitere Ermittlungen der Behörde waren nicht notwendig, weil der Antragsteller selbst an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes nicht hinreichend mitgewirkt hat. Es ist grundsätzlich grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Tut er dies nicht, kommt es auf ein etwaiges Ermittlungsdefizit nicht an. Dies gilt unabhängig davon, ob ein aussagekräftiges Foto des Fahrers vorliegt,
15vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 8 A 1580/02 -,
16ob der Halter als Zeuge oder Beschuldigter angehört worden ist und ob der Halter die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung zu vertreten hat.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - 8 B 1042/07 -.
18Einer Fahrtenbuchauflage kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge - aus welchen Gründen auch immer - nicht ausreichend mitgewirkt hat. Das gilt selbst dann, wenn der Halter wegen eines bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts nicht mitwirken musste.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07. Dezember 1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2003 - 8 B 1464/03 - und vom 06. Mai 2005 - 8 B 434/05 -.
20Zu einer angemessenen Ermittlungstätigkeit gehört zwar regelmäßig auch, den Halter von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Tat unverzüglich zu benachrichtigen. Dies muss grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen geschehen, damit der Halter noch zurückverfolgen kann, wer das Fahrzeug geführt hat und damit der Fahrer noch zeitnah Entlastungsgründe geltend machen kann.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 1987, Buchholz a. a. O. Nr. 17; OVG NW, Urteil vom 28. November 1991 - 13 A 2401/90 -.
22Diese Frist ist hier überschritten worden. Das ist aber unerheblich, da die Überschreitung der Frist nicht ursächlich für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen war.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2006 - 8 B 2467/06 -.
24Der Antragsteller hat sich weder im Verlauf des Verwaltungsverfahrens noch im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich darauf berufen, sich wegen der bis zur Anhörung verstrichenen Zeit nicht an den Fahrer erinnern zu können, sondern hat überhaupt keine Aussagen zur Sache und zur Person des Fahrers gemacht. Dies reichte nicht aus, weil der Behörde keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, wer außer dem Halter als Täter in Betracht kommen konnte.
25Es ist auch nicht unverhältnismäßig, das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 12 Monaten aufzugeben. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung kann anhand des Punktsystems der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung bemessen werden. Denn die Zielrichtung des Punktsystems deckt sich mit dem Normzweck des § 31a StVZO, den Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen. Schon die mit einem Punkt zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen daher eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig bereits bei erstmaliger Feststellung.
26Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NZV 1999, 439.
27Hier wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 42 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortslage überschritten. Diese Verkehrsordnungswidrigkeit wäre nach Ziff. 5.4 der Anlage 13 zur FeV mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Die Ordnungswidrigkeit ist deshalb von erheblichem Gewicht, so dass eine Fahrtenbuchauflage von 12 Monaten gerechtfertigt ist. Damit besteht auch kein Anlass, dem Hilfsantrag stattzugeben.
28Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.
29Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es schon in § 31 a StVZO nicht an. Denn § 31 a StVZO begnügt sich mit einer abstrakten Wiederholungsgefahr, die ersichtlich daran anknüpft, dass der verantwortliche Fahrer bei Begehung des Verkehrsverstoßes anonym geblieben ist. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsmittelverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird.
30Daneben ist auch die spezialpräventive Funktion einer Fahrtenbuchauflage zu berücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuchs fördert nicht nur die Ermittlung begangener Verkehrsverstöße, sondern trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrers aus, wenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Gerade mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit ist es besonders wichtig, dass das Fahrtenbuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird.
31Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 17.11.1997 -10 S 2113/97-, NZV 1998, 126-127.
32§ 31 a StVZO gehört insofern zu den Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch die Bewegungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit aller Bürger einschließlich des Antragstellers, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammen. Dadurch wird zwar im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Beteiligteninteressen nicht entbehrlich, diese beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die Prüfung, ob ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Falles die sofortige Vollziehung weniger dringlich ist als im Normalfall.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.1995 - 25 B 98/95 -, NVwZ 1995, 1027; VGH Mannheim, a.a.O.
34Besondere Umstände, die die sofortige Vollziehung der Fahrtenbuchauflage ausnahmsweise weniger dringlich als im Normalfall erscheinen lassen würden, sind nicht erkennbar. Da das Führen eines Fahrtenbuchs für den Antragsteller auch keine allzu schwerwiegende Belastung mit sich bringt und über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung nicht hinausgeht,
35vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2002 - 8 B 807/02 -, S. 3 der Ausfertigung,
36überwiegt nach alledem das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Interesse des Antragstellers, zunächst von der Führung des Fahrtenbuchs verschont zu bleiben.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt die Kammer für jeden Monat der Fahrtenbuchauflage einen Wert von 400,00 Euro zugrunde (vgl. Ziffer 46.13 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.) und bemisst den Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Hälfte dieses Betrages.
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